ETW-Verkauf - plötzlich Bebauung nebenan

15. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)
ETW-Verkauf - plötzlich Bebauung nebenan

Hallo,

V möchte seine Dachgeschoss-ETW privat verkaufen. Er zeigt dem Kaufinteressenten K mehrfach die Wohnung samt schönem Balkon mit Blick ins Grüne. Es handelt sich um einen sehr weitläufigen Ausblick, da das Grundstück nebenan unbebaut ist. K kauft die Wohnung.

Nach Kaufabwicklung wird nebenan begonnen, ein Mehrfamilienhaus von beträchtlicher Höhe zu bauen. Dieses neue Haus versperrt die tolle Sicht und sorgt auch sonst für eine unruhigere Umgebung.

Handelt es sich bei diesem geplanten Bau um eine Tatsache, die V dem K hätte mitteilen müssen? V wusste nachweislich von dem Bauvorhaben und seinen Ausmaßen, auch schon lange zum Zeitpunkt der Besichtigung.

Könnte V sich wegen Betruges strafbar gemacht haben? Hat K einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Minderung?

Gruß jotrocken

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

K hätte sich auch selbst informieren können. Z.B. Anfrage beim Bauamt, ob das Nachbargrundstück bebaut wird. Ich sehe keine Pflicht beim VK, darauf hinzuweisen. Schließlich hat der K eine ETW erworben und keinen "Ausblick" gekauft.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32219 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Jotrocken):
Hat K einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Minderung?
Was genau steht in dem Kaufvertrag?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Jotrocken):
Es handelt sich um einen sehr weitläufigen Ausblick, da das Grundstück nebenan unbebaut ist.

K wusste also von der Baulücke. Da es lebensfern ist, das Baulücken ewig bestehen, musste K mit einer Bebauung rechnen. K wusste also von der Eigenschaft vor dem Abschluss des Vetrages und auf offensichtliches muss auch kein Verkäufer hinweisen.

Ausnahme: in den vertraglichen Vereinbarugen wurde anderes zugesichert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8044 Beiträge, 4510x hilfreich)

Wurde der unverbaubare Blick vertraglich zugesichert?

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#5
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Im Vertrag steht nichts zum Ausblick, zu Minderungs- oder Rücktrittsrechten auch nicht.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32219 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was genau steht in dem Kaufvertrag?

Wir wollen nicht wissen, was NICHT drinsteht--- sondern was drin steht.

Wenn der Käufer nachweisen kann, dass der Verkäufer arglistig über die baldige Nachbarbebauung geschwiegen hat--- könnte es dumm ausgehen.
Zitat (von Jotrocken):
V wusste nachweislich von dem Bauvorhaben und seinen Ausmaßen, auch schon lange zum Zeitpunkt der Besichtigung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8044 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Käufer nachweisen kann, dass der Verkäufer arglistig über die baldige Nachbarbebauung geschwiegen hat--- könnte es dumm ausgehen.[7QUOTE]
Das sehe ich nicht so.

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#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Jotrocken):
V wusste nachweislich von dem Bauvorhaben und seinen Ausmaßen, auch schon lange zum Zeitpunkt der Besichtigung.



Hat der K den V eventuell gefragt was mit dem Nachbargrundstück in Zukunft passiert?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32219 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Hat der K den V eventuell gefragt was mit dem Nachbargrundstück in Zukunft passiert?
Ja, das könnte man denken. Ob die weitläufige Aussicht so bleibt. Also: Ist dieser weitläufige Ausblick unverbaubar??--Das wäre die notwendige Frage gewesen. Dann müsste der Käufer trotzdem dem Verkäufer nachweisen, dass er danach gefragt hat... und welche Antwort der Verkäufer gab.

Da man noch immer nicht weiß, was im Kaufvertrag steht, ist jedes Rätselraten gratis.
@cruncc1
Warum meinst du das?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Der Kaufvertrag umfasst 12 Seiten, das kann ich hier schlecht posten.
Welcher Abschnitt ist denn gewünscht?

