Gehaltsabrechnung verweigern aufgrund von fehlender Übergabepflicht

5. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
neuling2
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehaltsabrechnung verweigern aufgrund von fehlender Übergabepflicht

Hallo,
ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 31.08 gekündigt, weil ich in der Arbeit fertig gemacht wurde.
In der letzten Woche war ich krank. Aufgrund meiner Krankheit fand keine Arbeitsplatzübergabe(Software) statt.
Mein Chef droht mir jetzt, dass er mir keinen Gehalt überweisen kann, wenn ich die Arbeitsplatzübergabe nicht mache. Außerdem soll in meiner Zeiterfassung im Monat Mai etwas falsches stehen und müsste korrigiert werden.

Ist das rechtens?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119531 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von neuling2):
Übergabepflicht

Und wo genau soll diese herkommen?



Zitat (von neuling2):
Mein Chef droht mir jetzt, dass er mir keinen Gehalt überweisen kann, wenn ich die Arbeitsplatzübergabe nicht mache.

Wenn er das nicht macht, dann geht man zum Arbeitsgericht und verklagt ihn auf Zahlung.



Zitat (von neuling2):
Außerdem soll in meiner Zeiterfassung im Monat Mai etwas falsches stehen und müsste korrigiert werden.

Dann mal abwarten was er da korrigieren will ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von neuling2):
Mein Chef droht mir jetzt,
Wie macht er das denn?
Drohen ist sowieso niemals rechtens.
Etwas Falsches im Mai? Ja, kann doch sein. Was denn?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Wenn das Gehalt nicht zum üblichen Zeitpunkt kommt: Der Rechtspfleger in der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts formuliert die Klage, kostet nichts.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#4
 Von 
neuling2
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für eure bisherigen Antworten.

Das heißt, ich bin nach dem Beendes des Arbeisverhältnis nicht verpflichtet, eine Arbeitsplatzübergabe zu machen?

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17368 Beiträge, 6466x hilfreich)

Nach Beendigung des AV bist du - weder dem AG noch deinem Nachfolger - zu keiner weiteren Arbeitsleistung mehr verpflichtet. Krankheit fällt unter entschuldigtes Fehlen, so dass der AG auch keinen haltbaren Grund hat, dir den Lohn zu verweigern. Evtl. könnte auch noch nicht genommener Urlaub ein Thema sein, der abzugelten wäre.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von neuling2):
nicht verpflichtet, eine Arbeitsplatzübergabe zu machen?
Nein, aber du solltest die Konsequenzen abwägen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17368 Beiträge, 6466x hilfreich)

..... die da wären?

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nein, aber du solltest die Konsequenzen abwägen.


Die da wären?

Entweder unbezahlt eine Arbeitsplatzübergabe machen, worauf kein Anspruch seitens des Arbeitgebers besteht,
oder das Ganze innerhalb von 14 Tagen vom Arbeitsgericht klären lassen....

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zutreffend ist allerdings, dass der Leistungsort für Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsort ist.
D.h. der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Unterlagen (z.B. das Arbeitszeugnis oder die letzte Gehaltsabrechnung) per Post an die Wohnadresse des ehemaligen Mitarbeiters zu schicken. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht ausreichend erfüllt, wenn er die Unterlagen zur Abholung bereithält.
Ebenso ist der Rückgabeort für Arbeitsmittel der Arbeitsort. D.h. der ehemalige Mitarbeiter muss Eigentum des Arbeitgebers (z.B. Schlüssel, Diensthandy, Arbeitskleidung) zurückgebeben. Wenn der ehemalige Mitarbeiter das nicht persönlich übergeben möchte, ist es Aufgabe des ehemaligen Mitarbeiters dafür zu sorgen, dass die Sachen zum Arbeitgeber geschafft werden. Auch bei Krankheit. Zur Not halt per Post schicken.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zutreffend ist allerdings, dass der Leistungsort für Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsort ist.


Das ist aber doch eine andere Baustelle und hier gar nicht der Streitpunkt.
Der Ex -Arbeitgeber hätte gerne, dass der TE seinen Nachfolger "noch mal eben einarbeitet".

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#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Ich drösel das jetzt mal auf:
1. Zum Arbeitsgericht sollten Sie gehen und auf Gehaltszahlung klagen, da das Gehalt zum üblichen Zeitpunkt fällig ist und der Arbeitgeber die Zahlung gar nicht von der Erfüllung solcher Bedingungen wie einer Arbeitsplatzübergabe abhängig machen kann.
2. Ob eine Arbeitsplatzübergabe gewünscht oder gewollt ist vom Arbeitgeber spielt überhaupt keine Rolle bei dieser Klage und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht im Verfahren. Die Güteverhandlung wird vom Gericht mit 15 Minuten angesetzt, da wird nur versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen, da wird kaum irgendwas verhandelt.
3. Wenn der Arbeitgeber wünscht, dass Sie noch etwas für ihn tun, dann können Sie ja überlegen, ob Sie gegen Bezahlung eine Übergabe vornehmen würden.
4. Als Konsequenz könnte der AG versuchen, Ihnen ein schlechtes Zeugnis zu geben. Aber das lassen Sie einfach prüfen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von neuling2):
Aufgrund meiner Krankheit fand keine Arbeitsplatzübergabe(Software) statt.
Zitat (von neuling2):
Mein Chef droht mir jetzt, dass er mir keinen Gehalt überweisen kann, wenn ich die Arbeitsplatzübergabe nicht mache.
Das hier ist wohl nicht das, was du meinst, oder?
Zitat (von spatenklopper):
dass der TE seinen Nachfolger "noch mal eben einarbeitet".
Und wo kann man das nachlesen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Naja der AN soll wohl kaum dahinkommen und am Arbeitsplatz Software zeigen, oder?

Er soll schon irgendwem zeigen wo was gespeichert ist wie der Stand der Arbeiten ist und so weiter.
Kann man schon mit einarbeiten vergleichen.

Hierzu besteht aber keine Verpflichtung mehr.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Ich weiß nicht, was der AG als Arbeitsplatzübergabe meint.
Der TE kann selbst entscheiden, es sind genügend Hinweise gekommen. Er will immerhin auch noch was--- Geld.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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