Angabe Name und Anschrift auf Fahrausweise

2. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
humanbeing
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Angabe Name und Anschrift auf Fahrausweise

Hallo zusammen,

bei Fahrausweise ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 UStDV der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers anzugeben.

Ich habe einen Fahrausweis von der Deutsche Bahn, auf dem einfach nur Deutsche Bahn AG als Name (ohne Adresse) steht.

Jetzt stelle ich mir hier die Frage, ob das ausreicht?!.

In § 31 Abs. 2 UStDV steht folgendes drin:

" Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen "

Ich weiß leider jetzt nicht wie der Absatz von § 31 UStDV zu interpretieren ist. Heißt das vlcht. dass die Angabe "Deutsche Bahn AG" ausreicht, weil die Adresse sage ich mal im Internet dann leicht gefunden werden kann?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

VG

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto, für die § 33 UStDV (?) gilt?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
humanbeing
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, leider handelt es sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung :- (

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Ich denke eher, dass damit gemeint ist, dass eine Großkunden-PLZ oder ein Postfach (früher nur beim Leistungsempfänger jetzt auch beim Leistenden) ausreichen.

Für den Vorsteuerabzug dürfte die Rechnung nicht ordnungsgemäß sein.
Sind Sie Unternehmer, haben Sie aber Abspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf eine ordnungsgemäße Rechnung.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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