Welches Datum zählt bei Verjährung?

21. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Vico85
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Welches Datum zählt bei Verjährung?

Hallo
der Sachverhalt: Schulden entstanden Okt. 2007, weiß jetzt nicht mehr ob Briefe vom 1.Inkasso kamen da es in der Zeit von 2008-2010 es bei mir Privat etwas drunter und drüber ging.
Es kam Nov. 2010 von einem 2.Inkasso noch ein Brief.

von beiden Inkasso`s habe ich seit 2010 nichts mehr gehört.
wurde die Verjährung gehemmt durch das Schreiben vom 2.Inkasso ? oder zählt das das vom 1.Inkasso?

Seit 2015 lässt 1. Inkasso jedes Jahr einen Saldo Eintrag machen bei der Schufa mit der gleichen Beitrag sowie Kundennummer - Ist das überhaupt erlaubt ?

Mal angenommen ich rechne ab dem Nov. 2010 dann ist die Sache Verjährt zum 01.01.2014 dann dürften die Einträge bei der Schufa nicht gerecht fertig sein oder?

Hoffe Ihr könnt mir Licht ins dunkle bringen.

Liebe Grüße
Vico

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10 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Inkasso-Schreiben beeinflussen die Verjährung im Grunde absolut gar nicht.
Ist es tituliert? War es ein Darlehen? Wenn du beides mit Nein beantwortest, dann würde ich die Schufa anschreiben und zur sofortigen Löschung auffordern, da die Schuld verjährt ist und zudem das Inkasso anschreiben, dass es verjährt ist und sollte nochmals ein Schufa-Eintrag erfolgen, würde man gerichtlich gegen sie vorgehen.

Danach sollte Ruhe sein.

Natürlich darf das Inkasso einen Eintrag in der Schufa hinterlassen, solange du die Einrede der Verjährung nicht erhebst.

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#2
 Von 
Vico85
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ist es tituliert? War es ein Darlehen?

kann ich beides mit nein beantworten.
beim Inkasso habe ich schon die Verjährung gemeldet und auch bestätigt bekommen.

bei der Schufa komm ich nicht wirklich weiter - die haben alle 5 Einträge noch drine gelassen

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
bei der Schufa komm ich nicht wirklich weiter - die haben alle 5 Einträge noch drine gelassen

Dann würde ich mich an den Ombudsmann der Schufa wenden. Und wenn du da nicht weiterkommst würde ich mittels Anwalt Klage einreichen.

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#4
 Von 
Vico85
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

jetzt ist einige Zeit vergangen und die 5 Einträge in der Schufa bestehen immer noch.
Vom Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bekam ich folgende Antwort
"aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Forderung offenbar verjährt ist, von ihnen die Einrede der Verjährung aber erst 2019 erhoben wurde. Das von Ihnen zitierte Urteil des OLG Frankfurt betraf eine Forderung, für die zum Zeitpunkt der Meldung an die SCHUFA die Einrede der Verjährung erhoben war. Ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar, darf daraus dem Schuldner kein Nachteil entstehen. Eine Meldung einer nicht mehr durchsetzbaren Forderung an die SCHUFA ist daher ausgeschlossen. Die gegen Sie gerichtete Forderung war zum Zeitpunkt der Meldung aber ganz offensichtlich noch nicht verjährt. Auch zu späteren Zeitpunkten war die Einrede der Verjährung noch nicht erhoben worden. Die Forderung durfte daher an die SCHUFA gemeldet werden.

Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt hatte, muss die Forderung ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Einrede der Verjährung als erledigt gespeichert werden. Ab diesem Zeitpunkt darf sie für weitere drei Jahre gespeichert bleiben. Die drei Jahre sind noch nicht abgelaufen. Die Forderung ist erst im Jahr 2022 durch die SCHUFA zu löschen.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können."

jetzt steh ich wieder auf dem Schlauch die Forderung war aber doch schon seit dem 01.01.2011 verjährt

nur ich habe jetzt erst Einrede auf Verjährung machen können nach dem ich erst im Juli davon erfahren habe.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119996 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von Vico85):
jetzt steh ich wieder auf dem Schlauch die Forderung war aber doch schon seit dem 01.01.2011 verjährt

Nö, ab dem Datum könnte die Verjährung eintreten, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ist der Eintrag denn als erledigt markiert worden?

Ob die Einträge ganz raus müssen oder erst mal nur als erledigt markiert werden dürfen, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Du hattest geschrieben, dass die Schufa-Einträge erstmals aus 2015. Dann müssen sie ganz raus, denn da war es bereits verjährt. Der Ombudsmann hat dir geschrieben, dass der erste Eintrag schon in 2011 war. Was stimmt?

Signatur:

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#7
 Von 
Vico85
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ist der Eintrag denn als erledigt markiert worden?


Nein bis heute nicht als erledigt markiert in der Online Schufa-Auskunft



Zitat (von mepeisen):
Du hattest geschrieben, dass die Schufa-Einträge erstmals aus 2015. Dann müssen sie ganz raus, denn da war es bereits verjährt.


Das erste mal wurde 2015 an die Schufa gemeldet. davor gab es keine Meldung.
https://www.bilder-upload.eu/bild-e957e0-1567687731.jpg.html

Ich hatte die ganze Sachlage mitgeteilt - Schuld von 2007, seit 2015 jährliche Meldung an die Schufa
Auf Grund von nicht wissen konnte ich erst Ende Juli 2019 mich auf Verjährung berufen. Da ist seit 2010 Nichts mehr von Inkasso 1 gehört habe.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Dann würde ich nun via Anwalt Klage auf Löschung des Schufaeintrages einreichen, sowie auf Untersagung einer erneuten Eintragung. Nicht weiter rummachen.
Es war bereits 2015 verjährt.

Signatur:

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#9
 Von 
Vico85
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo mepeisen
Wollte dir kurz ne Rückmeldung geben
Heute wurden die Einträge vom Inkasso 1 raus gelöscht
Hatte jetzt noch keinen Anwalt dazu gezogen.

Es wurde jetzt wohl bearbeitet bei der Schufa und abgeändert.

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung und Glückwunsch, dass es soweit ohne weiteren Ärger dann doch geklappt hat.

Signatur:

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