Meine Frau hatte von Montag bis Donnerstag Urlaub
und am Freitag Überstunden.
Wir mussten am Freitag zum Arzt, der sie Rückwirkend von Mittwoch bis Freitag krank geschrieben hat.
Nun sagt der AG, dass der Freitag NICHT gut geschrieben wird.
Was sagt ihr dazu?
Krank während Überstunden abbummeln
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Spontan :
Mutet tatsächlich seltsam an, ist aber korrekt. Einen gleichen Vorgang hatte zB das LAG Mainz zu bewerten und kam zu dem Schluß, daß die Überstunden hier nicht gutzuschreiben sind.
Vielleicht haben andere User "angenehmere" Urteile zur Hand....
Zitat:Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.11.2015, Az: 5 Sa 342/15 -
Arbeitgeber muss durch Krankheit verlorene Überstunden nicht nachgewähren
Bezahlte Freistellung zwecks Überstundenabbaus: Keine Pflicht des Arbeitgebers zur Nachgewährung der durch Krankheit verlorenen Überstunden.
Überstundenabbau und krank. Arbeitgeber muss durch Krankheit verlorene Überstunden nicht nachgewähren.
Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zwecks Überstundenabbaus bezahlt von der Arbeit freigestellt, so kann der Arbeitnehmer nicht die Nachgewährung von verlorenen Überstunden verlangen, wenn er während des Freistellungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt. Denn, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz: Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit hat keinen Einfluss auf die Arbeitsbefreiung.
Arbeitsgericht: Arbeitnehmer trägt das Risiko, ob er die Freistellung nutzen kann
Ein Industriemechaniker wurde zwecks Abbaus eines Teils seiner 472 Überstunden im September 2014 von seiner Arbeitgeberin bezahlt von der Arbeit freigestellt. Während des Überstundenabbaus erkrankte der Arbeitnehmer arbeitsunfähig.
Obwohl dem Kläger eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, kürzte die Arbeitgeberin die Überstunden. Da der Kläger die Auffassung vertrat, dass für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit eine Kürzung der Überstunden nicht möglich sei, erhob er Klage.
Entgegen der Auffassung des Klägers hielt das Arbeitsgericht Trier die Überstundenkürzung trotz Arbeitsunfähigkeit für rechtens. Denn, so die erstinstanzlichen Arbeitsrichter*innen: Eine entsprechende Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), wonach während des Urlaubs erkrankte Arbeitnehmer*innen, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet bekommen, scheidet aus.
Im Übrigen trage der Arbeitnehmer bei wirksamer Freistellung das Risiko, die durch Überstundenleistung gewonnene Freistellung, nicht nach seinen Vorstellungen nutzen zu können. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Landesarbeitsgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidung
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz die Entscheidung der Vorinstanz und begründete dies damit, dass dem Kläger kein Anspruch darauf zugestanden habe, eine Gutschrift auf sein Arbeitszeitkonto entsprechend seiner Krankheitstage zu erhalten.
Die Arbeitgeberin sei berechtigt gewesen, den Kläger zwecks Überstundenabbaus freizustellen. Darauf habe die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss gehabt. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die durch Krankheit verlorenen Überstunden nach zu gewähren, bestehe nicht.
Unter Hinweis auf die Gewerbeordnung, wonach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind, stehe einem Arbeitgeber das Recht zu, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, einen Freizeitausgleich anzuordnen.
Keine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes
Die für den Erholungsurlaub geltende Regelung aus dem Bundesurlaubsgesetzes (BurlG), wonach die Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Urlaubszeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden, schloss das Landesarbeitsgericht , unter Berufung auf die Bundesarbeitsgericht Rechtsprechung aus.
Begründet wurde dies damit, dass diese Ausnahmeregelung nur für den Erholungsurlaub gelte und ein Freizeitausgleich in Form von Überstunden nicht einem zusätzlichen Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers, sondern der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, diene.
Gegen die Entscheidung des LAG wurde kein Rechtsmittel zugelassen.
Anmerkung:
Auf den ersten Blick mutet die Entscheidung des LAG Mainz doch irritierend an. Schließt man jedoch, so wie das LAG, die entsprechenden Vorschriften des BUrlG aus, so kommt man letztendlich doch zu dem Ergebnis, dass die durch Krankheit „verlorenen Überstunden" nicht nach zu gewähren sind.
Nach der Rechtsprechung des BAG verstößt der Abbau des Zeitguthabens trotz Arbeitsunfähigkeit nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Sinn und Zweck des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist, dass der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch behält. Ohne diese Regelung würde der Grundsatz gelten „Ohne Arbeit kein Lohn". Beim Abbau von Überstunden gilt dies aber nicht, weil die Arbeitsleistung ja im Voraus erbracht wurde.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt daher voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch aus einem anderen Grund nicht gearbeitet hätte, wie dies das BAG in seinem Urteil vom 11.09.2003 ( Az: 6 AZR 374/02 ) entschieden hat.
So liegen die Dinge auch hier. Der Kläger war bereits vor Eintritt seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zum Ausgleich seines Arbeitszeitkontos unter Fortzahlung seiner Vergütung wirksam von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt worden. Ihm hat demnach keine Entgeltfortzahlung zugestanden, sondern die vertraglich geschuldete Arbeitsvergütung, die ihm die Beklagte im Freistellungszeitraum gezahlt hat.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/ueberstunden/themen/beitrag/ansicht/ueberstunden/arbeitgeber-muss-durch-krankheit-verlorene-ueberstunden-nicht-nachgewaehren/details/anzeige/?type=999
-- Editiert von fb367463-2 am 23.08.2019 02:39
Gefällt mir nicht aber....
