Verfahren verloren wegen Verzögerung bei Gerichtskosten

22. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)
Verfahren verloren wegen Verzögerung bei Gerichtskosten

Habe vor Jahresablauf 2018 mehrere Klagen eingereicht über diverse Aussenstände.
Danach trudelten die Vorschussrechnungen ein, die ich nacheinander beglich wie es mir möglich war, da ich damals im ALG2 Bezug stand.
Eine größere Rechnung vom Januar beglich ich Anfang März.
Nun habe ich das Verfahren verloren (es ging um 5000€, viel Geld für mich) weil die Zustellung nicht demnächst erfolgen konnte weil ich zu lange für die Zahlung gebraucht hätte.
Die Forderungen der nicht verjährten Ansprüche des Verfahrens wurde aus hanebüchenem Grund abgeleht.
(Es ging um Schadensersatzforderung aus einem Untermietverhältnis. Die Genehmigung dafür habe ich §553 BGB entnommen, dennoch kündigte der Vermieter mir und dem Untermieter. Ich gewann durch zwei Instanzen. Allerdings zog mein Untermieter aufgrund des Spiessrutenlaufes nach Zustellung der Räumungsklage aus. Er unterschrieb mir eine Erklärung, daß er gerne weiter dort gewohnt hätte. Die Gegenseite bestritt einfach, daß er überhaupt dort gewohnt hat aber ich hatte einen Mietvertrag. Die unterschriebene Erklärung wurde vom Gericht einfach als "selbstgemacht" abgetan und somit der Gegenseite recht gegeben, die natürlich auch bestritt, daß er wegen der Kündigung mit anhängendem Räumungsverfahren ausgezogen war.)
Mir dämmert, daß ich Prozesskostenhilfe hätte in Anspruch nehmen können. Ich möchte eine weitere Instanz dranhängen, weil die Urteilsbegründung unmöglich ist. Kann ich rückwirkend Prozesskostenhilfe beantragen? Könnte man den Umstand dadurch heilen? Schliesslich konnte ich nur mein komplettes ALG2 zahlen, und das habe ich monatelang getan, für Gerichtskosten. Irgendeine Rechnung war dann erst im März dran. Hätte ich das mit PKH gewustt, wäre das nicht passiert.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Ich möchte eine weitere Instanz dranhängen,

In den Urteilen pflegt zu stehen wann diese rechtskräftig werden. Also mal als erstes nachlesen, ob die Frist schon abgelaufen ist. Wenn ja, ist der Drops gelutscht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)

Das war ja nicht die Frage, die Frist läuft natürlich noch.
Die Frage ist, ob ich dafür PKH beantragen kann, und ob man die angebliche Fristverletzung bei der Gerichtskostenzahlung damit heilen kann weil es event. rückwirkend möglich ist.

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#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Für die 2. Instanz kannst du PKH beantragen, damit wird aber die verzögerte Einzahlung der Gerichtskosten für die 1. Instanz nicht geheilt.

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Die Genehmigung dafür habe ich §553 BGB entnommen


Da steht halt nur, daß man dann einen Anspruch auf die Genehmigung hat. Nicht daß die Genehmigung damit nicht mehr erforderlich ist. Wegen solcher Kleinigkeiten verliert man halt als Laie Prozesse...

Zitat:
Hätte ich das mit PKH gewustt


Oder das mit Beratungsschein für einen Anwalt? Wieso man solche komplexen Prozesse als Laie alleine führen will, erschließt sich mir nicht.

Zitat:
es ging um 5000€


Und so gerade um 1 EUR an der Grenze vorbeigeschippert, wo sowieso LG mit Anwaltszwang zuständig gewesen wäre? Das ist ein bissl viel Pech auf einmal...

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Dein gesammter Vortrag ist in sich nicht schlüssig.

Die verspätete Zahlung der geforderten Kosten hat keinen direkten Einfluss auf das Gerichtsverfahren.
Es muss also nichts geheilt werden.
Das wird aber auch schon dadurch deutlich, das ja ganz offensichtlich streitig verhandelt wurde.

Zitat (von papalagi):
Die Forderungen der nicht verjährten Ansprüche des Verfahrens wurde aus hanebüchenem Grund abgeleht.


Vielleicht solltest Du Dich hier mal auf das Wesentliche - also auf die Ablehnung - konzentrieren.

Ich vermute, dass die Ablehnung mit der verspäteten Zahlung begründet wurde.

Berry

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#6
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)

Eigentlich habe ich es geschrieben:
Die Untervermietung wurde ordnungsgemäss dem Vermieter gemeldet und es gab keine Gründe diese ablehnen zu können. Anstelle kam die Kündigung und die Räumungsklage.
Ich habe sowohl das Amts- als auch das Landgerichtsverfahren GEWONNEN! Also war ich im Recht.
Das erneute Verfahren bezog sich auf den Schaden, der mir durch die Kündigung des Untermieters entstanden ist, der nach Zustellung der Räumungsklage auszog und ich keinen neuen Untermieter fand.
Die Ausfälle für 2015 wurden als verjährt bezeichnet, weil ich zwar 2018 Klage eingeraicht hatte, aber mangels ausreichend Geld, nicht innerhalb 14 Tagen bezahlt habe.
Die Ablehnung der Ausfälle aus 2016 wurde damit begründet, daß ich nicht hätte nachweisen können, daß der Untermieter aufgrund der Kündigung auszog. Das war zwar mehr als offensichtlich, aber er hatte mir sogar noch ein Papier unterschrieben, in dem er das bestätigt. Der Richter meinte, das würde ihm nicht reichen und vielleicht wäre die Unterschrift ja auch von mir (!).
Dagegen möchte ich vorgehen!

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Das war zwar mehr als offensichtlich, aber er hatte mir sogar noch ein Papier unterschrieben, in dem er das bestätigt.


Privaturkunden sind relativ irrelevant, wenn stattdessen eine Zeugenaussage gemacht werden könnte. Richtig wäre also gewesen, den Ex-Untermieter als Zeugen anzugeben. Oder ist der unbekannt nach Papua-Neuguinea verzogen?

Zitat:
Der Richter meinte, das würde ihm nicht reichen und vielleicht wäre die Unterschrift ja auch von mir (!).


Kommt mir etwas seltsam vor. Hatte der Beklagte die Authentizität des Dokumentes bestritten? Wenn nicht, dürfte das Gericht das nicht aus eigenem Antrieb tun, sondern nach dem Prinzip "was nicht widersprochen ist, ist zugestanden" das Dokument als Wahrheit ansehen müssen.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 26.08.2019 14:20

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4209x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Die Ausfälle für 2015 wurden als verjährt bezeichnet, .... Ablehnung der Ausfälle aus 2016 wurde damit begründet,


Darf man fragen, über welchen Zeitraum sich deine Schadenersatzforderungen erstrecken, für 5000€ müssen ja schon diverse Monate zusammenkommen, wenn es sich nicht grade um Wohnraum in irgendeiner Großstadt handelt.

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#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Dagegen möchte ich vorgehen!


Dann mach das doch.

Rechtlich möglich ist es innert der Frist.

Die Erfolgsaussicht eines solchen Vorgehens schätze ich aber nicht sehr positiv ein.

Zum einen bist Du mit weiteren Vorträgen zum gleichen Sachverhalt in der Berufungsverhandlung präkludiert, zum anderen ist es Dein Risiko, dass Du keinen Nachmieter findest. Hier würde Dir nur ein sehr enges Zeitfenster für die Nachmietersuche zugestanden, wobei ich davon ausgehe, dass die Nachmietersuche in der ersten Instanz nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen wurde (Präklusion).

Berry

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#10
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat:
"Hatte der Beklagte die Authentizität des Dokumentes bestritten? Wenn nicht, dürfte das Gericht das nicht aus eigenem Antrieb tun, sondern nach dem Prinzip "was nicht widersprochen ist, ist zugestanden" das Dokument als Wahrheit ansehen müssen."

Der Beklagte hat alles bestritten weil er ja nicht verurteilt werden will. Genau das hatte ich befürchtet und mir vom ausziehenden Untermieter bescheinigen lassen, daß er wegen Kündigung und Räumungsklage auszieht. Er hat sogar quittiert, daß er nichts in unserer Stadt gefunden hat, weshalb er bei seinem Onkel in einer anderen Stadt auf dem Sofa wohnen wird. Ich habe ihm sogar die Möbel abgekauft, die er deshalb hier lassen musste, weil er da kein eigenes Zimmer hatte.

Mit welchem Recht der Richter das dann so sieht ist mit unerklärlich. Die Behauptungen, die Unterschriften wären nicht identisch, widerlegt ja gerade die Fälschungswahrscheinlichkeit. Der Mietvertrag wurde in Druckschrift unterschrieben weil er da erst 3 Monate in Deutschland (aus Syrien) war und wahrscheinlich nur in Druckbuchstaben schreiben konnte. Das andere Papier hat er ein Jahr später signiert. Allerdings so, daß das kaum einer fälschen könnte. Hätte hier jemand etwas fälschen wollen, wäre es ja besser beraten gewesen die erste Unterschrift zu imitieren. Der Richter stößt sich daran, daß der anschliessend von ihm signierte Text von mir auf dem PC ausgedruckt wurde. Darum hatte mich mein Untermieter gebeten, weil er eben der Ansicht war, ich könnte das besser in deutsch ausdrücken und schreiben als er.
Leider ist er für mich nicht mehr auffindbar gewesen, sonst hätte ich ihn als Zeugen benennen können.

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#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Die Behauptungen, die Unterschriften wären nicht identisch, widerlegt ja gerade die Fälschungswahrscheinlichkeit.


Das ist schon etwas sehr um die Ecke gedacht. Woran, wenn nicht an einer vorhandenen Unterschriftenprobe, sollte denn die Authentizität gemessen werden, wenn der Unterzeichnende selbst unauffindbar ist?

Unabhängig davon ersetzt ein knappes Dokument keine Zeugenaussage. Man kann also den Zeugen nicht befragen, wie er zu dem Schluß kommt, daß er "nichts anderes gefunden" hat. Wie lange hat er gesucht, wo etc. Genau deswegen ist die Unmittelbarkeit der Zeugenaussage ein wichtiger Bestandteil in jedem Prozess und kann nicht dadurch ersetzt werden, daß der Zeuge eine schriftliche Erklärung abgibt.

Daher hattest du faktisch keinen Zeugen und bist daher beweisfällig geblieben. Daher ist auch irrelevant, ob das Dokument nun für authentisch befunden oder angezweifelt wurde. Auch in ersterem Fall hätte es dir wenig genutzt.

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#12
 Von 
kinkel
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, es handelt sich hier ja offensichtlich um die 2. Instanz. Ohne Anwalt dürfte es ja ohnehin nicht gehen. Als erstes musst die Sachen prüfen die mit kürzeren Fristen (14 Tage ) versehen sind(§320 ZPO ). Wenn also der festgestellte Sachverhalt auch den Vorträgen entspricht, dann kann dein Anwalt Berufung nur wegen Rechtsfehlern Berufung einlegen. Hier wäre als Klassiker § 103 GG zu nennen. Sehe aber bisher nur das du mit der Beweiswürdigung nicht einverstanden bist. da ist i.d.R. nichts zu machen.

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