Zwei neue Briefe von der Polizei

24. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwei neue Briefe von der Polizei

X hat fiktional zwei Briefe von der Polizei bekommen. Ich hatte letztens einen Beitrag geschrieben:
https://www.123recht.de/forum_topic.asp?topic_id=557224&p=1

In diesem Beitrag geht es um zwei andere Briefe, welche mit dem Brief im obigen Beitrag nicht identisch sind, sondern es sind neue Briefe.

1. Brief

Zitat:
Ermittlungsverfahren gegen Sie

Sehr geehrter Herr X.

gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Die folgende Beschuldigung zum Gegenstand hat Ladendiebstahl

Tatzeit Samstag, 22.07.2019. 16:00 Uhr Tatort X-ort, dm-drogeriemarkt

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist Ihnen Gelegenheit zu geben, zu dieser Beschuldigung Stellung zu nehmen; dies wird Ihnen hiermit ermöglicht. Auf Seite 2 folgt eine umfassende Belehrung nach den ???? Strafprozessordnung (StPO).

Sofern innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens keine Nachricht oder Stellungnahme von Ihnen eingeht, wird angenommen, dass Sie von Ihrem Recht keinen Gebrauch machen wollen. Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass Ihnen im Ermittlungsverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme nur einmal gewährt werden muss und dass Ihnen kein Anspruch darauf zusteht, von einem Staatsanwalt oder Richter vernommen zu werden.

Mit freundlichen Grüßen


Und der zweite Brief
Zitat:

Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß 5 81b, 1. Alternative der Strafprozessordnung (StPO)

Sehr geehrter Herr ****

im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahl

beabsichtigen wir bei Ihnen die Durchführung einer erkennungsdienstiichen Behandlung.

Hierfür werden Sie gebeten, sich

am 14.08.2019 um 10:00 Uhr

unter Vorzeigen dieser Vorladung bei folgender Polizeidienststelle einzufinden: Kriminalpolizei ****** ******** Straße ** Tel.: 0722********

Ihr Ansprechpartner dort ist Herr ***** (Poiizeiposten **********)

Sollte der Termin nicht wahrgenommen werden können, wird um Benachrichtigung gebeien.

Zum Termin ist ein gültiges Ausweispapier mitzuführen.


Muss X zur erkennungsdienstlichen Untersuchung? Was hat X jetzt zu erwarten? Für X ist das Ziel eine Geldstrafe von 300 Euro, welche er gerne in Monatsraten von 25 Euro bezahlen würde.

Falls den Administratoren Beitrag nicht gefällt, bitte erst mitteilen vor dem löschen.

-- Editiert von go517314-95 am 24.08.2019 21:37

-- Editiert von go517314-95 am 24.08.2019 21:38

-- Editiert von go517314-95 am 24.08.2019 21:41

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Muss X zur erkennungsdienstlichen Untersuchung?


Prinzipiell schon. Er kann auch zwangsweise vorgeführt werden. Er kann es vorher noch mit dem Rechtsbehelf des "Antrags auf gerichtliche Entscheidung" [§ 98, Abs. 2, Satz 2 StPO analog] probieren.

Zitat:
Was hat X jetzt zu erwarten?


Eine erkennungsdienstliche Behandlung.

Zitat:
Für X ist das Ziel eine Geldstrafe von 300 Euro, welche er gerne in Monatsraten von 25 Euro bezahlen würde.


Ob sich Staatsanwaltschaft/Gericht für diese Zielvorgabe begeistern lassen, wird sich bald herausstellen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Prinzipiell schon. Er kann auch zwangsweise vorgeführt werden.


Was heißt "prinzipiell" genau? woher weiß x, was genau passiert, wenn X nicht hingeht? Er könnte zwangsweise vorgeführt werden. Aber da müsste X doch noch einen weiteren Brief bekommen.

Zitat:
Er kann es vorher noch mit dem Rechtsbehelf des "Antrags auf gerichtliche Entscheidung" [§ 98, Abs. 2, Satz 2 StPO analog] probieren.


