"Schadensersatzanspruch aus Diebstahl und Hehlerei eines Smartphones"

21. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
ELoTRiX
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 10x hilfreich)
"Schadensersatzanspruch aus Diebstahl und Hehlerei eines Smartphones"

Guten Tag,

ich habe vor 2 Jahren ein iPhone (Neupreis 750 Euro) für 700 Euro auf eBay von einem gewerblichen Käufer gekauft. Aktiviert und nach einer Woche zurückgeschickt, und Geld zurück erhalten.

Nach 6 Monaten erhielt ich einen Brief von der Polizei, die mich gefragt hat, wo ich das Smartphone gekauft habe, weil das Smartphone gestohlen wurde.
Das habe ich der Polizei gesagt.

Heute erhalte ich eine Email von einem Anwalt, in der ein Vernehmungsprotokoll einer Staatsanwaltschaft beigefügt ist, in der ein Tatverdächter sagt, das er 60 Smartphones geklaut hat und diese für 300 Euro verkauft hat. Er aber aus Angst nicht sagen will, an wenn er die Smartphones verkauft hat. (Ich bin kein Troll, falls ein Moderator mir nicht glaubt, kann ich gerne die Email + PDF an ihn schicken.)

Jetzt wirft mir der Anwalt vor, das ich Hechelei betrieben habe, weil ich laut ihm ein Smartphone für 300 Euro gekauft habe, was 50% des Warenwertes entspricht. Deshalb möchte er, das ich ihm 750 Euro für das Handy plus 130 Euro Bearbeitungsgebühr schicke, sonst möchte er mich anzeigen.


Das alles hört sich wie eine typische unseriöse Spammail an, da ich aber tatsächlich vor rund 2 Jahren ein Smartphone gekauft, und an den Verkäufer zurückgesendet habe, und ein Brief von der Polizei kam, mache ich mir nun sorgen, im Falle eines Rechtsstreites. Ich möchte gerne dem Anwalt die Situation erklären, nur habe ich gehört, man sollte nie mit Anwälten der Gegenseite sprechen.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von ELoTRiX):
Jetzt wirft mir der Anwalt vor, das ich Hechelei betrieben habe

Hechelei ist überhaupt kein Straftatbestand ...



Zitat (von ELoTRiX):
Das alles hört sich wie eine typische unseriöse Spammail an

Dann würde ich doch mal als erstes die Kanzlei suchen und dort nachfragen ob das echt ist..


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ELoTRiX
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich meinte Hehlerei.

Es gibt eine Webseite mit der Kanzlei, und die Email Adresse stimmt mit der auf der Webseite überein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Dann würde ich doch mal als erstes die Kanzlei suchen und dort nachfragen ob das echt ist..

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von ELoTRiX):
weil ich laut ihm ein Smartphone für 300 Euro gekauft habe, was 50% des Warenwertes entspricht


Es ist ja bei eBay gerade üblich, daß man Waren teilweise deutlich unter dem Wert erwerben kann (wie etwa der berühmte Rübenroder für 1 EUR).

Zitat (von ELoTRiX):
sonst möchte er mich anzeigen


Das ist schon sehr halbseiden und an der Schwelle zur Erpressung. Ein solcher Anspruch besteht gegen dich schon deswegen nicht, weil du nicht mehr bereichert bist. (Kann natürlich sein, daß die Gegenseite nicht weiß, daß der Vertrag rückabgewickelt wurde.)

Brieffreundschaften mit Gegenanwälten lohnen sich nicht. Im schlimmsten Fall ruhen oder unterbrechen dann noch Verjährungsfristen, weil man "verhandelt" habe.

Hier scheint ja die Gegenseite noch nicht mal beweisen zu können, daß du ein Handy für 300 EUR gekauft hast, sondern allenfalls, daß du überhaupt dort ein Handy gekauft hast, und vielleicht noch nicht mal das - wer weiß, woher die deine Daten haben.

Ich würde der Gegenseite per Einschreiben/Rückschein mitteilen, daß du damals 700 EUR für ein (!) Handy - nicht zwingend bei diesem VK - bezahlt, den Kaufvertrag widerrufen und das Handy zurückgegeben hast, das selbstverständlich alles gerichtsfest beweisen kannst und die Angelegenheit damit für dich erledigt ist.
Und daß du mit Nichtwissen bestreitest, daß es sich bei dem Täter um deinen Verkäufer handelt.
Wenn du noch einen oben draufsetzen willst, kannst du gleichzeitig nach DSGVO Auskunft darüber verlangen, wie die Gegenseite an deine personenbezogenen Daten gekommen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ich würde universeller antworten (wenn es denn echt wäre).

Sehr geehrter Herr Anwalt,

ich weis nicht was sie von mir wollen, der beschriebene Sachverhalt hat nicht stattgefunden.

Sie wollen mir unverzüglich - spätestens bis zum ZZ.MM.JJJJ - substatniert mitteilen wie sie darauf kommen oder eine Erledigterklärung zusenden. Bei ausbleiben der Mitteilung werde ich meinen Rechtsbeistand beauftragen gegen Sie Strafanzeige erstatten, Meldung bei der Rechtsanwaltkammer machen und eine Negative Feststellungsklage erheben.


Dann noch das Auskunftsverlangen nach DSGVO dranhängen und mit Zustellnachweis versenden.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Da es durchaus Fälle gibt, bei denen Betrugs-Emails mit dem Absender echter RA-Kanzleien versehen werden, die von dem Vorgang aber keine Kenntnis haben bleibe ich dabei, dass der erst Schritt sein sollte:

Zitat:
Dann würde ich doch mal als erstes die Kanzlei suchen und dort nachfragen ob das echt ist.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
weis
ZZ.MM.JJJJ
substatniert
ausbleiben
Strafanzeige erstatten
Rechtsanwaltkammer
Negative


Mensch Harry. :D

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)


Zitat (von BigiBigiBigi):
Mensch Harry. :D

Es gibt Anwälte die beusst in der Grauzone operieren.
Wenn die gleich im ersten Antwortschreiben die richtigen Signalwörter lesen, ist Deine Akte schneller zu als man "piep" sagen kann...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn die gleich im ersten Antwortschreiben die richtigen Signalwörter lesen


Dazu sollte man nach Möglichkeit aber auch die richtig geschriebenen Signalwörter benutzen...

0x Hilfreiche Antwort

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