Möbelkauf über Internet aus Österreich - Mangelabwicklung

3. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)
Möbelkauf über Internet aus Österreich - Mangelabwicklung

Hallo,

da leider im regionalen Möbelhandel von uns gewünschte Chesterfield Stühle einfach nicht zu beziehen waren, haben wir uns dazu hinreißen lassen, zwei Stühle bei einem Chesterfield Versand in Österreich zu bestellen.

Wir haben per Vorkasse und Überweisung bezahlt. Letzte Woche wurden die Stühle geliefert. Der Verkäufer hat sie lediglich in Pappe und Folie eingewickelt. Die Stühle haben beim Transport durch GLS dadurch leichte Beschädigungen davon getragen. Verpackungsmaterial wurde gesichert, Fotos vom Beginn des Auspackens als die ersten Schäden sichtbare wurden, wurden ebenfalls gemacht....

GLS hat die Reklamation intern vermerkt, sagt aber, wir müssen das mit dem Verkäufer klären. Der Verkäufer reagiert leider nicht mehr auf Mails.

Wie setzt man seine Interessen in diesem Fall durch?

Es gibt ein Widerrufsrecht aber das ist so formuliert:
Widerrufsrecht

[... Sie sind als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB an Ihre Bestellung nicht mehr gebunden, wenn Sie binnen einer Frist von 15 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und kann schriftlich (eine E-Mail, z.B. an... ]

Im Falle eines Widerrufs werden alle angefallenen Transport- und Lagerkosten sowie eine Bearbeitungsgebühr und Aufwandsentschädigung in Höhe von 40% des Gesamtwarenwertes verrechnet. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, eventuelle Schäden an der vom Widerruf betroffenen Ware geltend zu machen.

Es gibt ja zwei Nachbesserungsversuche. Aber wenn ein Verkäufer nicht reagiert, wie setzt man das durch? Wir reden über einen Warenwert von € 800,- für beide Stühle zusammen....

Unser Ziel wäre keine Kaufpreisminderung, die hier nahe liegend wäre sondern am liebsten eine komplette Rückabwicklung.

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22 Antworten
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#1
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Die zwei Nachbesserungsversuche haben sich im deutschen Recht herausgebildet. Hier sollte gem. deutschem IPP (Internationales Privatrecht) aber eigentlich Österreichisches Recht (§ 932 ABGB) zur Anwndung kommen. Allerdings wundert mich in dem Zusammenhang die Widerrufsbelehrung, die sich auf das BGB stützt. Andererseits aber verstößt die Widerrufsklausel (...Transport- und Lagerkosten sowie eine Bearbeitungsgebühr und Aufwandsentschädigung...) wiederum gegen das zwingende Abweichungsverbot im Widerrufsrecht.

Bei welchem Shop wurde bestellt? Auf welchem Wege erfolgte die Bezahlung? Per Paypal oder Überweisung?

Signatur:

Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten.

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#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
haben ... zwei Stühle bei einem Versand in Österreich ... bestellt


Ein in Deutschland ansässiger Verbraucher kann sich auf die deutschen Fernabsatz-Verbraucherschutzvorschriften berufen.

Zitat:
Es gibt ein Widerrufsrecht aber das ist so formuliert:
Widerrufsrecht

Im Falle eines Widerrufs werden alle angefallenen Transport- und Lagerkosten sowie eine Bearbeitungsgebühr und Aufwandsentschädigung in Höhe von 40% des Gesamtwarenwertes verrechnet. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, eventuelle Schäden an der vom Widerruf betroffenen Ware geltend zu machen.


Das ist keine ordnungsgemäße Belehrung über die Käuferpflichten im Widerrufsfall. Konsequenz: keine wirksame Abwälzung von Rücktransportkosten nach einem Widerruf. D.h. der Verkäufer hat die Rücktransportkosten selbst zu tragen / zu erstatten, sowie den Kaufpreis und die Hintransportkosten.

