Rechtsanwalt fordert Kontoauszüge ein

16. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsanwalt fordert Kontoauszüge ein

Hallo, ich finde im Netz nichts passendes und möchte hier mal mein Glück versuchen.

Im Juni hatte ich einen Autounfall verschuldet mit einem anderen Fahrzeug. Beide Autos Schrott. Schadenwert über 50.000 Euro.

Laut Anwalt werde ich mit Strafgeld rechnen müssen. Hierzu fragte er mich im Juni was ich an Einkommen zur Verfügung hätte. Ich schilderte ihm, dass ich Erbin bin und vom Vermögen lebe. Auf Nachfrage wieviel ich monatlich nutze, gab ich Summe XX an. Alles geklärt gewesen bis dahin.

Nun habe ich heute eine Mail von ihm erhalten. In dieser fordert er meine Kontoauszüge der letzten 3 Monate an. Grund: Sofern es zum Strafgeld kommen sollte, möchte er evtl. Widerspruch gegen den Tagessatz einlegen, falls er zu hoch sein sollte für meine Einkommensverhältnisse.

Durch den Urlaub haben sich meine Ausgaben im Juni/Juli stark erhöht.

Meine Fragen:

1. Darf er die Kontoauszüge einfordern bzw. hat er ein Recht auf Einsicht?

2. Erstmal abwarten und im Fall der Fälle erst nach dem Urteil die Kontoauszüge offen legen, falls der Tagessatz zu hoch erscheint?

3. Was darf ich in den Auszügen schwärzen?

Vielleicht hat jemand bereits Erfahrung gemacht oder hat das Wissen, um mich zu belehren.

Liebe Grüße
Kati


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27 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von fb522864-73):
1. Darf er die Kontoauszüge einfordern bzw. hat er ein Recht auf Einsicht?

ja, darf er einfordern.
Und nein, er hat kein Recht auf Einsicht.



Zitat (von fb522864-73):
2. Erstmal abwarten und im Fall der Fälle erst nach dem Urteil die Kontoauszüge offen legen, falls der Tagessatz zu hoch erscheint?

das würde ich so mit dem Anwalt besprechen, ob das auch geht. Eventuell hat er ja eine andere Taktik?
Die Frage ist auch, ob Kontoauszüge überhaupt geeignet sind oder nicht doch was anderes (z.B. Steuererklärung).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat:
1. Darf er die Kontoauszüge einfordern bzw. hat er ein Recht auf Einsicht?

Der eigene Anwalt? Der möchte die Kontoauszüge haben, damit er ggf. erfolgreich Einspruch gegen einen zu hohen Tagessatz bei der Geldstrafe einlegen kann...

Warum will man ihn daran hindern? Man würde dem eigenen Anwalt die erfolgreiche Arbeit schwerer machen. Ziemlich blöde Idee.

Zitat:
Erstmal abwarten und im Fall der Fälle erst nach dem Urteil die Kontoauszüge offen legen, falls der Tagessatz zu hoch erscheint?

Dann ist es zu spät. Warum soll der Anwalt das denn nicht sofort machen? Das wäre doch dusselig.

Wenn der Anwalt feststellt: oh, das Gericht setzt hier eigentlich einen zu niedrigen Tagessatz an... dann wird er nichts dazu sagen. Schon gar nicht dem Gericht mitteilen "Der Tagessatz muß höher, mein Mandant verdient ja mehr Geld!" Der Anwalt vertritt die Interessen seines Mandanten.

Zitat:
Was darf ich in den Auszügen schwärzen?


Alles, was Sie schwärzen wollen... Nur kann der Anwalt dann nichts mehr damit anfangen. Und das Gericht schätzt ggf., und das geht dann ungünstig für den Angeklagten aus.


Sie dürfen Ihren Pfarrer anlügen, und Ihren Ehepartner. Sie dürfen als Angeklagter im Straßprozess sogar das Gericht anlügen, bis sich die Balkan biegen. Sie dürfen sogar den lieben Gott anlügen.

Ist alles erlaubt.

