Privatverkauf auf ebay, Käufer fordert Rücknahme

5. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Bumblebee777
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatverkauf auf ebay, Käufer fordert Rücknahme

Hallo,

ich habe bei Ebay ein paar alte DVDs verkauft. Privatverkauf, ohne Rücknahme und in der Beschreibung habe ich auch ganz klar jegliche Sachmangelhaftung ausgeschlossen.
Als Artikelzustand habe ich in der Liste "sehr gut" ausgewählt, weil die DVDs für meine Begriffe noch sehr gut erhalten waren. Weitere Angaben zum Zustand habe ich nicht gemacht.
Ein ebay nutzer hat dann vier von meinen DVDs gekauft und via Paypal bezahlt. nachdem sie bei ihm ankamen bekam ich eine unfreundliche nachricht, dass die DVDs ja gar nicht "sehr gut" seien und er sie umgehend zurück schicken wolle. Wenn ich sie nicht zurücknehmeIn würde, würde er sich sofort an ebay, bzw. paypal wenden. habe ihm dann geantwortet, dass Privatverkauf, daher keine Rücknahme und ihn auch daran erinnert, dass ich in den Beschreibungen die Sachmangelhaftung ausgeschlossen habe. Er hat dann umgehend einen Fall auf Paypal gegen mich eröffnet und behauptet dort, die Artikel würden nicht der Beschreibung entsprechen.
Ich habe bei Paypal drauf geantwortet und im Endeffekt das gleiche geschrieben wie hier, privatverkauf auf ebay, Rücknahmen und Sachmangelhaftung ausgeschlossen und die DVDs sind wie beschrieben. Paypal will jetzt innerhalb der nächsten 2 Wochen entscheiden.

Mir ist im Nachhinein klar, dass Paypal anzubieten ein Fehler war. Aber ich würde trotzdem gern wissen, wie erfahrungsgemäß meine Chancen stehen? Finde das Verhalten dieses Menschen nicht in Ordnung. Die DVDs funktionieren einwandfrei (er hat sie wohl noch nicht mal getestet), das 15-20 Jahre alte Discs mal einen kleinen Kratzer haben sollte eigentlich zu verschmerzen sein, wenn man sie fast umsonst ersteigert.

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Bumblebee777):
Mir ist im Nachhinein klar, dass Paypal anzubieten ein Fehler war
Naja, wenigstens etwas.

Zitat (von Bumblebee777):
Aber ich würde trotzdem gern wissen, wie erfahrungsgemäß meine Chancen stehen?
Die Wahrscheinlichkeit, dass PP dem K eine Gutschrift erstellt und diese von dir einfordert ist nicht unwahrwscheinich. Wie ich Paypal kenne - eher sehr wahrscheinlich. Deshalb Paypal leer räumen und nicht mehr verwenden..

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Bumblebee777):
das 15-20 Jahre alte Discs mal einen kleinen Kratzer haben sollte eigentlich zu verschmerzen sein, wenn man sie fast umsonst ersteigert.


Kratzer auf DVDs widersprechen meiner Meinung nach schon dem
Zitat (von Bumblebee777):
Artikelzustand "sehr gut"
, da ist es einerlei wie alt sie sind und was sie gekostet haben.

Ich habe z.B. noch Schellackplatten ohne jegliche Kratzer und die sind 50 Jahre älter als Deine DVDs.

Zitat (von radfahrer999):
Deshalb Paypal leer räumen und nicht mehr verwenden..


Wenn er es noch nicht getan hat, ist es dazu zu spät.
Wenn ein Fall eröffnet wurde ist das Geld bis zur Klärung bei Paypal eingefroren.

-- Editiert von spatenklopper am 05.09.2019 15:46

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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn er es noch nicht getan hat, ist es dazu zu spät.
Wenn ein Fall eröffnet wurde ist das Geld bis zur Klärung bei Paypal eingefroren.
oh, das weiß ich nicht. Ich verwende dieses "Zahlungssytem" nicht... Danke für den Hinweis

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Bumblebee777):
Aber ich würde trotzdem gern wissen, wie erfahrungsgemäß meine Chancen stehen?

Das schöne ist ja, bei denen hast Du immer eine Chance.
Painpal macht bekanntermaßen was es will, operiert außerhalb der deutschen Rechtssprechnung. BGB und Co. werden nicht einmal als unverbindliche Richtlinien empfunden, sondern derzeit schlichtweg bei der Entscheidungsfindung ignoriert. Die eigenen Richtlinien werden mehr oder weniger als Orientierung gesehen denn als verbindliches Regelwerk.

