Jobcenter lehnt Antrag auf Bildungsgutschein ab

18. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
CassandraBerlin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Jobcenter lehnt Antrag auf Bildungsgutschein ab

Hallo zusammen,

meine Frage ist ein wenig kompliziert.
Das Jobcenter hat den Bildungsgutschein für eine zweimonatige Weiterbildung verweigert.
Angeblich weil diese Arbeit vorrangig in Selbständigkeit ausgeübt wird und das Jobcenter keine Selbständigkeit fördert.

Auch ein Widerspruch hat nichts gebracht, obwohl ein steigender Bedarf für diese Arbeit besteht und sich auch in einem vom Jobcenter verordneten Coaching herausgestellt hat, dass diese Weiterbildung sehr sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Die Weiterbildung wurde nun selbstfinanziert und auch angetreten.

Jetzt wird überlegt eine Klage vor dem Sozialgericht anzustrengen, d.h. den Widerspruch weiterzuverfolgen, um sich vielleicht doch noch den erwünschten Bildungsgutschein für diese Maßnahme einzuklagen.

Was ist, wenn die Klage vor dem Sozialgericht Erfolg hat? Kann man dann die ausgelegten Kursgebühren vom Jobcenter zurückverlangen?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von CassandraBerlin):
und das Jobcenter keine Selbständigkeit fördert.
Doch, das tun JC durchaus. Die Frage ist nur, wie und was sie fördern, damit jemand selbständig werden kann. Sie haben einen Ermessensspielraum dabei. Vielleicht sehen sie derzeit für dich eher Beschäftigungsmöglichkeiten im Angestellten-Verhältnis (ohne diese WB).
Zitat (von CassandraBerlin):
Auch ein Widerspruch hat nichts gebracht,
Womit wurde denn die Ablehnung begründet? Da schreiben die JC ja meist mind. 1 Seite voll.
Dass Bedarf für diese Arbeit bestehe--- ist deine Ansicht.
Zitat (von CassandraBerlin):
vom Jobcenter verordneten Coaching herausgestellt hat
Was war Inhalt des Coachings? Nur die Prüfung, ob diese !! WB für dich sehr sinnvoll ... wäre?
Zitat (von CassandraBerlin):
Jetzt wird überlegt eine Klage vor dem Sozialgericht anzustrengen
Beachte: Du hast als Alg2-Bezieher diese WB bereits selbst finanziert und nimmst schon an diesem Kurs teil. Es besteht demzufolge kein Bedarf einer finanziellen Förderung/BGS durch das JC.
Das SG kann und wird nicht über die Sinnhaftigkeit der WB urteilen können.
Zitat (von CassandraBerlin):
Kann man dann die ausgelegten Kursgebühren
Nun ja, das wäre doch wohl Inhalt deiner Klage---oder?

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