Nur Ihren eigenen Anwalt sollten Sie nie anlügen. Denn das wäre extrem dumm, denn dann kann er Sie nicht mehr bestmöglichst vertreten.

-- Editiert von eh1960 am 16.08.2019 22:23

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Dann ist es zu spät. Warum soll der Anwalt das denn nicht sofort machen?


Warum ist es dann zu spät?

Die erste Einkommensangabe wurde ja bereits gemacht und offenbar auch -wie üblich ohne Belege- an die Polizei/StA weitergeleitet.

Aktueller Status offenbar: Warten auf die Entscheidung der StA.

Nun will der Anwalt -falls der Tagessatz zu hoch bemessen wird- im Wege des Einspruch den Tagessatz zu senken versuchen. Dafür kann man aber erst mal abwarten, ob der TS zu hoch bemessen wird. Die Berechnung ist hier eh schwierig, weil sich die TS-Höhe nach dem Einkommen, nicht nach dem Vermögen richtet.

Zitat:
Grund: Sofern es zum Strafgeld kommen sollte, möchte er evtl. Widerspruch gegen den Tagessatz einlegen, falls er zu hoch sein sollte für meine Einkommensverhältnisse.


Ich habe schon Verständnis für die TE'in, dass sie ihr Vermögen (auch dem eigenen RA ggü.) nicht offen legen will, solange gar nicht klar, ist was das Gericht verhängt. Dazu ist immer noch Zeit, wenn der SB zu hoch ausfällt und der für den Fall durch den RA angedachte Einspruch in greifbare Nähe rückt.

Ich will dem RA hier nichts unterstellen, aber gem. § 14 RVG spielen u.a. auch die Vermögensverhältnisse des Mandanten eine Rolle, welche Gebühren der RA innerhalb des Rahmens des RVG ansetzen kann (wenn Abrechnung nach RVG vereinbart ist). Und da macht es schon einen Unterschied ob die Mittelgebühr angesetzt wird, oder die Höchstgebühr. In einem Fall wie diesem, wenn die Sache mit dem Strafbefehl endet, ~ 500,00 EUR.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.08.2019 03:05

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal Danke für die raschen Beiträge von euch.

Der Anwalt nannte mir beim persönlichen Gespräch einen groben Tagessatz und eine Tageshöhe. Dies ist tragbar für mich. Auch wenn sich das etwas erhöhen würde.

Achtung!!!!! Ich habe es überlesen, dass er Nachweise/Kontoauszüge von meinem monatlichen Einkommen möchte. Ich bekomme nur Unterhalt und Kindergeld für meinen Sohn. Unseren Lebensunterhalt finanzieren wir durch das Vermögen. Das Vermögen ist auf meinem Tagesgeldkonto und sobald wir wieder was brauchen, übertrage ich Geld auf mein Girokonto. Mal mehr, mal weniger.

Befürchte bei der Sache nur etwas, dass wenn der Tagessatz und die Höhe sich laut Urteil drastisch erhöhen, dass der Anwalt sich denkt "OK, warum Widerspruch, wenn sie eh das Geld dafür hat".

Street worker, ja, wir warten auf ein Urteil. Die Rechnung vom Anwalt habe ich mit gestriger Mail auch erhalten. Hält sich im Rahmen mit 850 Euro.


Signatur:

Liebe Grüße
Kati

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Befürchte bei der Sache nur etwas, dass wenn der Tagessatz und die Höhe sich laut Urteil drastisch erhöhen, dass der Anwalt sich denkt "OK, warum Widerspruch, wenn sie eh das Geld dafür hat".


Das sicherlich nicht. Ohne Einspruch verdient er nicht mehr weiter an der Sache. Von daher hätte er nichts davon einen Einspruch zu vermeiden obwohl er angebracht wäre.

Zitat:
Die Rechnung vom Anwalt habe ich mit gestriger Mail auch erhalten. Hält sich im Rahmen mit 850 Euro.


