hallo in die Runde,
der Pflichtteilsberechtigte hat ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert,
die Erben haben einen Notar beauftragt, dass Verzeichnis wurde erstellt, vom Notar beurkundet, von den Erben unterschrieben.
Der Pflichtteils/Pflichtteilsergänzungsberechtigte stellt "Fehler" fest.
z.B.
außer dem Pflichtteilsberechtigten wurden keine lebzeitig Beschenkten nach ihren Geschenken gefragt, die Geschenke auch nicht aufgeführt.
Gleiches gilt für Gegenstände aus Vermächtnissen, die an dritte sind nicht aufgeführt,
auch sonst wurden (fast) nichts von Wert aufgeführt.
Wie kann der Pflichtteilsberechtigte diese "Fehler" erfolgreich beanstanden?
nebenfragen:
einen einzigen selbst erhaltenen Gegenstand hat der Erbe angeführt, diesen hat er weit unter Wert verkauft, diesen Verkaufspreis wird jetzt als Wert angeführt. ist das rechtens?
hätten bereits im Nachlassverzeichnis Kosten für Bestattung, Grabstätte, Verkostung der Beerdigungsgäste etc. aufgeführt werden müssen?
vielen dank für Eure Antworten
P!
Nachlassverzeichnis unvollständig. und jetzt?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Nein, da das alles nur Aufwendungen sind, die aus dem nachlass zu zahlen sind. Kosten wie Stein etc. fallen auch erst Monate später an.Zitat:
hätten bereits im Nachlassverzeichnis Kosten für Bestattung, Grabstätte, Verkostung der Beerdigungsgäste etc. aufgeführt werden müssen?
Ansonsten ist es etwas unpraktisch mehrfach Fragen in versch. Threads zu stellen, denn mit mehr Infos sind Fälle besser bewertbar. So wie Du statt Vermächtnis wohl erkannt hast pflichtteilsberechtigt zu sein.
vielen Dank für Deine Antwort!
naja, Bestattungskosten werden aber vom Nachlass abgezogen, bevor der PTB ausbezahlt wird, da zahlt der Pflichtteilsberechtigte m.W. sozusagen anteilig mit.Zitat:Nein, da das alles nur Aufwendungen sind, die aus dem nachlass zu zahlen sind. Kosten wie Stein etc. fallen auch erst Monate später an.Zitat:
hätten bereits im Nachlassverzeichnis Kosten für Bestattung, Grabstätte, Verkostung der Beerdigungsgäste etc. aufgeführt werden müssen?
genauso wie die Kosten für das Nachlassverzeichnis, die werden m.W. auch vom Nachlass abgezogenund dann erst der Pflichtteil ermittelt.
da macht doch Sinn, beides im Nachlassverzeichnis aufzuführen.
nee, nicht anstelle von.Zitat(...) So wie Du statt Vermächtnis wohl erkannt hast pflichtteilsberechtigt zu sein. :
Vermächtnis und Pflichtteil schließen sich nicht gegenseitig aus.
wenn dem PTB im Testament ein bestimmter Gegenstand zugedacht wurden, nehmen wir als Beispiel ein Familienerbstück Schrank,
alles andere aber dem Erben E und weiteren Vermächtnisnehmern (X,Y&Z),
möchte der PTB den Schrank (=Vermächtnis) durchaus haben.
Von allem anderen kann PTB nur einen anteiligen Geldwert einfordern (=Pflichtteil). Der Pflichtteilsanspruch mindert sich um den Wert des Schrankes.
Wurde etwas zu Lebzeiten an jemand anderen (E, X, Y, Z oder sonstwen) verschenkt, kann derPTB hier anteilig Geldwert einfordern (=Pflichtteilsergänzung)
und dann gabs da eben
sowohl weitere Vermächtnisse an X, Y, Z, (vergleichbar mit dem Schrank),
als auch lebzeitige Geschenke an X, Y, Z,
die im Verzeichnis nicht aufgeführt sind.
Aufgeführt ist ausschließlich was Erbe und was PTB per Testament und lebzeitig erhielten.
-- Editiert von Patience! am 26.08.2019 17:07
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Wenn Du mehr weißt als andere Personen, dann mußt Du diese Kenntnisse weitergeben. Fragt sich aber ob das lohnt und ob es positive Auswirkungen hat oder nur noch mehr Kosten verursacht.ZitatWie kann der Pflichtteilsberechtigte diese "Fehler" erfolgreich beanstanden? :
an wen???Zitat:Wenn Du mehr weißt als andere Personen, dann mußt Du diese Kenntnisse weitergeben.ZitatWie kann der Pflichtteilsberechtigte diese "Fehler" erfolgreich beanstanden? :
Der PTB hatte mehrfach schriftlich eingefordert, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden, er hatte auch angeboten, bei Unklarheiten behilflich zu sein. Er wurde lediglich zur Beurkundung eingeladen.
Schenkungen und Nachlass waren so offensichtlich vohanden (Kontoauszüge & Testament), dass ich nicht damit gerechnet hätte, dass die im Nachlassverzeichnis nicht aufgeführt werden,
wenn der PTB dem Notar unaufgefordert Listen über den Nachlass und Schenkungen geschickt hätte, hätte er dem Erben ja vorab unterstellt, seinen Pflichten nicht nachzukommen.
Der Erbe weiß um die Schenkungen, also hätte er sie dem Notar mitteilen müssen.
Der Notar, der das Nachlassverzeichnis erstellt hat, hat die Pflicht die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre zu sichten, hierbei hätten ihm Schenkungen auffallen müssen.
der PTB ist zu Lebzeiten im Haushalt ein- und ausgegangen und hat eines der Nachlasskonten betreut (nur Umsatzlisten erhalten und Überweisungen für nachweislich vor dem Tod entstandene Rechnungen angewiesen), deshalb ist ihm halbwegs bekannt, was an Nachlass vorhanden war. Deshalb weiß er auch, dass der verkaufte Gegenstand mehr als den doppelten Wert hatte.
Der Erbe hat alle Unterlagen erhalten, die Vermächtnisse verteilt und persönlich den Haushalt aufgelöst, insofern muss ihm vollumfänglich bekannt sein, was an Nachlass vorhanden war.
ZitatFragt sich aber ob das lohnt und ob es positive Auswirkungen hat oder nur noch mehr Kosten verursacht. :
um das beurteilen zu können, bekäme ich gern obige Fragen beantwortet:-)
Wie kommst zu der Annahme, dass der Notar die Kontosuszüge der letzten 10 Jahre überprüfen muss?
vielleicht unterliege ich da einem Denkfehler:
berücksichtigt werden muss, was in den letzten 10 Jahren verschenkt wurde,
der Erbe muss dafür die Auszüge der letzten 10 Jahre durchforsten, er kann sich nicht auf ein hab-ich-nicht-gewusst berufen
der Notar darf sich nicht allein auf die Angaben des Erben stützen, er muss den nachlass selbst aufnehmen und eigene Nachforschungen anstellen.
Daraus schloss ich, dass auch der Notar die Auszüge sichten muss.
In diesem Fall hat der Notar den PTB nach Zuwendungen aus den letzten 10 Jahren gefragt,
aber eben anscheinend nur den PTB.
Und jetzt?
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