Zitat:
wenn ein Verkäufer nicht reagiert, wie setzt man das durch?


https://www.verbraucherschlichtung.at

11

-- Editiert von RrKOrtmann am 06.09.2019 03:16

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#3
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ramos):
Bei welchem Shop wurde bestellt? Auf welchem Wege erfolgte die Bezahlung? Per Paypal oder Überweisung?


https://www.thechesterfields.de/classic-antikbraun-chesterfield-stuhl-a5.html

Die Zahlung erfolgte per Überweisung auf ein österreichisches Konto. Auf der Vorabrechnung steht eine Wiener Adresse.

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#4
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass per Spedition geliefert wurde, es sich also um nicht paketversandfähige Ware handelt. In dem Falle würde ich (soweit noch innerhalb der Widerrufsfrist) den Widerruf erklären - am besten per Einschreiben UND zusätzlich per email und/oder Fax und darin sowol den Rückversand, wie auch die Rückzahlung fordern. RrKOrtmann hat mit seinem Argument recht, wonach bei einem Verbrauchervertrag innerhalb der EU das IPP nicht maßgeblich ist, insbesondere wenn der Auftritt des Anbieter darauf schließen lässt, dass er mit Verbrauchern aus Deutschland Verträge schließen will. -Somit kommt hier deutsches Recht zur Anwendung.

Signatur:

Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten.

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#5
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ramos):
Ich gehe mal davon aus, dass per Spedition geliefert wurde, es sich also um nicht paketversandfähige Ware handelt.


Nein, er hat einfach ein bißchen Folie und dünne Pappe um die teuren Stühle gedreht und es dann als "GLS Paket" verschickt. Das war vorprogrammiert, dass es so kaputt geht. Eigentlich unfassbar.

Dass das Recht da auf unserer Seite ist, da habe ich wenig Bedenken. Die Durchsetzbarkeit ggü. jemandem, der sich tot stellt und der seinen Sitz in Wien hat, stelle ich mir aber schwierig vor. Wenn er auf Mails nicht antwortet, wird das ein Einschreiben auch nicht ändern. Inwiefern der Rechtsweg grenzüberschreitend bei einem Warenwert von € 800 ohne Rechtsschutzversicherung Sinn macht, wäre die Frage.... Recht haben und Recht bekommen, sind ja zweierlei.

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#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
wird das ein Einschreiben auch nicht ändern.
Ja, aber über ein Einschreiben kann man nachweislich eine Frist setzen (über Email nicht). Verstreicht diese Frist, gerät der Händler in Verzug. Und Verzug ist der Türöffner für ein Potpourri an weiteren Möglichkeiten.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#7
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Ja, aber über ein Einschreiben kann man nachweislich eine Frist setzen (über Email nicht). Verstreicht diese Frist, gerät der Händler in Verzug. Und Verzug ist der Türöffner für ein Potpourri an weiteren Möglichkeiten.


Muss man sich da auf bestimmte Paragrafen beziehen? Oder einfach nur eine Wandlung fordern? Wobei er ja das Recht hat, nachzubessern. Trotzdem nur Wandlung fordern?

Das mit dem Einschreiben ist so eine Sache. Ein Mitarbeiter von mir hat seinen Mietvertrag per Einschreiben mit Rückschein gekündigt und der Vermieter behauptet nun, in dem Einschreiben sei ein leeres weißes Blatt Papier gewesen. Bin mal gespannt, wie das weiter geht.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
der Vermieter behauptet nun, i

Da wird er schon etwas substantierters liefern müssen als eine Behauptung ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
nwiefern der Rechtsweg grenzüberschreitend bei einem Warenwert von € 800 ohne Rechtsschutzversicherung Sinn macht, wäre die Frage.... Recht haben und Recht bekommen, sind ja zweierlei.


Das sehe ich nicht als Problem - die Sache würde vor dem Amtsgericht an deinem Wohnort verhandelt werden und nicht in Österreich.