Wie macht man so etwas? Muss man da etwas an die Polizei senden?
Bei dem, was ich im Net gelesen habe, scheint diese Sache vor allem bei Verkehr-Bußgelder verwendet zu werden. ausserdem habe ich kein richtiges Muster finden können.

-- Editiert von go517314-95 am 26.08.2019 12:05

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Er könnte zwangsweise vorgeführt werden. Aber da müsste X doch noch einen weiteren Brief bekommen. Damit er vorgewarnt ist: "Wir werden Sie am 15.09. um 12:00 zwangsvorführen" oder so? So ein Brief kommt natürlich nicht.
Muss man da etwas an die Polizei senden? Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung schickt man, der Name sagt es schon, an das Gericht. Und wenn man damit überfordert ist, läßt man das einen Anwalt machen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Und wenn man damit überfordert ist, läßt man das einen Anwalt machen.


Also X möchte keinen Anwalt vorerst, weil das zu teuer für ihn ist. X würde am liebsten einen Pflichtverteidiger verwenden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
X würde am liebsten einen Pflichtverteidiger verwenden.


Für ein "wehren" gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung gibt es keinen Pflichtverteidiger.

Auch einen Pflichtverteidiger muss man übrigens bezahlen (in den Fällen, in denen man einen bekommt). Es sei denn, man wird freigesprochen. Entgegen der landläufigen Meinung sind die nicht umsonst. Die Kosten werden von der Staatskasse lediglich vorgestreckt. Es geht einfach darum, dass man bei schwereren Straftaten oder zu erwartenden hohen Strafen -erst mal- anwaltlich vertreten ist.

Zitat:
Damit er vorgewarnt ist: "Wir werden Sie am 15.09. um 12:00 zwangsvorführen" oder so?


Ja, klar ... :devil: damit man entsprechend verschwinden kann...

Da hier § 81b, 1. Alt. im Raum steht, sind die ED-Daten ohnehin zu löschen (im Gegensatz zur 2. Alt), sobald das Verfahren abgeschlossen ist. Von daher würde ich da gar kein großes Brimborium drum machen. Muss natürl. jeder selbst wissen. Wie gesagt: Antrag auf gerichtliche Entscheidung" [§ 98, Abs. 2, Satz 2 StPO analog]



-- Editiert von !!Streetworker!! am 26.08.2019 23:07

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Von daher würde ich da gar kein großes Brimborium drum machen. Muss natürl. jeder selbst wissen. Wie gesagt: Antrag auf gerichtliche Entscheidung" [§ 98, Abs. 2, Satz 2 StPO analog]


Gibt es irgendwo im Netz so etwas wie eine Vorlage und Anleitung, wie und wo man das abgibt oder hin sendet?

Ich glaube, X lässt diesen Antrag und wartet einfach mal ab. Weil X kennt sich nicht so gut aus und befürchtet, dass er etwas falsch machen könnte.

X glaubt, dass die beste Strategie darin besteht, keine Angaben zu machen und abzuwarten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Angenommen X hätte noch folgenden Brief bekommen:

Zitat:
Sehr geehrter Herr X‚

mit Schreiben vom 12.08.2019 forderten wir Sie höflich auf, obige Forderung umgehend zu regulieren. Da Sie weder eine Zahlung geleistet haben, noch sich mit uns in Verbindung gesetzt haben, fordern wir Sie letztmalig auf, den nachfolgend aufgeschlüsselten Gesamtbetrag bis spätestens

02.09.2019

auf unser Konto bei der ******** *********, IBAN **** **** *** *** BIC: **********
zu überweisen.

Hauptforderung 50,00 EUR Zinsen 0,19 EUR
Kosten 62,24 EUR
Summe 112,43 EUR


Zahlungen sind ausschließlich an ******** zu leisten.

Sollten Sie auch diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, sind wir beauftragt, die Angelegenheit an unseren Vertragsanwalt zur Einleitung gerichtlicher Maßnahmen weiterzuleiten. Die hierduroh entstehenden nicht unerheblichen Mehrkosten gehen ebenfalls zu Ihren Lasten.

Mit freundlichen Grüßen


Was hält ihr davon? Fangpämie darf doch nur maximal der Warenwert (1,45 Euro) sein, oder?





