Hallo zusammen,
bei Fahrausweise ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 UStDV
der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers anzugeben.
Ich habe einen Fahrausweis von der Deutsche Bahn, auf dem einfach nur Deutsche Bahn AG als Name (ohne Adresse) steht.
Jetzt stelle ich mir hier die Frage, ob das ausreicht?!.
In § 31 Abs. 2 UStDV
steht folgendes drin:
" Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen "
Ich weiß leider jetzt nicht wie der Absatz von § 31 UStDV
zu interpretieren ist. Heißt das vlcht. dass die Angabe "Deutsche Bahn AG" ausreicht, weil die Adresse sage ich mal im Internet dann leicht gefunden werden kann?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!
VG
Angabe Name und Anschrift auf Fahrausweise
2. September 2019
Thema abonnieren
Frage vom 2. September 2019 | 14:42
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Angabe Name und Anschrift auf Fahrausweise
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 2. September 2019 | 16:58
Von
Status: Master (4855 Beiträge, 1173x hilfreich)
Handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto, für die § 33 UStDV (?) gilt?
#2
Antwort vom 3. September 2019 | 10:25
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Nein, leider handelt es sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung :- (
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 3. September 2019 | 11:42
Von
Status: Master (4855 Beiträge, 1173x hilfreich)
Ich denke eher, dass damit gemeint ist, dass eine Großkunden-PLZ oder ein Postfach (früher nur beim Leistungsempfänger jetzt auch beim Leistenden) ausreichen.
Für den Vorsteuerabzug dürfte die Rechnung nicht ordnungsgemäß sein.
Sind Sie Unternehmer, haben Sie aber Abspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG
auf eine ordnungsgemäße Rechnung.
Und jetzt?
Schon
267.059
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
7 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten