Alter Mieter meldet sich nach 4 Jahren wegen der Küche.

29. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb524108-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Alter Mieter meldet sich nach 4 Jahren wegen der Küche.

Wir wohnen in einer WG, in die ich im Mai gezogen bin. Die anderen Mitbewohner wohnen auch noch nicht sehr lang in der Wg. Nun hat sich ein alter WG-Bewohner (er ist vor vier Jahren ausgezogen) gemeldet und möchte 200€ für die Küche haben, da er seinen Freunden (unseren Vermietern) die Küche nur geliehen hat. Uns wurde weder bei der Übergabe noch bei der Besichtigung mitgeteilt, dass wir für die Küche zahlen sollen.

Er hat auch keine Rechnungen oder ähnliches und sein Vater sagt, es wäre sein Besitz, jedoch ohne jegliche Nachweise.

Sie drohen nun, die Sache an einen Anwalt zu geben und haben uns dies offiziel per Brief mitgeteilt. Wollen jetzt auf den Brief antworten.

Wir denken, dass wir die Küche nicht bezahlen müssen, sind natürlich nicht sicher.

Wäre froh, wenn jemand helfen kann, wie wir argumentieren können.

Viele Grüße

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von fb524108-69):
Wir denken, dass wir die Küche nicht bezahlen müssen, sind natürlich nicht sicher.
Nö, müsst ihr auch nicht.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von fb524108-69):
möchte 200€ für die Küche haben, da er seinen Freunden (unseren Vermietern) die Küche nur geliehen hat.


Dann soll er sich an seine Freunde wenden.

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#3
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von fb524108-69):
Wollen jetzt auf den Brief antworten.


Na dann schreibt ihm, er soll sich an die Entleiher wenden....

Zitat (von fb524108-69):
möchte 200€ für die Küche haben, da er seinen Freunden (unseren Vermietern) die Küche nur geliehen hat.


Ihr habt damit aber auch gar nichts zu tun..

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#4
 Von 
fb524108-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Was wäre die Begründung hierfür?

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von fb524108-69):
Wir denken, dass wir die Küche nicht bezahlen müssen, sind natürlich nicht sicher.
Nö, müsst ihr auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Bei sämtlichen aktuellen WG-Bewohnern war also die Küchemöblierung bei Anmietung vorhanden und der Vermieter hat auch nicht darauf hingewiesen, dass die Küchenmöblierung entgegen dem Anschein nicht mitvermietet ist?!

Dann habt ihr die Küche mitgemietet.

Ihr habt mit dem angeblichen Eigentümer der Küchenmöblierung nichts zu schaffen.
Der soll und muss sich an den Wohnungseigentümer/euren Vermieter wenden = demjenigen, dem er die Küchenmöblierung angeblich geliehen hat.

Nebenbei:
Wenn die beiden sich nicht einig werden, dann muss euch euer Vermieter ggf eine andere Küchenmöblierung stellen, weil er euch die Wohnung "mit Küchenmöblierung" vermietet hat.

Wenn ein Mieter bei Mietende Sachen zurücklässt (sein Wegnahmerecht nicht ausübt), dann unterliegt dieses Wegnahmerecht ebenfalls der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten > [link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__548.html]BGB § 548 [/link]. Der angebliche Kücheneigentümer dürfte also auch da keinen Erfolg mit seiner Forderung haben.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von fb524108-69):
Sie drohen nun, die Sache an einen Anwalt zu geben
Das macht es auch nicht richtiger. Lass ihn drohen.
Wenn er einen Brief vom Anwalt schreiben lässt, kannst du dich wieder hier melden.

WAS genau steht denn im Mietvertrag?
(Oft steht bei WG---- Mietsache 1 Zimmer + Nutzung der Gemeinschaftsräume Küche, Bad, WC... x qm... Kosten x€---). Dann zahlt der Mieter mit seiner Miete auch die Küchenmöbel mit.

-- Editiert von Anami am 29.08.2019 14:53

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Anami):
… WAS genau steht denn im Mietvertrag?


Warum sollte der Inhalt des Mitvertrags jetzt noch relevant sein? Das Ergebnis steht doch schon von Anfang an fest... :sad:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von fb524108-69):
Wollen jetzt auf den Brief antworten.

Ich würde das nicht machen.