0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Ich glaube, X lässt diesen Antrag und wartet einfach mal ab.


Kann er tun, dann sollte er nur nicht allzu überrascht sein, wenn er demnächst Besuch von ein paar blauen Männern und/oder Frauen bekommt, die ihm eine Freifahrt zur nächsten Polizeidienststelle spendieren.

Wenn er sich nicht erkennungsdienstlich behandeln lassen will, und auch nicht von der Polizei abgeholt werden möchte, bleibt ihm gar nichts anderes übrig als das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu versuchen. Falsch machen kann man da nichts. Zumal der Antrag in dem beschriebenen Fall auch relativ gute Erfolgsaussichten hätte, insofern bei der Sachverhaltsbeschreibung nicht irgendetwas "vergessen" wurde.

Zitat:
Was hält ihr davon? Fangpämie darf doch nur maximal der Warenwert (1,45 Euro) sein, oder?


Nein.

Falls Du auf den Link zur IHK Ulm anspielst, aus Deinem anderen thread,...

Dort steht:

Zitat:
b) Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Ladendieb jedoch zu erstatten. Als
angemessen sind pauschalierte Beträge von 25,00 €oder auch 50,00 €anzusehen. Die
Obergrenze bildet der Wert der Ware. Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie gezahlt
werden, wenn es sich um besonders wertvolle Waren handelt. In diesem Fall muss die Prämie aber deutlich geringer sein als der Warenwert.


Das meint, dass als Pauschale max. 50 Euro angemessen sind und in Fällen, wo keine Pauschale geltend gemacht wird, also in erster Linie wenn der Warenwert höher als 50,00 Euro ist, der Wert der Ware die Obergrenze bildet.

25,00 bis 50,00 Euro als Pauschale sind bei den allermeisten Gerichten nach wie vor allg. anerkannt, auch wenn der Warenwert/Verkaufspreis geringer ist.

Zwar gibt es einzelne Urteile unterer Gerichte, die das mittlerweile etwas anders sehen ( es gibt eine relativ neue Entscheidung eines berliner Amtsgerichts, das eine geforderte Gebühr von 100 € für zu hoch hielt, auch 75 € noch), aber da ging es mal wieder (auch) um die alte Frage ob Kosten für vorbeugende Warensicherungsmaßnahmen Erstattungsfähig sind (sind sie nicht) und inwieweit die die Forderung einer Bearbeitungsgebühr in Relation zum Warenwert stehen muss.

Relativ unstrittig ist, dass wenn der Laden eine regelrechte "Fangprämie" für seine Mitarbeiter auslobt, wenn diese einen Ladendieb stellen, diese als Schaden ersatzfähig ist.

Soweit zur Theorie...

Was die Praxis angeht kann ich dir versichern, dass der Laden nicht von seiner Forderung abrücken wird, sondern vielmehr das tun wird was in dem Schreiben angekündigt ist, nämlich eine Anwaltskanzlei beauftragen und so weiter.

Du musst dich also entscheiden, ob du in den sauren Apfel beißt und die 50 €, zur Not in Raten, bezahlst, oder ob du es darauf ankommen lassen willst. Darauf ankommen lassen heißt, dass der nächste Brief von der Anwaltskanzlei schon einiges teurer wird (die bisherige Forderung plus etwa 85,00 Euro) und wenn sie gerichtliche Maßnahmen in die Wege leitet, diese Kosten dir in Rechnung gestellt werden.

Irgendwann wird es dann eine Gerichtsverhandlung geben, in der über die Rechtmäßigkeit der Forderung entschieden wird. Entweder gewinnst du dann und zahlst überhaupt nichts, oder du verlierst und zahlst alle bis dahin angefallenen Kosten. Etwas über 300,00 Euro plus die eigentliche Forderung.