Zitat (von Summertime):
Muss man sich da auf bestimmte Paragrafen beziehen? Oder einfach nur eine Wandlung fordern? Wobei er ja das Recht hat, nachzubessern. Trotzdem nur Wandlung fordern?


Auf einen Paragraphen muss man sich nicht berufen - es reicht völlig aus, wenn du klar zum Ausdruck bringst, was du fordern willst. Nur... wieso denn nun eine Wandelung und nicht Widerruf? Einer Wandelung voraus würde die Nacherfüllung gehen, d. h. bevor du eine Wandelung fordern kannst, müsstest du dem Händler erst mal die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen, weshalb sich der Widerruf empfiehlt, wenn ihr entschlossen seid, die Ware nicht mehr haben zu wollen (auch nicht in Form eines Umtasuches). Kann natürlich sein, dass die Widerrufsfrist schon abgelaufen ist. Wann wurde die Ware denn geliefert?

Eure Forderung oder Widerrufserklärung würde ich auf mehreren Wegen parallel mitteilen: per email, per Fax, per Einschreiben (es gibt ja noch eine deutsche Adresse des Händlers in Bayern). Falls daraufhin auch keine Reaktion erfolgt, kann sich vor einer gerichtl. Klärung (die ja mit einer Vorleistung an Kosten verbunden ist) auch die Einschaltung der von RrKOrtmann benannten Schlichtungsstelle emfpehlen.

-- Editiert von Ramos am 06.09.2019 15:03

Signatur:

Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten.

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#10
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ramos):
Kann natürlich sein, dass die Widerrufsfrist schon abgelaufen ist. Wann wurde die Ware denn geliefert?


Die Ware kam am 29.8.

Also einfach schreiben. Also einfach schreiben, hiermit widerrufen wir die Lieferung XY? Schadet es, die Beschädigung der Stühle hier auch noch einmal schriftlich festzuhalten?

Vielleicht kennt jemand eine gute Formulierungshilfe im Netz.

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#11
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
Also einfach schreiben. Also einfach schreiben, hiermit widerrufen wir die Lieferung XY? Schadet es, die Beschädigung der Stühle hier auch noch einmal schriftlich festzuhalten?


Es gibt in dem Zusammenhang keine bestimmte Vorschrift. Aus der Erklärung muss sich nur klar ergeben, dass du den Vertrag widerrufen willst. Es schadet daher auch überhaupt nicht, die Beschädigung und auch die Nichtreaktion auf eure Beschwerden als Grund anzugeben. Ich würde das in etwas so formulieren:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich meinen Kauf vom xx.xx.xxx, Bestell-Nr. xxxxx, über xxx Stück Stühle der Marke xxx. Die Stühle kamen bei mir aufgrund einer völlig unzureichenden Verpackung beschädigt an. Zudem reagierten Sie nicht auf meine Reklamationen vom xx.xx.2019 und vom xx.xx.2019.
Ich bitte um Mitteilung, wie die Ware an Sie zurückzugeben ist. Die Rückversandkosten sind von Ihnen zu tragen. Meine Zahlung in Höhe von xxxx EUR ist von Ihnen innerhalb der gesetzl. Frist auf meine Kontoverbindung xxx zurückzuerstatten.

Mit freundlichen Grüßen


Denk dran, deine Erklärung auf möglichst vielen Kommunikationswegen gleichzeitig abzugeben. Der Nicht-Erhalt einer email lässt sich ggf. noch behaupten. Dass zugleich aber auch ein/zwei Einschreiben (z. B. an die deutsche und an die österreichische Adresse) und ein Fax auch nicht angekommen sein will oder stets nur eine leere Seite enthalten haben soll, das ist alles, nur nicht glaubhaft.

-- Editiert von Ramos am 07.09.2019 15:03

-- Editiert von Ramos am 07.09.2019 15:16

Signatur:

Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten.

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#12
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Herzlichen Dank! Ich mache das fertig.

Tatsächlich habe ich jetzt nach nochmaliger Suche im Impressum auch eine deutsche Postadresse gefunden. So sieht das Impressum aus:

Firma: Chesterfield Klassik Möbel GmbH
Firmensitz, Schauraum: Mortaraplatz 11, Lokal 1, 1200 Wien
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: ATU 72345848
Firmenbuchnummer: FN 470174h
Kontonummer:
Bank Austria
IBAN: AT32 12000 10020235106
SWIFT: BKAUATWW

Postadresse:
Unternehmen: Chesterfield Klassik Möbel GmbH
Straße: Franz-Joseph-Str. 11
Postleitzahl: 80801 - Stadt: München
Region: Bayern
Land: Deutschland


Trotzdem an beide Adressen schicken?

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#13
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
Trotzdem an beide Adressen schicken?


Für gewöhlich nicht, aber wenn eine Firma schon solche seltsamen und widerrechtlichen Widerrufsbelehrungen abgibt und sich obendrein bei Reklamationen dann tot stellt, dann sollte man besser auf dopptelte oder dreifache Böden setzen, allen voran es nach Ablauf der Widerrufsfrist keinen weiteren Versuch mehr gibt. Einwurfeinschreiben reicht übrigens vollkommen aus (ein Zeuge, der zur Not den Inhalt des Schreibens und des Kuvertst kennt und ggf. bis zur Abgabe am Postannahmeschalter mit dabei ist, wäre zudem nicht verkehrt). Zusätzlich per email und wenn du auf der Rechnung noch eine Fax-Nr. findest, dann am besten auch noch auf diesem Weg.

Signatur:

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#14
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Musterschreiben beinhaltet die Forderung, die Rückzahlung innerhalb der gesetzlichen Frist zu leisten. Wie wäre diese denn?

Ist es korrekt, wenn dann bis zum Ablauf dieser Frist nichts passiert, dass man dann bereits einen Anwalt einschalten kann, dessen Kosten man im Rahmen der weiteren Erörterung geltend machen könnte, vorausgesetzt, da gibt es entsprechend was zu holen? Dann wäre der Weg ja nun sauber dargestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
m Impressum auch eine deutsche Postadresse gefunden

Dann sollte man dahin mindestens ein Einwurf-Einschreiben senden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
Das Musterschreiben beinhaltet die Forderung, die Rückzahlung innerhalb der gesetzlichen Frist zu leisten. Wie wäre diese denn?


14 Tage (§ 357 Abs. 1 BGB ).

Zitat (von Summertime):
Ist es korrekt, wenn dann bis zum Ablauf dieser Frist nichts passiert, dass man dann bereits einen Anwalt einschalten kann, dessen Kosten man im Rahmen der weiteren Erörterung geltend machen könnte, vorausgesetzt, da gibt es entsprechend was zu holen?


Ja und nein. Der Händler kommt automatisch nach Ablauf der 14 Tage in Verzug, was die Erstattung etwaiger Verzugskosten (also auch erforderliche Anwaltskosten) nach sich zieht. ABER: gem. § 357 Abs. 4 BGB kann er die Rückzahlung zu recht verweigern, "...bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat...". Würde es sich hier um eine ganz einfach zu versendende Sache handeln, dann wäre das ganz easy: du erklärst den Widerruf wie zuvor besprochen und schickst mit gleicher Post die Ware zurück.
Aber es handelt sich hier um Artikel, die nicht so einfach zurückzusenden sind und bei denen es fraglich ist, ob sie überhaupt paketversandfähig sind.

-- Editiert von Ramos am 08.09.2019 14:27

Signatur:

Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ramos):
Aber es handelt sich hier um Artikel, die nicht so einfach zurückzusenden sind und bei denen es fraglich ist, ob sie überhaupt paketversandfähig sind.