Zitat (von fb524108-69):
möchte 200€ für die Küche haben, da er seinen Freunden (unseren Vermietern) die Küche nur geliehen hat

dann sind die freunde auch die Ansprechpartner. Der ist wohl gerade auf "Dummenfang"?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb524108-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, warten dann jetzt erst einmal.

Hab gerade noch gesehen, dass ich anstatt Vormieter, also die alten WG-Bewohner, Vermieter geschrieben habe. Aber ändert wahrscheinlich wenig am Sachverhalt.

Danke für die hilfreichen antworten!

Zitat (von fb524108-69):
Wir wohnen in einer WG, in die ich im Mai gezogen bin. Die anderen Mitbewohner wohnen auch noch nicht sehr lang in der Wg. Nun hat sich ein alter WG-Bewohner (er ist vor vier Jahren ausgezogen) gemeldet und möchte 200€ für die Küche haben, da er seinen Freunden (unseren Vermietern) die Küche nur geliehen hat. Uns wurde weder bei der Übergabe noch bei der Besichtigung mitgeteilt, dass wir für die Küche zahlen sollen.

Er hat auch keine Rechnungen oder ähnliches und sein Vater sagt, es wäre sein Besitz, jedoch ohne jegliche Nachweise.

Sie drohen nun, die Sache an einen Anwalt zu geben und haben uns dies offiziel per Brief mitgeteilt. Wollen jetzt auf den Brief antworten.

Wir denken, dass wir die Küche nicht bezahlen müssen, sind natürlich nicht sicher.

Wäre froh, wenn jemand helfen kann, wie wir argumentieren können.

Viele Grüße


-- Editiert von fb524108-69 am 29.08.2019 15:52

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

?!? Wem wurde die Küche nun laut Aussage des Schreibens verliehen? Dem VErmieter oder einem VOrmieter?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von fb524108-69):
Aber ändert wahrscheinlich wenig am Sachverhalt.

Doch, so ziemlich alles ...

Denn wenn man die Möblierung vom Vormieter übernommen hat, dann übernimmt man in der Regel nicht nur die damit verbundenen Rechte, sondern auch die daraus resultierenden Pflichten.

Da wären also die genauen Übergabebedingungen relevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb524108-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Als der Vormieter vor 4 Jahre ausgezogen ist, hat er die Küche anscheinend an die übergebliebenen Freunde verliehen, die mittlerweile ausgezogen sind. Wir sind dafür eingezogen. Bei der Besichtigung wurde nichts zum Abstand gesagt.

Zitat (von guyfromhamburg):
?!? Wem wurde die Küche nun laut Aussage des Schreibens verliehen? Dem VErmieter oder einem VOrmieter?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von fb524108-69):
Hab gerade noch gesehen, dass ich anstatt Vormieter, also die alten WG-Bewohner, Vermieter geschrieben habe. Aber ändert wahrscheinlich wenig am Sachverhalt.
Bei den meisten Antworten schon - bei meiner nicht.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Denn wenn man die Möblierung vom Vormieter übernommen hat, dann übernimmt man in der Regel nicht nur die damit verbundenen Rechte, sondern auch die daraus resultierenden Pflichten.


"Vom Vormieter übernommen" = gekauft. Da die Küche weder gestohlen noch abhanden gekommen war, läge gutgläubiger Erwerb vor. (In dem Zusammenhang dürfte der TE wohl verkehrsüblicherweise davon ausgegangen sein, daß der Vormieter auch der Eigentümer war, sodaß man ihm auch nicht vorhalten kann, er hätte sich einen "Eigentumsnachweis" zeigen lassen müssen.)

Auch dann ist der TE raus aus der Sache und die Gegenseite muß sich an den Vormieter des TE halten, der sich unzulässig als Eigentümer der Küche berühmt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Der Anspruchsteller muss sich an den Vermieter halten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Anspruchsteller muss sich an den Vermieter halten.
Wohl doch an den VORmieter.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Anspruchsteller muss sich an den Vermieter halten.

wirdwerden


Unabhängig von der Frage, wer einen Anspruch auf die Einrichtung hat, ist beim derzeitige Informationsstand eines gewiss: der Vermieter kann nicht der Anspruchsgegner sein.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fb524108-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also nochmal von Anfang.