Bei der Besichtigung wurde nicht über den Ausblick gesprochen, also weder hat K gefragt, noch hat V von sich aus etwas dazu gesagt.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32219 Beiträge, 5662x hilfreich)

OK.
Dann evtl. so: Ist im Kaufvertrag verankert, dass der V eine DG-ETW mit unverbaubarem Blick zum Preis von xx an K veräußert?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Jotrocken):
Bei der Besichtigung wurde nicht über den Ausblick gesprochen, also weder hat K gefragt, noch hat V von sich aus etwas dazu gesagt.


Wo soll der VK dann "betrogen" haben? Sieht man sich die Rechtsprechung der letzten Jahre an, muss ein VK einer ETW nur die Dinge von sich aus erwähnen, die in fast allen Fällen einen "verdeckten" Mangel darstellen. Also einen Mangel, den der K selbst nicht erkennen konnte.

Es sind immer wieder die gleichen Themen, bei denen ein K nach dem Kauf einer ETW meint, der VK hätte "betrogen":
- Es wird nebenan neu gebaut. => Eine Anfrage beim zuständigen Bauamt bzgl. Bauvorhaben hätte geholfen.
- Der Verkehr auf der Straße ist mehr als erwartet, die ETW wurde nur abends besichtigt.. => Der K hätte sich auch tagsüber zur ETW begeben können.
- Es wurde eine Renovierung der Außenfassade beschlossen. Die Kosten sind nur teilweise durch die Rücklage gedeckt. => Der K hätte sich vor dem Kauf die Beschlüsse der letzten Eigentümerversammlungen durchlesen können.
- Im Haus wohnen viele kleine Kinder, die Lärm machen. Einem äteren Ehepaar als K hätte man das sagen müssen. => Normale Situation in MFH.
- Das Hausgeld erhöht sich "plötzlich" um 100 Euro. => Der K hätte sich vor dem Kauf die Beschlüsse der letzten Eigentümerversammlungen durchlesen können.
usw.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Mir ist noch nicht klar, ob man aufgrund der örtlichen Situation damit rechnen konnte, dass direkt nebenan gebaut wird.

Wenn sich dort ein freier Bauplatz befunden hat, dann muss man auch damit rechnen, dass dort gebaut wird.

Wenn jedoch im Rahmen einer Nachverdichtung dort gebaut wird, dann muss man nicht unbedingt mit einer Bebauung rechnen. In diesem Fall hätte der Verkäufer mitteilen müssen, dass dort in Kürze gebaut wird.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Käufer zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Wohnung wegen der tollen Aussicht kaufen möchte.

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#14
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn jedoch im Rahmen einer Nachverdichtung dort gebaut wird, dann muss man nicht unbedingt mit einer Bebauung rechnen. In diesem Fall hätte der Verkäufer mitteilen müssen, dass dort in Kürze gebaut wird.


Warum?

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Blöd natürlich, wenn die Wohnung als "Objekt mit wunderbarer Fernsicht" angepriesen wurde und der Käufer noch im Besitz der ursprünglichen Anzeige ist. Das würde sein Argument, das Objekt nur deswegen gekauft zu haben, stützen.

Wobei ich dem Eingangsposting auch entnehme, dass kein Haus quasi mitten in die Fernsicht, sondern neben dem Objekt gebaut wird. Da würde es, wenn das Gericht dem Argument mit der Fernsicht folgen würde, darauf ankommen, wie sehr die Fernsicht beim "verständigen Betrachter" eingeschränkt ist. Belegen könnte es der Käufer zB mit vorher-nachher-Fotos.

Es hängt also auch davon ab, wie der Käufer seine Argumentation verkauft und worauf er sich stützen will. Da bleiben dennoch in jedem Fall viele "wenns und abers und würde und könnte".....



-- Editiert von fb367463-2 am 23.08.2019 03:57

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Hmm, also meiner Meinung nach handelt es sich hier durchaus um ein arglistig verschwiegenes Detail.
Natürlich kann man hier nicht darauf vertrauen, dass diese Lücke ewig Bestand haben würde, aber wenn bereits bekannt war, dass ein Gebäude geplant war, dann hätte, meiner Meinung nach, der Verkäufer auch darauf hinweisen müssen.

Signatur:

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