Painpal hat mehrere ausgefeilte Methoden zur Entscheidungsfindung entwickelt:
1. Würfel oder Münze
Würfel oder Münze wird geworfen.
Gerade Zahl/Kopf = Käufer bekommt recht
ungerade Zahl/Zahl = Verkäufer bekommt recht

2. Dart-Wurf
Modifizierete Dartscheibe, statt Zahlen stehen dort die Käufer und Verkäufer.

3. Kalender
Gerader Tag = Verkäufer bekommt recht
ungerader Tag = Käufer bekommt recht

4. Mondphasen
Aufsteigende Mondphasen: Käufer bekommt recht
absteigende Mondphasen: Käufer bekommt nicht recht

5. Wetter
Der Verkäufer bekommt recht wenn „Der Winter naht"

Manchmal aber auch umgekehrt …

Das erklärt auch weshalb sich die Vorgänge oft jeglicher menschlichen Logik entziehen.

Da ein Painpal-‚Urteil‘ aber keine Auswirkung auf die Gerichtsbarkeit hat, bleibt dem Käufer/Verkäufer immer noch der normale juristische Weg offen.

Wobei auch die Ansicht, das wenn sich alle Partien den AGB unterworfen hätten, diese auch gelten wenn sie Teilen des BGB und der ZPO entgegenstünden durchaus ernsthaft diskutiert wird.

Zumindest für den Fall des Käuferschutz hat der BGH in 11.2017 entschieden, dass die bisherigen Regelungen sich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit entziehen können (AZ. VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 ). Und den Käuferschutz kurzerhand für mehr oder weniger hinfällig erklärt.

Was dann auch für den Rest der AGB ein deutliches Signal ist…


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Bumblebee777
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten. Sonderlich vielversprechend klingt das ja nicht... da denkt man, man ist als Privatverkäufer eigentlich abgesichert... :/

Na, werds wohl als Leergeld ansehen und in Zukunft Paypal nicht mehr anbieten.

@Harry van Sell: Hab 'ne Münze geworfen, ob ich dir antworten soll. Aber ich muss noch den morgigen Wetterbericht mit den Lottozahlen multiplizieren und dann die Wurzel der Quersumme ziehen. Geht aber nur an einem ungeradem Dienstag.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Bumblebee777):
Die DVDs funktionieren einwandfrei (er hat sie wohl noch nicht mal getestet), das 15-20 Jahre alte Discs mal einen kleinen Kratzer haben sollte eigentlich zu verschmerzen sein, wenn man sie fast umsonst ersteigert.


Sollte vielleicht, ein Muss ist es für den Käufer jedoch nicht.

Wenn man als Verkäufer zusichert (da ist dann eine zugesicherte Eigenschaft) die Ware wäre sehr gut, muss man als Käufer eben nicht akzeptieren, dass die Ware bereits erhebliche Gebrauchsspuren hat, wenn sich dies nicht aus der Ware selbst ergibt.

Das hat mit Paypal allerdings auch nicht das geringste zu tun.

Zitat (von Bumblebee777):
habe ihm dann geantwortet, dass Privatverkauf, daher keine Rücknahme und ihn auch daran erinnert, dass ich in den Beschreibungen die Sachmangelhaftung ausgeschlossen habe.


Der Hinweis ist nun völlig neben der Spur, da er auf die Sachlage hier garnicht anzuwenden ist, da es nicht um die Sachmängelhaftung geht.

Berry

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#7
 Von 
Bumblebee777
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Der Hinweis ist nun völlig neben der Spur, da er auf die Sachlage hier garnicht anzuwenden ist, da es nicht um die Sachmängelhaftung geht.


Ist das was er bemängelt nicht ein Sachmangel?

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Bumblebee777):
Ist das was er bemängelt nicht ein Sachmangel?


Das ist es, hat aber trotzdem nichts mit der Sachmängelhaftung zu tun. ;)
Es ist eine fehlende zugesicherte Eigenschaft, die eben nicht durch Deinen Ausschluss der Sachmängelhaftung aus der Welt ist.

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#9
 Von 
Bumblebee777
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich könnte jetzt argumentieren, dass ich keinerlei Eigenschaft zugesichert habe, sondern nur einen Punkt in einer Liste ausgewählt, der ja auch ziemlich subjektiv ist...
Ausserdem, woher weiss ich, oder Paypal, dass der Typ die Kratzer nicht selber drauf gemacht hat?

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#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

irgenwie fehlt mir hier der BEWEIS des K, dass der Mangel schon vor Übergabe ans Versandunternehmen vorhanden war.

Das Geld würde ich nicht abschreiben! An deiner Stelle würde ich direkt am Tag nachdem PP dir das Geld abgezogen hat, einen Mahnbescheid gegen den K beantragen und den dan auch gerichtlich durchziehen! Kosten dafür (soweit zahlungsfähig) hat dann der K zu tragen.

Dem K steht hier keinerlei Geld zu, auch wenn PP das gerne so sieht...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Bumblebee777):
Ich könnte jetzt argumentieren, dass ich keinerlei Eigenschaft zugesichert habe, sondern nur einen Punkt in einer Liste ausgewählt,

Die Form ist irrelevant ...



Zitat (von Bumblebee777):
Ausserdem, woher weiss ich, oder Paypal, dass der Typ die Kratzer nicht selber drauf gemacht hat?