In der Wohnung hat vorher auch eine WG gewohnt. Vor circa 4 Jahren ist der Besitzer der Küche aus der WG ausgezogen (Bewohner Y) hat diese anscheinend an die Bewohner, seine Freunde verliehen. Diese sind nun raus und wir sind eingezogen. Bei der Besichtigung, wurde aber nix von Abstand gesagt, nur bei einer Waschmaschine.

Nun meldet sich ein paar Monate später der Bewohner Y und möchte Geld für die Küche, da seine Freunde nicht mehr dort wohnen.

Es gibt keinerlei Übergabe zu Küche, sie steht nicht im Vertrag, noch hat der Bewohner Y Rechnungen vorzuweisen, die den Wert bestimmen könnten.

Die Vermieterin sagt, sie hat mir der Sache nix zu tun und wir sollen das untereinander klären.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
hat diese anscheinend an die Bewohner, seine Freunde verliehen.
Normalerweise werden solche Gegenstände verkauft (Abstand) oder verschenkt (einfach stehengelassen). Daher wird man imho schon substantiiert belegen müssen, dass es hier nur eine Leihe war. Und die Freunde müssten sich dann vorhalten lassen, dass sie geliehene Sachen verschenkt haben (das könnte schon Unterschlagung sein).

Außerdem gäbe es dann Schadenersatzansprüche gegen den/die Vormieter (weil nichts davon gesagt wurde). Wobei das auch nur maximal die 200 Euro wären (eigentlich sogar gar kein Geld, sondern die halt Küche).

Zitat:
Die Vermieterin sagt, sie hat mir der Sache nix zu tun und wir sollen das untereinander klären.
Von wem habt ihr denn nun die Küche?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
fb524108-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir sind halt für die alten Bewohner (seine Freunde) eingezogen. Die Küche wurde halt nicht erwähnt bzw. für mich war sie einfach dabei...

An sich gehörte die Küche aber mal dem Bewohner Y, der vor Jahren ausgezogen ist...

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

OK, dann ist die Vermieterin wohl wirklich raus.

Alles andere bleibt aber wie oben geschrieben (ich meine nicht nur meinen Beitrag), da gab es ja gleich mehrere gute Argumente.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
fb524108-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die zahlreichen antworten. Zusammenfassend:

- Wegnahmerecht ist nach 6 Monaten verjährt

- Auf den Brief von Anwalt warten und Füße still halten

- früherer Besitzer muss sich an die alten Bewohner wenden.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
fb524108-69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Haben jetzt ein Schreiben vom Anwalt. Paar unwichtige Sachen sind gekürzt:

Unser Mandant ist teilweise aus eigenem und teilwesie aus abgetretenem Recht Eigentümer der inder von Ihnen bewohnten Wohnung befindlichen Kücke und hat Sie bereits Mehrfach aufgefordert, die Kücje an ihn herasuzugeben. Alternativ hat er Ihnen angeboten, die Küche zu einem Preis von 200€ zu kaufen. Das Schreiben von 27.07.2019 auf das wir ausdrücklich Bezug nehmen, liegt in Kopie nochmals an.

Nachdem Sie das Kaufangebot nicht eingegangen sind, hat unser Mandant nochmals mitgeteilt, dass die Küche am 24.08.2019 abgeholt werden wird. Sie haben jedoch nicht die Tür geöffnet. Sämtliche Einigungsbemühungen von Seiten unseres Mandanten sind gescheitert.

Wir haben Sie daher letztmals außergerichtlich aufzufordern, die in der Wohnung der XXXStraße befindliche Kücke bestehend aus:

- Kühlschrank
- Backofen

etc. bis spätestens Freitag, den 04.01.2019 an unseren Mandanten herauszugeben. Hierzu erwarten wir bis .... Terminvorschläge. Dazu kommen noch die Erstattung von Kosten der Beauftragung. Sollte die Frist fruchtlos verstreihen, müssten wir unseren Mandanten anraten gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wie gehen wir jetzt am besten vor?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von fb524108-69):
Es gibt keinerlei Übergabe zu Küche, sie steht nicht im Vertrag, noch hat der Bewohner Y Rechnungen vorzuweisen, die den Wert bestimmen könnten.


Ich würde ja dem Anwalt schreiben, dass bisher keinerlei Eigentumsnachweis erbracht wurde und Ihr die Küche damals bei Einzug so vom Vormieter übernommen habt.....

0x Hilfreiche Antwort

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