Sinn macht also nur, entweder sofort zu zahlen gegebenenfalls unter Vereinbarung einer Ratenzahlung, oder es bis zum Ende vor Gericht auszufechten. Jegliches abwarten und dann doch zwischenzeitlich einknicken verteuert die ganze Sache nur unnötig.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 28.08.2019 01:28

-- Editiert von !!Streetworker!! am 28.08.2019 01:32

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Sinn macht also nur, entweder sofort zu zahlen gegebenenfalls unter Vereinbarung einer Ratenzahlung, oder es bis zum Ende vor Gericht auszufechten. Jegliches abwarten und dann doch zwischenzeitlich einknicken verteuert die ganze Sache nur unnötig.


O.K., ich schätze du hast Recht. Aber dann ist da noch, dass ich gar kein Geld habe, um diese Summe zu bezahlen. Ich habe irgendwo noch 3000 Euro Schulden und bin von einem Amt für zahlungsunfähig erklärt worden. Brauche ich eventuell wegen Zahlungsunfähigkeit nicht zu bezahlen? Weil, ich lebe von der Sozialhilfe. Was meint ihr dazu?

Außerdem gehen mir diese Inkasso-Leute total auf die Nerven. Ich kann diese Typen echt nicht leiden. Immer dasselbe mit denen!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Brauche ich eventuell wegen Zahlungsunfähigkeit nicht zu bezahlen? Weil, ich lebe von der Sozialhilfe. Keine Chance - und übrigens werden Sie ja bald dasselbe Problem mit der Geldstrafe haben...
Außerdem gehen mir diese Inkasso-Leute total auf die Nerven. Ja und? Was hat das mit der Berechtigung der Forderung zu tun?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Brauche ich eventuell wegen Zahlungsunfähigkeit nicht zu bezahlen? Weil, ich lebe von der Sozialhilfe. Was meint ihr dazu?


Dazu meine ich, dass Du de jure natürlich bezahlen musst. Wenn Du de facto Sozialhilfe beziehst, also eine pfändbaren Einkünfte hast, kann man Dir de facto "nichts wegnehmen". Die Forderung wird dann gerichtlich (kostenpflichtig) tituliert und ist dann 30 Jahre lang vollstreckbar. Der Gläubiger kann dann darauf warten, dass (bzw. ob) Du in den nächsten 30 Jahren noch mal pfändbares Einkommen generierst und dann entspr. pfänden.

Dazu gibt es natürl. die entspr. Einträge in der Schufa und anderen Bonitäts-Auskunfteien, die nicht gerade förderlich für z.B. einen neuen Mobilfunkvertrag oder sonstigen Verträge/Ratenkäufe etc. sind.

Falls natürlich Deine Bonität sowieso schon im Ar*** ist, müsste Dich das nicht weiter stören. Dann kommt die Forderung halt auf den schon bestehenden "Schuldenberg" oben drauf.

Hinsichtlich einer von der Justiz verhängten Geldstrafe funktioniert das natürlich nicht so. Die muss grds. auch aus unpfändbaren Einkünften gezahlt werden. Ansonsten droht die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Falls natürlich Deine Bonität sowieso schon im Ar*** ist, müsste Dich das nicht weiter stören. Dann kommt die Forderung halt auf den schon bestehenden "Schuldenberg" oben drauf.


Bei X gibt es keine Bonität mehr und X hat schon einen Eintrag in der Schufa und kann keine Mobilfunk-Verträge mehr abschließen.

Jetzt wollen die Eltern von X den Betrag für die Inkassofirma bezahlen, weil sie befürchten, dass der Betrag immer höher wird.

Was meinst du, könnte es sich für X lohnen, wenn er doch nichts bezahlt wegen fehlender Bonität, also deswegen gar nicht zu zahlen braucht oder soll X doch lieber bezahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
weil sie befürchten, dass der Betrag immer höher wird.


Wird er ja auch. Vor allem werden die "Inkasso Typen" über Monate und Jahre weiter nerven, es wird Post vom Gericht kommen und so weiter und so fort....

Nur letztendlich ist es ja egal ob man 50 € nicht bezahlt, weil man sie nicht bezahlen kann und nicht pfändbar ist, oder ob man 5000 € nicht bezahlt, weil man sie nicht bezahlen kann und nicht pfändbar ist.

Ist halt eine Frage wie "schmerzbefreit" man persönlich so ist.