Die Beweislast wie die Ware versendet wurde liegt bei Dir.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Zitat:
Die Beweislast wie die Ware versendet wurde liegt bei Dir.
Da es ein Privatverkauf war liegt die aber beim K. Oder meinst du damit jetzt aus Sicht von PP?

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#13
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Beweislast wie die Ware versendet wurde liegt bei Dir.
Die Beweislast, dass die Ware versendet wurde liegt beim Verkäufer. Das scheint aber unstrittig, die DVDs werden wohl kaum geflogen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zumindest für den Fall des Käuferschutz hat der BGH in 11.2017 entschieden, dass die bisherigen Regelungen sich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit entziehen können (AZ. VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 ). Und den Käuferschutz kurzerhand für mehr oder weniger hinfällig erklärt.


Das ist etwas grob vereinfachend paraphrasiert. Vielmehr hat das Gericht lediglich geurteilt, daß die Inanspruchnahme des Käuferschutzes seitens des K nicht zwingend dazu führt, daß der VK keinen Zahlungsanspruch mehr gegen den K hat. Weder hat es pauschal geurteilt, daß ein solcher Anspruch nicht doch erlöschen könnte, noch hat es PayPal direkt oder indirekt untersagt, im Falle einer Entscheidung zugunsten des K das Geld vom PP-Konto des VK zurückzuerstatten. Vielmehr hat der BGH ausdrücklich gesagt, daß dem VK nach wie vor der Rechtsweg gegen den *Käufer* offen steht.

Der Käuferschutz bleibt damit zunächst mal erhalten, denn der K bekommt das Geld zurück und der VK muß klagen. Ohne Käuferschutz müßte der K den VK auf Rückzahlung verklagen.

Unabhängig davon lese ich das Urteil nun auch gerade nicht so, daß K und VK - mittelbar über die PayPal-AGB - grundsätzlich *keine* vom BGB-Standard abweichende Versendungshaftung zu Lasten des VK vereinbart haben.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 06.09.2019 14:16

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Die Beweislast, dass die Ware versendet wurde liegt beim Verkäufer. Das scheint aber unstrittig,

Stimmt, aber es geht hier nicht um das "ob" sondern um das "wie".



Zitat (von BigiBigiBigi):
Das ist etwas grob vereinfachend paraphrasiert.

Ja, da müsste ich wohl nochmal etwas dran feilen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt, aber es geht hier nicht um das "ob" sondern um das "wie".
Korrekt. Entsprechende Beweise hat aber nicht der Verkäufer vorzutragen. Zwar besteht seine vertragliche Nebenpflicht die Waren anständig zu verpacken, jedoch muss er entsprechende Beweise frühestens vorlegen, so der Käufer den Nachweis erbringt, dass die Waren unzureichend verpackt waren und der Schaden im Rahmen dessen auf dem Transportweg entstanden ist.

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#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Korrekt. Entsprechende Beweise hat aber nicht der Verkäufer vorzutragen.


Sehe ich nicht so. Der Käufer kann sicherlich den Nachweis erbringen, dass die zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt ist. (ich gehe, weil vom TS die Kratzer eingeräumt wurden, davon aus.)

Mit diesem Nachweis wird der Ball ins Feld des Verkäufers zurückgespielt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Entsprechende Beweise hat aber nicht der Verkäufer vorzutragen.

Und die Rechtsgrundlage dafür wäre jetzt ...?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Bumblebee777
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure interessante Diskussion! :)

Zitat:
Mit diesem Nachweis wird der Ball ins Feld des Verkäufers zurückgespielt.


Wieso zu mir? Der Käufer kann ja auch nicht nachweisen dass er die DVD sachgemäß gehandhabt hat. Er kann sie runtergeworfen haben, mutwillig beschädigt, etc. und sich erst danach an mich gewendet haben. Er hat zu seiner Forderung auch keine Fotos des Zustandes dazugegeben. Kann auch sein dass er überpenibel ist und irgendwas bemängelt, was nur in seinem Kopf ist.

Ich will nicht sagen dass es so ist, ich möchte nur wissen, wie man einem Nachweis des Käufers glauben kann, wenn dieser sich von Anfang an aggressiv und konfrontativ verhält.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Bumblebee777):
ich möchte nur wissen, wie man einem Nachweis des Käufers glauben kann,
Brauchst du nicht. Willst du glauben, geh bitte in die Kirche. uU muss ein Gericht eine Aussage als glaubhaft einschätzen---oder nicht. Dazu wirds nicht kommen.

Lass es doch gut sein. Lehrgeld ist bezahlt.
Nichts mehr in dieser Sache unternehmen.
Wieder ruhig schlafen.
Um welche summe gings??

Evtl. beim nächsten Privatverkauf gebrauchter Artikel---Zustand: gebraucht, nicht neu, Gebrauchsmängel vorhanden.
Darunter kann sich dann jeder Interessent etwas anderes vorstellen und kaufen oder lassen.

-- Editiert von Anami am 07.09.2019 12:03

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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