Kommt darauf an, was mit der Rechnung alles abgegolten ist. Wenn schon die noch kommende Prüfung des zu erwartenden Strafbefehls enthalten ist (Nr. 4106 VV-RVG = Verfahrensgebühr Hauptverfahren) ist es im Rahmen, allerdings wurde dann eine um 20% erhöhte Regelgebühr berechnet (was aber normal und idR. auch nicht unangemessen ist)

Die Frage ist natürlich erstmal, ob überhaupt Abrechnung nach RVG zwischen Ihnen vereinbart war, oder ein Pauschalhonorar, oder etwas anderes.

Wenn Abrechnung nach RVG vereinbart war und nur die bisher tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten, also ohne die noch kommende Prüfung des SB, mit der Rechnung abgegolten sein sollen, wäre die Rechnung zu hoch, da dann selbst unter Ansatz der Maximalgebühr des RVG nur max. 797,30 Euro fällig wären.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Streetworker, vielen Dank für die hilfreichen Informationen.

Die Rechnung bezieht sich auf den Zeitraum 27.06.2019 bis 15.08.2019 mit folgenden Positionen:

1. Grundgeb. Strafsachen gem. Nr 4100 VV RVG 200,00 EURO

2. Verfahrens Gebühr (vorbereitendes Verfahren) gem Nr 4104 VV RVG 165,00 EURO

3. Terminsgebühr (Hauptverhandlung 1. Rechtszug Amtsgericht) gem Nr 4108 VV RVG (1 Tag) 275,00 EURO

4. Auslagenpauschale 0,00 EURO

5. Aktenübersendungspaischale gem. Nr 9003 GKG 12,00 EURO


6. Auslagenpauschale gem. Nr 7002 VV RVG 20, 00 EURO

7. Dukumentenpauschale (s/w) 60 Stk. gem. 7000 1a VV RVG. 26,50 EURO

Netto: 698,50 EURO
USt.: 132,72 EURO gem Nr 7008 VV RVG

Brutto: 831, 22 EURO

Ich war zum Erstgespräch bei ihm. Bei Post vom Gericht setzt er sich mit mir per Mail in Verbindung um mir diese weiterzuleiten. Ich bekomme die Schreiben vom Gericht jedoch auch per Post.

Akteneinsicht ist laut gestriger Mail von ihm noch nicht erfolgt. Laut Schreiben von ihm warten wir nun entweder auf ein schriftliches Urteil oder einen Termin zur Hauptverhandlung.

Mehr ist bisher nicht geschehen.


Signatur:

Liebe Grüße
Kati

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Das ist eine auf der Regelgebühr basierende Rechnung, die aber falsch ist.

Nr. 3 muss herausgestrichen werden. Es fand ja gar keine Hauptverhandlung statt bisher (und ob noch eine stattfindet ist ja völlig offen). Die 275.00 + 52,25 MwSt = 327,25 sind daher zu Unrecht berechnet. Darauf würde ich auch ansprechen, denn das ist wirklich ein ganz klarer und grober Fehler.

Wenn ein Strafbefehl kommt und er den prüft, ob ein Einspruch Sinn macht, kann er noch die 4106 VV RVG berechnen, das wären 196,35 incl. MWST (netto 165,00). Aber die 4108 (also Ihre Nr. 3) zu berechnen ist definitiv falsch.




-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.08.2019 20:36

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#8
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist er nicht befugt einen Vorschuss dazu zu verlangen? Falls kein Termin stattfindet, wird es sicherlich ein Strafbefehl geben.

Falls es einen Termin gibt, ist das dann bereits bezahlt.

Falls es zum Strafbefehl kommt, erhalte ich die Differenz zur Hauptverhandlung zurück.

Richtig?

Signatur:

Liebe Grüße
Kati

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Falls kein Termin stattfindet, wird es sicherlich ein Strafbefehl geben.


Ja, auch dann wäre der Posten unberechtigt.

Zitat:
Ist er nicht befugt einen Vorschuss dazu zu verlangen?