Nur wie oben schon gesagt, wenn bezahlen, dann gleich. Sonst bezahlt man unnötig viel.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Nur wie oben schon gesagt, wenn bezahlen, dann gleich. Sonst bezahlt man unnötig viel.


Angenommen, die Eltern von X haben den Beitrag an die Inkasso bezahlt. Also wäre das erledigt.

Wegen Erkennungsdienstlichen Maßnahmen hätte X mit zuständigen Polizisten gesprochen und dieser sagte ihm, ED wäre freiwillig und X macht das nicht. Also wäre auch das erledigt.

Das, was X gerne tun würde, wäre Akteneinsicht zu nehmen und dieses wäre seit Neuestem sein Recht als Verdächtiger im Ermittlungsverfahren. Wo müsste X jetzt Akteneinsicht beantragen, bei der zuständigen Polizei oder beim Staatsanwalt? Sind diese tatsächlich dazu verpflichtet?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Wegen Erkennungsdienstlichen Maßnahmen hätte X mit zuständigen Polizisten gesprochen und dieser sagte ihm, ED wäre freiwillig


Dann ist es ein zieml. dusseliger Polizist überhaupt eine Ladung zur ED-Behandlung zu versenden, wenn er nicht genug Munition hat, sie ggf. zwangsweise durchführen zu lassen. Ich dachte es mir aber fast, nicht umsonst schrieb ich:

Zitat:
Zumal der Antrag in dem beschriebenen Fall auch relativ gute Erfolgsaussichten hätte...


Zitat:
Das, was X gerne tun würde, wäre Akteneinsicht zu nehmen und dieses wäre seit Neuestem sein Recht als Verdächtiger im Ermittlungsverfahren.


Nö, das wäre schon seit langem sein Recht.

Zitat:

Wo müsste X jetzt Akteneinsicht beantragen, bei der zuständigen Polizei oder beim Staatsanwalt?


Bei der Staatsanwaltschaft. Akteneinsicht muss aber erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gewährt werden, außerdem ist die Frage was man sich -in einem Fall wie diesem- davon verspricht?!

Zitat:
Sind diese tatsächlich dazu verpflichtet?


Ja, im Rahmen des § 147, Abs. 4 StPO .

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Zitat:
Sind diese tatsächlich dazu verpflichtet?
Ja, im Rahmen des § 147, Abs. 4 StPO .


Wie läuft das ab? Ist die Staatsanwaltschaft gezwungen, mir eine Kopie der Akte zu schicken oder muss ich selbst dorthin, um mir die Akte durchzulesen? Darf ich dann eine Kopie davon machen?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Wie läuft das ab? Ist die Staatsanwaltschaft gezwungen, mir eine Kopie der Akte zu schicken


Nein

Zitat:
oder muss ich selbst dorthin, um mir die Akte durchzulesen?


Kann sein,... über die Art der Akteneinsichtsgewährung entscheidet die Staatsanwaltschaft.

Zitat:
Darf ich dann eine Kopie davon machen?


Nein, du kannst den Mitarbeiter dort aber bitten, dass er dir wesentliche Teile der Akte kopiert. Kostet 0,50 Euro pro Kopie.

Ich kann Dir aber schon jetzt verraten, dass du so oder so "enttäuscht" sein wirst. Denn du wirst in der Akte nichts finden, was du nicht ohnehin schon weißt.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 01.09.2019 12:55

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Ich kann Dir aber schon jetzt verraten, dass du so oder so "enttäuscht" sein wirst. Denn du wirst in der Akte nichts finden, was du nicht ohnehin schon weißt.


O.K.kann sein, aber mich interessiert, was für eine Aussage die Detektivin gemacht hat. Ansonsten ist es nicht so interessant.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann es sein, dass es bei mir nur zu einem Strafbefehl kommt? Ich habe auch keine Lust auf eine Gerichtsverhandlung und Anwaltkosten.

Nebenbei: Kennt jemand das Buch "Halbwissen eines Volljuristen"? Habe es letztens gekauft.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Kann es sein, dass es bei mir nur zu einem Strafbefehl kommt?


Ja, es kann auch zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit kommen.