Die Stühle sind aus meiner Sicht absolut nicht paketversandfähig. Daher sind sie auch kaputt gegangen.

Um den Druck zu erhöhen, wäre die Frage, ob nicht auch ein strafbewährter Verstoß im Raum steht, der eine Strafanzeige bei fortgesetzter Nichtreaktion auf meine Reklamation sinnvoll erscheinen lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
Die Stühle sind aus meiner Sicht absolut nicht paketversandfähig. Daher sind sie auch kaputt gegangen.


Das würde ich dann auch unbedingt im Widerrufsschreiben angeben, dass die Ware nicht paketversandfähig ist und der Verkäufer dementsprechend für eine Rückholung zuständig ist und eine solche zu organisieren und mit euch abzusprechen hat. Dann ist nämlich § 357 Abs. 6 BGB maßgeblich, d. h. wenn er sich nicht um die Rückführung der Ware kümmert, ist das sein Problem. Auch kann er die Zahlung nicht zurückbehalten bzw. müsste er dann nachweisen, dass eine Rückholung der Ware schuldhaft durch euch verzögert wurde.

Zitat (von Summertime):
Um den Druck zu erhöhen, wäre die Frage, ob nicht auch ein strafbewährter Verstoß im Raum steht, der eine Strafanzeige bei fortgesetzter Nichtreaktion auf meine Reklamation sinnvoll erscheinen lässt.


Da sehe ich nirgendwo einen Ansatz einer strafrechtlichen Relevanz - die Geschichte bewegt sich rein auf zivilrechtlichem Spielfeld. Aber wie gesagt... die Schlichtungsstelle könnte auf alle Fälle eine erste Anlaufstelle sein. Ist für den Händler nicht kostenfrei - für den Verbraucher schon.

-- Editiert von Ramos am 08.09.2019 17:28

Signatur:

Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
Daher sind sie auch kaputt gegangen.
Zitat (von Summertime):
Die Stühle haben beim Transport durch GLS dadurch leichte Beschädigungen davon getragen.
Was denn nun?
Kaputt oder leicht beschädigt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#20
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was denn nun?
Kaputt oder leicht beschädigt?


Die Stühle sind leicht aber sichtbar beschädigt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Händler hat nun reagiert. Er will die Stühle aber nicht abholen. Er äußert, auch auf die Gefahr hin, dass bei einem erneuten "Paketversand" mit GLS weitere Schäden entstehen, soll ich die Stühle "so gut wie möglich verpacken" und zurück senden. Nach Eingang der Stühle werde man mir den Kaufpreis plus die zu verauslagenden Versandkosten erstatten.

Kommt mir ein wenig vor wie die Geschichte von dem, dem gesagt wird, er soll von der Brücke springen weil andere auch darunter springen.....

Auf der anderen Seite bieten sie jetzt einen Nachlass von 30% an, wenn ich die Ware behalte.....

Ich bin eher für eine Retoure aber die Bedingungen sind nicht ideal....

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von Summertime):
Auf der anderen Seite bieten sie jetzt einen Nachlass von 30% an, wenn ich die Ware behalte.....
Zitat (von Summertime):
Die Stühle sind leicht aber sichtbar beschädigt.
-ICH- wüsste, was ich täte. -ICH- würde zwar nie solche Stühle kaufen, aber:
Ich würde den Nachlass akzeptieren und in Ruhe einen Reparateur suchen, der an meinem Ort gut und preiswert repariert. Bis dahin hätte ich die Stühle zur Nutzung. Dann könnte ich uU nochmal nachbessern lassen. Ich hätte vor allem keinen Stress mit der Transportverpackung dieser Stühle, hätte auch nicht das Risiko, dass sie unterwegs wieder/mehr beschädigt werden, hätte auch nicht die Unsicherheit, ob der Ösi tatsächlich den Kaufpreis erstattet und vor allem --- wann. Ob er eine bisherige Nutzung der Stühle evtl. als Kaufpreisminderung ansetzt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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