Wie schon gesagt, hätte er die Nr. 4106 schon mit einbauen können, denn die wird fällig, sobald Anklageschrift oder Strafbefehl ankommen und er sich damit beschäftigt. Das passiert ja in jedem Fall noch. Das wären aber brutto nur 196,35 statt 327,25 Euro.

Wenn es ein Vorschuss sein soll müsste er auch als solcher deklariert werden, und nicht einfach in eine End- oder Zwischenrechnung eingebaut werden. Und selbst dann wäre es immer noch falsch, da er dann (wenn er bis/ incl. Hauptverhandlung berechnen will) auch die 4106 berechnen müsste, denn die wird dann zusätzlich zur 4108 fällig, bzw. kommt "eher". Die Rechnung müsste dann auf 1.027,47 Euro incl. MWST. lauten.

Wie man es auch dreht und wendet, so wie sie ist, ist die Rechnung definitiv nicht korrekt. Entweder will er nur das abrechnen, was bisher geleistet wurde, dann muss die Nummer 3 ersatzlos gestrichen werden. Oder er möchte bereits die Prüfung des Strafbefehls oder der Anklageschrift mitberechnen, die ja auf jeden Fall noch stattfindet, dann muss bei Nummer 3 die 4108 gegen 4106 getauscht werden und der Betrag von (netto) 275,00 gegen 165,00 Euro.

Ich gehe da auch nicht von bösem Willen aus, sondern wahrscheinlich von einem versehentlichen Fehler seiner Rechtsanwaltsfachangestellten. Denn einen so offensichtlichen Fehler macht niemand mit Absicht. Wahrscheinlich sollte statt der 4108 die 4106 berechnet werden und die ReFA hat sich "verklickt".

Kein Drama, einfach freundlich ansprechen. Das nimmt Ihnen niemand übel.



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#10
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen. Also ich glaube, ich war einfach nur etwas schusselig.

Unter den Posten steht: Die Rechnung steht wegen der Höhe der Gebühren unter Vorbehalt. Steht die Rech ung dann auch für mich unter Verbehalt, wenn ich das erstmal zahlen soll?

Montag werde ich dort anrufen und das ansprechen.

Signatur:

Liebe Grüße
Kati

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Naja, wie schon gesagt...

Selbst wenn er für den Teil, der noch nicht stattgefunden hat (also incl. Hauptverhandlung, deren Stattfinden in den Sternen steht) Vorschuss haben möchte, wäre es trotzdem falsch. Denn denn dann würde die 4106 fehlen, die zwingend vor (zusammen mit) der 4108 fällig wird. 4108 ohne 4106 geht nicht. Die Rechnung müsste dann auf 1.027,47 Euro lauten.

So wie es ist, ist es so als wenn "das Melken der gelieferten Kuh" berechnet würde, obwohl gar keine Kuh geliefert (und berechnet) wurde und völlig offen ist, ob man überhaupt eine Kuh bestellen will. ;)

Zitat:
Montag werde ich dort anrufen und das ansprechen.


Gute Idee :)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Zitat:
Nur Ihren eigenen Anwalt sollten Sie nie anlügen. Denn das wäre extrem dumm, denn dann kann er Sie nicht mehr bestmöglichst vertreten.


Wenn ich ihm die Wahrheit sage, kann er meine Interessen eventuell nicht mehr optimal vertreten.

Signatur:

3113

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ihr Helferlein.

Ich hatte soviel zu tun, dass ich eben erst mit der Kanzlei telefoniert habe.

Die Rechnung bezieht sich nun auf alle Kosten bis zum Abschluss einer Hauptverhandlung bei Gericht.

Sollte es zu einem Strafbefehl statt einem Termin zur Hauptverhandlung geben, wird dies verrechnet und gutgeschrieben. Evtl. Einsprüche sind nicht enthalten und ich hoffe, dass es nicht dazu kommt.

Thema Rechnu g ist für mich nun geklärt. Nun grübel ich noch, ob ich ihm Kontoauszüge vorlegen werde und wenn ja, welche.

Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten.

Signatur:

Liebe Grüße
Kati

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

eh1960... RA schrieb, dass er Nachweise von meinem Einkommen möchte. Ich hätte meine Frage genauer formulieren müssen.

Darf ich alle Kontoabgänge schwärzen? Oder zumindest das Minus stehen lassen?

Signatur:

Liebe Grüße
Kati

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von KJMK):
RA schrieb, dass er Nachweise von meinem Einkommen möchte.

Dann sind - wie schon gesagt - in Deinem Fall Kontoauszüge alleine in der Regel nicht ausreichend.



Zitat (von KJMK):
Darf ich alle Kontoabgänge schwärzen?

Klar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Die Rechnung bezieht sich nun auf alle Kosten bis zum Abschluss einer Hauptverhandlung bei Gericht.


In dem Fall (wenn es eine HV gibt und die schon enthalten ist) hat er sich zu Ihrem Vorteil um knapp 200,00 Euro verrechnet, da er dann die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren (4106) vergessen hat.
196,35 Euro (165,00 plus MWSt.)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Entschuldigung, es hieß geeignete Nachweise.

Auf meinem Konto, mit dem wir unseren Lebensunterhalt bestreiten, sind folgende monatliche Eingänge:
Kindergeld
Unterhalt
Übertrag vom Tagesgeldkonto, mal mehr, mal weniger.

Ich habe also lediglich die Möglichkeit Kontoauszüge vorzulegen. Es gibt keine weiteren Nachweise.

Signatur:

Liebe Grüße
Kati

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Streetworker, die Rechnung enthält zum Schluss den Satz, dass die Rechnung wegen der Höhe unter Vorbehalt steht. So wie die Anwaltsgehilfin meinte, dass es entweder dabei bleibt oder mit nem Strafbefehl verrechnet wird.

Vielleicht fällt es ihnen ja noch auf und verrechnen es noch. Werde da nicht weiter nachhaken. Ich möchte ja keine schlafenden Hunde wecken.

Signatur:

Liebe Grüße
Kati

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von 3113):
Wenn ich ihm die Wahrheit sage, kann er meine Interessen eventuell nicht mehr optimal vertreten.


Die Konstellation kann ich mir eher nicht vorstellen. In der Praxis ist es doch eher so, daß die Gefahr besteht, daß eine Verteidigungsstrategie des Anwalts gerade deswegen in die Hose geht, weil du ihn angelogen hast.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bigibigibigi.

Habe dem RA beim Gespräch gesagt, dass ich ca. 1.000 bis 1.200 Euro vom anderen Konto übertrage für unseren Lebensunterhalt.
Nun hab ich aber Eingänge seit April über 2.700 Euro für die Tilgung eines Kredits gehabt. 15.500 Euro für die Bezahlung meines Autos.
2.700 Euro für die Bezahlung eines Urlaubs.

Die Zahlungen an die Bank, ans Autohaus und ans Reisebüro sind nachweisbar per Kontoauszug, Quittung und Rechnung.

Meine Befürchtung ist in diesem Fall, dass der RA das alles als monatliches Einkommen ansieht, womit wir unseren monatlichen Lebensinhalt bestreiten. Ist in den Fällen ja nicht so.

Werden diese mit entsprechenden Nachweisen aus Sondereinkommen bzw. Sonderausgaben angenommen?

Meine Zahlungseingänge für unseren Lebensunterhalt hält per Kontoauszüge im Rahmen wie beim RA angegeben.

Signatur:

Liebe Grüße
Kati

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von KJMK):
Werde da nicht weiter nachhaken. Ich möchte ja keine schlafenden Hunde wecken.


Nein, würde ich in der Konstellation (wenn man sich zu meinem Vorteil verrechnet) auch nicht ;)

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat (von 3113):
Wenn ich ihm die Wahrheit sage, kann er meine Interessen eventuell nicht mehr optimal vertreten.


Die Konstellation kann ich mir eher nicht vorstellen. In der Praxis ist es doch eher so, daß die Gefahr besteht, daß eine Verteidigungsstrategie des Anwalts gerade deswegen in die Hose geht, weil du ihn angelogen hast.


Diese Konstellation kommt in der Praxis (gerade auch im Strafrecht) ständig vor.

Der Anwalt ist "Organ der Rechtspflege" und unterliegt damit -im Grundsatz- auch der Wahrheitspflicht. Nun gibt es zwar gewisse Spielräume (gerade auch im Strafrecht) aber aktiv lügen darf der Anwalt für seinen Mandaten nicht.

Er muss (und darf) zwar nicht "alles sagen, was er weiß", aber er darf auch nicht vorsätzlich etwas Unwahres sagen, z.B. ein Alibi seines Mandanten für die Tatzeit als Beweis ins Verfahren einbringen, von dem er genau weiß, dass es falsch ist. Gerade bei schweren Straftaten sollte sich der Täter (wenn er der Täter ist) gut überlegen, wieviel er seinem Anwalt erzählt. Jedenfalls dann, wenn er nicht nur auf eine milde Strafe, sondern auf einen Freispruch spekuliert.

Wobei erfahrene Strafverteidiger und "erfahrene Mandaten" iaR. immer einen Weg finden, etwas zu sagen ohne es zu sagen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nun alle Eingänge der letzten 3 Monate ausgedruckt.
Die Abgänge sind nicht enthalten und ich hoffe, dass er diese nicht auch noch möchte.

Und wenn ich es richtig verstehe, kann es Vorteile und Nachteile haben, wenn er meine meine Kontoauszüge erhält.

Hab mich für die Offenlegung aller zahlungseingänge entschieden.

Signatur:

Liebe Grüße
Kati

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ob die Kontoauszüge überhaupt zur Verwendung kommen, ist ja noch völlig offen. Wenn ein Strafbefehl ergeht mit dessen Höhe "man leben kann" (den man also annimmt), werden die Auszüge ja gar nicht gebraucht.

Daher hätte es auch gereicht sie ihm zur Verfügung zu stellen, wenn/falls Anklage erhoben wird, oder man ggf. gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen will. Warum er sie unbedingt schon jetzt haben will, wird wohl sein Geheimnis bleiben.

Meine allererste vage Vermutung, dass er seine Rechnung entsprechend dem Vermögen ausstellen will, trifft ja offenbar nicht zu, da er nach RVG-Mittelgebühr abrechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Diese Vermutung war falsch, denn er weiß wieviel Vermögen ich habe. Da hatte ihm beim Gespräch schon ehrlich gesagt. Und die bitte kam inkl. Rechnung.

Signatur:

Liebe Grüße
Kati

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
KJMK
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.

Ich möchte euch hiermit den aktuellen Stand mitteilen.

Ich habe dem RA alle Zahlungseingänge der letzten 3 Monate vorgelegt.

Heute bekam ich sein Schreiben an das Gericht zur Kenntnisnahme. In dem Steht, dass er um ein Strafbefehl sowie eine wohlwollende Entscheidung zu meinem Gunsten bittet, da ich keinerlei Vorstrafen habe, im Fahreignungsregister unbekannt bin sowie alleinerziehend mit einem 2-jährigen Sohn, sodass ich in Zukunft auf ein Auto angewiesen sein werde. Zum Dtrafgeld bittet er um einen niedrigen Satz, da ich momentan erwerbslos bin.

Ich habe mir also unnötig Gedanken gemacht und hätte dem RA zu 100% vertrauen sollen.


Signatur:

Liebe Grüße
Kati

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Ich habe mir also unnötig Gedanken gemacht


Ja,... und -sicherlich unabsichtlich- den Stand des Verfahrens bisher nicht richtig dargestellt. Denn lt. der postings vom 17.08., 08:18 und 19:43 war der Status "warten auf's Urteil". Darauf waren meine Antworten aufgebaut und vor dem Hintergrund hätte es keinen Sinn gemacht die Kontoauszüge zu diesem Zeitpunkt anzufordern.

Offenbar hat der Anwalt seine Einlassung aber erst nach dem 17.08 zum Gericht gesendet. Das stellt die ganze Sache natürlich in einem anderen Licht dar.

0x Hilfreiche Antwort

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