Auto beim Händler mit verstecktem Mangel gekauft - 2. Reparaturversuch

17. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
DeltaGold
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto beim Händler mit verstecktem Mangel gekauft - 2. Reparaturversuch

Guten Tag,
habe folgendes Problem: habe vor ca. 3 Monate ein gebrauchtes Fahrzeug beim Händler gekauft (Peugeot 807), der Verkäufer hat auch versprochen, das Scheckheft nachzuschicken (dieses wurde im Vertrag eingetragen). Nach ca. eine Woche wurde ein Motorfehler festgestellt, der bei der Probefahrt nicht festzustellen war (taucht sporadisch auf und verschwindet sofort, der Motor verliert dabei die Leistung). Bis ich wahrgenommen habe, dass das ein Motorfehler ist, sind schon 14 Tage (Rückgabefrist) verlaufen.
Weil ich den Händler nicht erreichen konnte (erstmal keine Antwort, dann Urlaub), habe ich nach ca. 1 Monat nach dem Kauf an diesen Händler einen Brief über Gerichtsvollziehen (wegen Ihhaltsbestätigung) mit der Fehlerbeschreibung geschickt, habe eine Reparaturfrist von 2 Wochen gesetzt, bat auch das Serviceheft endlich nachzuschicken. Dann blieb das Auto beim Händler fast ein Monat lang (ich habe zusätzlich 2 Wochen für die Reparatur genehmigt, weil ich selbst in Urlaub war) und danach habe ich das Auto abgeholt: der Händler behauptete, dass der Fehler beseitigt wurde. Leider ist der gleiche Fehler nach ca. 70 km Fahrt wieder aufgetaucht. Scheckheft hat er auch nicht, sagte, ich kann Ersatzheft beim Peugeot selber beantragen, er zahlt dafür. Mit anderen Wörter, das Fahrzeug hatte kein Scheckheft vom Anfang an (obwohl es im Kaufvertrag steht).
Ich habe den Händler wegen dieses Fehlers wieder angesprochen: er hat erstmal versucht zu verweigern ("war alles Ok, wir haben alle Sensoren getauscht"), im Endeffekt hat aber gesagt, ich soll das Auto bei ihm wieder vorbeibringen. Diesmal habe ich keine rechtskräftige Briefe geschrieben, dachte wir können menschlich abstimmen: habe selbst Fehlerablesen beim Peugeot bezahlt, habe den Bericht unverbindlich vorgelegt (vielleicht hilft das?), habe gesagt dass ich das Auto für max. eine Woche lassen kann. Die ganze Woche lang habe ich angerufen, um zu erfahren wie es aussieht, der Händler hat mir immer gesagt "der Wagen ist immer noch beim Peugeot-Werkstatt, noch kein Ergebnis". Ende der Woche hat er endlich anerkannt - er hat das Auto bis jetzt nicht angefasst, erst jetzt fängt er damit an. Da habe ich verstanden, mit solchen Leute kann man auf keinem menschlichen Niveau sprechen.
Habe mich wieder über meine Rechte informiert und wieder ein Brief über 2. Reparaturversuch an Händler geschrieben und 2 Wochen Reparaturfrist gesetzt (wird gleich über Gerichtsvollzieher zugestellt). In meinem Brief habe ich erwähnt, dass der Wagen nicht verkehrssicher ist (plötzlicher Leistungsverlust beim Überholvorgang) und wenn nach dem 2. Reparaturversuch dieser Fehler wieder auftaucht, werde ich Kaufpreiserstattung in voller Höhe fordern. Denke, ich schwebe noch in gesetzlichen Rahmen, richtig?

Fragen dazu:
1. Kann ich volle Kaufpreiserstattung fordern? Oder darf der Händler weniger erstatten, weil das Fahrzeug schon bei mir im Gebrauch war?
2. Falls die Reparaturkosten zu hoch sind (anscheinend der Turbolader muss repariert oder getauscht werden, im besten Fall ca. 10% des Kaufpreises, in schlimmsten Fall kann bis zum 20%-25% des Kaufpreises betragen) - kann der Händler diese Reparatur verweigern? Weil die Verbesserungskosten unverhältnismäßig hoch sind.
3. Wie kann ich nachweisen, dass das Fahrzeug beim Händler tatsächlich in den o.g. Zeitrahmen war?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von DeltaGold):
Denke, ich schwebe noch in gesetzlichen Rahmen, richtig?
Was auch immer du daruner verstehst. Mein Bauchgefühl und was ich darunter verstehe sagt "ja"

Zitat (von DeltaGold):
Kann ich volle Kaufpreiserstattung fordern?
Ja

Zitat (von DeltaGold):
Oder darf der Händler weniger erstatten, weil das Fahrzeug schon bei mir im Gebrauch war?
Ja

Zitat (von DeltaGold):
kann der Händler diese Reparatur verweigern
Ja

Zitat (von DeltaGold):
Weil die Verbesserungskosten unverhältnismäßig hoch sind.
20-25% des Gesamtpreises sind nicht unverhältnisäßig.

Zitat (von DeltaGold):
Wie kann ich nachweisen, dass das Fahrzeug beim Händler tatsächlich in den o.g. Zeitrahmen war?
Bspw. durch eine Zeugenaussage

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DeltaGold
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von DeltaGold):
Weil die Verbesserungskosten unverhältnismäßig hoch sind.

20-25% des Gesamtpreises sind nicht unverhältnisäßig.

Danke.
Habe vor kurzem mit einem Anwalt gesprochen: wenn ich richtig verstanden habe, gilt solche Regel nur für die neue Fahrzeuge, nicht für die gebrauchte.

Bei gebrauchten Fahrzeuge ist eher umgekehrt - die Reparaturkosten bis ca. 5% darf der Händel verweigern, mehrere Kosten bedeuten daß der Fahrzeug defekt verkauft war: falls das beim Kauf nicht bekannt war, muss der Händler diese beseitigen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von DeltaGold):
wenn ich richtig verstanden habe, gilt solche Regel nur für die neue Fahrzeuge, nicht für die gebrauchte.

Das wäre mir neu ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von DeltaGold):
wenn ich richtig verstanden habe, gilt solche Regel nur für die neue Fahrzeuge, nicht für die gebrauchte.
bad news: du hast es nicht richtig verstanden

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

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