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Differenzierung: Die Zeit des Überstundenabbaus muss nicht nachgewährt werden, die regulären Urlaubstage aber schon. Das LAG-Urteil setzt sich nur mit dem Zeitersatz für Mehrarbeit auseinander.
Urlaub und Zeitersatz für Plusstunden oder Überstunden sind eben zweierlei, insofern Urlaub eben der Erholung dienst, währen Plusstunden nur zeitlich ausgeglichen werden; platt gesagt: wer am Samstag und Sonntag z.B. einen Brechdurchfall hat, hat ja auch Pech gehabt.
Es ist verständlich, dass AN dazu neigen, die Dinge gleich zu sehen, und da und dort gibt es schon Vereinbarungen, den Zeitausgleich wie Urlaub zu behandeln. Aber gängige Linie ist das noch lange nicht.
Erst mal hat der AG das gesagt.ZitatWas sagt ihr dazu? :
Frag doch bitte nochmal nach, wenn ersichtlich ist, dass die Stunden *gestrichen* wurden.
Überstunden oder Mehrarbeit??
Nein, denn es gibt keine angenehmeren Urteile. Überstunden braucht der AG nicht zu ersetzen. Überstunden sind wie Freizeit zu sehen. Für Krank während normaler Freizeit gibt es ja auch keinen Ersatz vom AG wegen ausgefallenem FreizeitvergnügenZitatVielleicht haben andere User "angenehmere" Urteile zur Hand :
Klingt aber irgendwie doch logisch....
Arbeitnehmer arbeitet und wird krank -> bleibt zuhause und bekommt die Zeit doch bezahlt.....
Arbeitnehmer bummelt Überstunden ab und wird krank -> bleibt zu Hause und wird doch bezahlt.....
Doof für den AN, keine Frage...... Nächstes mal ausbezahlen lassen...
Zitat:Erst mal hat der AG das gesagt.ZitatWas sagt ihr dazu? :
Frag doch bitte nochmal nach, wenn ersichtlich ist, dass die Stunden *gestrichen* wurden.
Überstunden oder Mehrarbeit??
Sie hat einen Vertrag von 4 Stunden, fünf-Tage-Woche!
Dienstbesprechung werden Überstunden angeordnet sowie "Fortbildungen"!
Sie MUSS das machen und nicht weil es (zufällig) anfällt!
Also sind es wohl 4 angeordnete Überstunden für den Freitag. Auch da kann ein AN arbeitsunfähig sein. Dann gibt es also Lohnfortzahlung für die gesamte Woche (Urlaub+AU)
Was ist das Ziel deiner Frau?
Worum gehts überhaupt?
ZitatAlso sind es wohl 4 angeordnete Überstunden für den Freitag. Auch da kann ein AN arbeitsunfähig sein. Dann gibt es also Lohnfortzahlung für die gesamte Woche (Urlaub+AU) :
Was ist das Ziel deiner Frau?
Worum gehts überhaupt?
Das der Tag (Überstunden) nicht verloren gehen!
Also verstehe ich das Richtig?: Wenn der AG Überstunden "anordnet", wegen Fortbildun/Dienstbesprechingen", und der AN Krank wird bei abbummeln, dann muss er diese wieder gut schreiben???
ZitatKlingt aber irgendwie doch logisch.... :
Arbeitnehmer arbeitet und wird krank -> bleibt zuhause und bekommt die Zeit doch bezahlt.....
Arbeitnehmer bummelt Überstunden ab und wird krank -> bleibt zu Hause und wird doch bezahlt.....
Doof für den AN, keine Frage...... Nächstes mal ausbezahlen lassen...
Auszahlen macht der AG nicht!
Nein, das verstehst du falsch. Überstunden abbummeln ist normale Freizeit und kein bezahlter Urlaub. Wenn man beim Überstunden abbummeln krank wird ist das Glück für den AG und Pech für den AN.ZitatAlso verstehe ich das Richtig?: Wenn der AG Überstunden "anordnet", wegen Fortbildun/Dienstbesprechingen", und der AN Krank wird bei abbummeln, dann muss er diese wieder gut schreiben??? :
Die Zeit geht verloren. Genau 4 Stunden!ZitatDas der Tag (Überstunden) nicht verloren gehen! :
Da der Arzt seltsamerweise sogar am Freitag noch von Mittwoch bis Freitag -au- geschrieben hat... bleiben die beiden Urlaubstage Mi+Do erhalten. Die gehen nicht flöten.
Ich lese diese 4 Std. als angeordnete Fortbildung/Dienstbesprechung. Das dürfte doch Arbeitszeit sein, die im K-Fall zu vergüten ist. Deswegen eben keine Gutschrift über die Stunden.ZitatWenn man beim Überstunden abbummeln krank wird :
ZitatDienstbesprechung werden Überstunden angeordnet sowie "Fortbildungen"! :
Sie MUSS das machen und nicht weil es (zufällig) anfällt!
Das sind Überstunden die durch Freizeit (nicht Urlaub) ausgeglichen werden. Wird man dann in der Freizeit krank, so ist das Pech für den AN.ZitatDas dürfte doch Arbeitszeit sein, die im K-Fall zu vergüten ist. :
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