Zitat:
Ich habe auch keine Lust...


Das Kriterium ist nicht maßgeblich.

Zitat:
Nebenbei: Kennt jemand das Buch "Halbwissen eines Volljuristen"?


Nö, ich halte allerdings auch nicht allzu viel von Juristen die sich für solchen Klamauk wie Barbara Salesch, Richter Hold, und so weiter hergeben, wie der Autor des Buches das tut, oder tat. Wobei ein oder zwei sehr seltene Ausnahmen die Regel bestätigen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe jetzt Literatur von der Fernuni bekommen. Bald beginnt das Wintersemester. Bin mal gespannt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

jetzt habe ich eine Weile von der Polizei nichts gehört. Frage mich, ob das ein gutes Zeichen ist oder ein schlechtes.

gibt's da irgend etwas, was ich tun könnte, um meine Chancen zu verbessern?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10680 Beiträge, 4202x hilfreich)

Bedeutet nur, dass deine Akte noch nicht wieder oben auf dem Stapel angekommen ist...

Zitat (von go517314-95):
gibt's da irgend etwas, was ich tun könnte, um meine Chancen zu verbessern?


Nö.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1463 Beiträge, 299x hilfreich)

Zitat:
Ist halt eine Frage wie "schmerzbefreit" man persönlich so ist.

..insbesondere abhängig davon, welche Gattung..
Zitat:
"Inkasso Typen"

...zum Einsatz kommt ;)

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

angenommen x hätte einen Brief von der Staatsanwaltschaft bekommen:

Zitat:
geboren am ********* in *******, geborener ****, Beruf: Bürokaufmann, ledig, deutscher Staatsangehöriger

Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

Am **.**.2019 gegen **00 Uhr entwendeten Sie in den Geschäftsräumen der Firma dm-drogerie markt, ******** 2, 7**** ******, 1 essence Kajalpencil" im Wert von 0,95 EUR, um die Ware ohne zu bezahlen für sich zu behalten.

Strafantrag wurde form und fristgerecht gestellt.

Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Sie werden daher beschuldigt,

fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben. die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen

strafbar als

Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 248a StGB,

Beweismittel:

Urkunden:

Auszug aus dem Bundeszentralregister Strafantrag b9

Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 10,00 EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 200,00 EUR.

Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.

Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von

zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zu Protokoll der

Geschäftsstelle oder durch ein elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie den Einspruch bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Die schriftliche oder elektronische Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Erläuterungen.


Was meint ihr dazu?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1463 Beiträge, 299x hilfreich)

Zitat (von go517314-95):
Was meint ihr dazu?

Das Ziel..
Zitat:
Für X ist das Ziel eine Geldstrafe von 300 Euro, welche er gerne in Monatsraten von 25 Euro bezahlen würde.

..ist doch damit erreicht, oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13733 Beiträge, 4361x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Was meint ihr dazu?
Wozu denn jetzt?

Der Strafbefehl entspricht doch fast genau deinem Wunsch (siehe weiter oben).
Und sowohl die 10 Euro als auch die 20 Tagessätze sind imho so niedrig das du damit einfach nur zufrieden sein solltest.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Der Strafbefehl entspricht doch fast genau deinem Wunsch (siehe weiter oben).
Und sowohl die 10 Euro als auch die 20 Tagessätze sind imho so niedrig das du damit einfach nur zufrieden sein solltest.


Ich frage mich irgendwie, ob es außer diesen 200 Euro noch zusatzkosten gibt.

Zitat:
Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.


Also gibt's eventuell noch zusatzkosten möglicherweise?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13733 Beiträge, 4361x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Also gibt's eventuell noch zusatzkosten möglicherweise?
Ja, wie es da stand, die Kosten des Verfahrens (bei einem Strafbefehl nur der halbe Satz, in der Regel sind das dann 70 Euro).
Und deine Auslagen - soweit du welche hattest - kennst du ja wohl.

Unterm Strich kommst du auf 270 Euro, und das entspricht ja ganz grob genau deinem Wunsch.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
GreenDragon77
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

O.K., Leute, danke für eure Tipps.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.647 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen