42 Monate an Studienvertrag gefesselt? Kosten 35.000 €

5. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
weisser435
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
42 Monate an Studienvertrag gefesselt? Kosten 35.000 €

Guten Abend,

ich habe folgendes Problem.

Ich möchte an einer privaten Fachhochschule ein Duales Studium beginnen. Arbeitgeber gefunden, Zulassungstest bestanden, es fehlt nur noch meine Unterschrift auf dem Vertrag.
Oktober geht es los, gestern habe ich die Verträge zur Überprüfung erhalten und bin mit folgender Klausel nicht einverstanden:

Zitat:
§ 2 Laufzeit des Vertrages
(1) Der Studienvertrag wird für die Dauer von 42 Monaten abgeschlossen.


In den 42 Monaten werden an meiner priv FH insgesamt 35.000 EUR fällig, an der FOM zahlt man nur etwa die Hälfte.
Ich möchte die Option haben z.B. im 3 Semester von dieser Fachhochschule an eine günstigere Hochschule zu wechseln.

Ist 42 Monate Bindung an den Studienvertrag überhaupt zulässig?

Falls ja, kann ich das Studium wohl abschreiben! Ich wusste nicht, dass solche Geschäftspraktiken zulässig sind.



-- Editiert von weisser435 am 05.09.2019 21:32

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von weisser435):
Ich möchte die Option haben z.B. im 3 Semester von dieser Fachhochschule an eine günstigere Hochschule zu wechseln.
Was steht denn zum Thema Kündigung im Vertrag? Bitte zitieren.

-- Editiert von radfahrer999 am 06.09.2019 07:36

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
weisser435
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
§ 8 Beendigung
(1) Während der Probezeit kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist
von zwei Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
(2) Nach der Probezeit kann das Praktikums-/Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
a) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
b) von der/dem Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende, wenn sie/er das
Praktikum aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
c) vom Praktikums-/Ausbildungsbetrieb aus wichtigem Grund, wenn die/der Studierende ihren/seinen
Verpflichtungen aus dem Studienvertrag nicht mehr nachkommt.
(3) Die Kündigung muss schriftlich, im Falle des Absatzes (2) unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur
Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, so wird
bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(5) Wird das Praktikums-/Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der
Praktikums-/Ausbildungsbetrieb oder die/der Studierende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere
den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel des
Praktikums nach§ 8 (2) b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung
des Praktikums-/Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
(6) Der Abschluss des Studienvertrages und die Bestätigung des Studienplatzes durch die XXXX Internationale
Hochschule GmbH sind Wirksamkeitsvoraussetzungen des Praktikums-/Ausbildungsvertrages. Mit der
Beendigung des Studienvertrages endet auch der Praktikums-/Ausbildungsvertrag.


Zitat:
§ 10 Zahlungsmodalitäten
(1) Die Verpflichtung zur Zahlung von Studiengebühren beginnt mit dem ersten Semester und endet nach 42
Monaten, wenn der Studienvertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch Kündigung endet. Die
Studiengebühren sind auch während der unterrichtsfreien Zeit zu entrichten.
(2) Krankheit und aus anderen Gründen unverschuldete oder verschuldete Nichtteilnahme an den
Lehrveranstaltungen und Prüfungen berühren die Verpflichtung zur Zahlung der Studiengebühren außer im Falle
des § 2 Abs. 3 nicht. Dasselbe gilt bei Unterrichtsausfall wegen Erkrankung des Dozenten oder sonstigen
Unterbrechungen, die nicht von der XXXX Internationale Hochschule GmbH zu vertreten sind. Unterbricht
die/der Studierende das Studium wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes innerhalb der
Studienzeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen, erlischt die Zahlungspflicht bis zum Wiedereintritt
in das Studium. Die/der Studierende hat das Studium spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie/er
das Studium unterbrochen hat, fortzusetzen. Die/der Studierende ist nach Wiedereintritt in das Studium
verpflichtet, ihre/seine Zahlungen wiederaufzunehmen. Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich
entsprechend.
(3) Änderungen der Studiengebühren in Höhe von bis zu 5 % während der Laufzeit des Studienvertrages behält sich die
XXXX Internationale Hochschule GmbH vor.
(4) Die/der Studierende ist verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung und der Wohnadresse der XXXX Internationale
Hochschule GmbH unverzüglich zu melden. Aus Meldeversäumnissen entstehende Zahlungsausfälle verhindern eine
außerordentliche Kündigung nach § 3 dieses Vertrages nicht.


Zitat:
§ 11 Betriebs- und Zeitmodellwechsel
(1) Ein Wechsel des Praktikums-/Ausbildungesbetriebs ist grundsätzlich nur zum Semesterende zulässig. In
Ausnahmefällen und bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Hochschule auch einem Betriebswechsel im
laufenden Semester zustimmen. Ein Zeitmodellwechsel kann ausschließlich zum Semesterende erfolgen, mit
Zustimmung aller Parteien und unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Studiengang in zwei Zeitmodellen
im betreffenden Semester und an dem betreffenden Hochschulstandort durch die XXXX angeboten wird.
(2) Für den Fall, dass ein Zeitmodellwechsel durchgeführt oder das Praktikums-/Ausbildungsverhältnis auf
Betreiben der/des Studierenden ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Kündigung beendet wird und
die/der Studierende es bei einem anderen von der XXXX Internationale Hochschule GmbH anerkannten
Praktikums-/Ausbildungsbetrieb fortsetzt, verpflichtet sie/er sich zur Zahlung einer Aufwandentschädigung in
Höhe von 220,00 € an die XXXX Internationale Hochschule GmbH. Mit jedem weiteren Zeitmodell- oder
Betriebsechsel innerhalb desselben Studiums erhöht sich diese Gebühr jeweils um 220,00 €:
1. Wechsel: 220,00 €, 2. Wechsel: 440,00 €, 3. Wechsel: 660,00 € etc.



Ich erkenne keine Kündigungsklausel, zumindest beziehen sich diese ausschließlich auf den Praxispartner.
In §10 Abs.1 wird eine Zahlungsverpflichtung von 42 Monaten erklärt, wenn der Studienvertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch Kündigung endet.

Bedeutet das, dass der Studienvertrag automatisch mit Ausscheiden vom Praxispartner geschieht?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat:
(2) Nach der Probezeit kann das Praktikums-/Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
a) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
b) von der/dem Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende, wenn sie/er das
Praktikum aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Die Kündigungsmöglichkeit ist beschrieben, nur passen Dir die Bedingungen nicht - oder?

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
weisser435
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist nicht das Thema! Du gehst überhaupt nicht auf mein Anliegen ein!

Wie bereits in meinem ersten Beitrag geschrieben:
"Ich möchte die Option haben z.B. im 3 Semester von dieser Fachhochschule an eine günstigere Hochschule zu wechseln."

Daher möchte ich die Option haben im 3. Semester von der teuren Fachhochschule (8000EUR/Jahr) auf die günstigere FOM zu wechseln (nur 3600 EUR/Jahr).

In den Vertragsbedingungen der Hochschule ist ausschließlich geregelt, wie die Arbeitsbeschäftigung beim Praxispartner gekündigt werden kann dies steht außer Frage, da ich beim Praxispartner bleiben werde.

Nochmals, ich will nur aus dieser Hochschule raus und bleibe beim Praxispartner und mit 3. Semester will ich zur FOM Hochschule und spare mir durch den Wechsel jährlich über 4500 EUR.

Die Frage: Bin ich 42 Monate an meine private Hochschule gefesselt, oder habe ich die Option mit 3.Semester auf die günstige Hochschule FOM zu wechseln.

Ich hoffe meine Anliegen ist nun verständlich formuliert.

-- Editiert von weisser435 am 08.09.2019 13:05

-- Editiert von weisser435 am 08.09.2019 13:26

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
weisser435
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von weisser435):
Das ist nicht das Thema! Du gehst überhaupt nicht auf mein Anliegen ein!

Wie bereits in meinem ersten Beitrag geschrieben:
"Ich möchte die Option haben z.B. im 3 Semester von dieser Fachhochschule an eine günstigere Hochschule zu wechseln."

Daher möchte ich die Option haben im 3. Semester von der teuren Fachhochschule (8000EUR/Jahr) auf die günstigere FOM zu wechseln (nur 3600 EUR/Jahr).

In den Vertragsbedingungen der Hochschule ist ausschließlich geregelt, wie die Arbeitsbeschäftigung beim Praxispartner gekündigt werden kann dies steht außer Frage, da ich beim Praxispartner bleiben werde.

Nochmals, ich will nur aus dieser Hochschule raus und bleibe beim Praxispartner und mit 3. Semester will ich zur FOM Hochschule und spare mir durch den Wechsel jährlich über 4500 EUR.

Die Frage: Bin ich 42 Monate an meine private Hochschule gefesselt, oder habe ich die Option mit 3.Semester auf die günstige Hochschule FOM zu wechseln.

Ich hoffe meine Anliegen ist nun verständlich formuliert.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von weisser435):
In den Vertragsbedingungen der Hochschule ist ausschließlich geregelt, wie die Arbeitsbeschäftigung beim Praxispartner gekündigt werden kann

Das lese ich da nicht. Da steht nur "Beendigung".


,
Zitat (von weisser435):
Die Frage: Bin ich 42 Monate an meine private Hochschule gefesselt, oder habe ich die Option mit 3.Semester auf die günstige Hochschule FOM zu wechseln.

Antwort: Du bist nicht an die private Hochschule gefesselt und kannst jederzeit wechseln. Es sei denn, das Gesetze / Ausbildungsordnungen was anderes besagen.


Hinweis: Die erhoffte Ersparnis wird sich wegen des zu leistenden Schadenersatz an die Hochschule wohl nicht realisieren lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von weisser435):
Ich möchte an einer privaten Fachhochschule ein Duales Studium beginnen. Arbeitgeber gefunden
Was ich mich schon die ganze Zeit frage:
1.) Werden die Studiengebühren nicht vom Arbeitgeber übernommen?
2.) Wenn du doch Selbstzahler bist und dir die Hochschule zu teuer ist, warum beginnst erst dort anstatt gleich bei einer günstigeren Hochschule?
3.) Hochschule und Arbeitgeber/Praxispartner bilden hier ein Team. Du kannst imho nicht einen von beiden wechseln, sondern wenn dann nur beide verlassen. (Das dürfte 2b in deinem Vertrag sein)
4.) Weißt du überhaupt was du tust?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von weisser435):
(6) Der Abschluss des Studienvertrages und die Bestätigung des Studienplatzes durch die XXXX Internationale
Hochschule GmbH sind Wirksamkeitsvoraussetzungen des Praktikums-/Ausbildungsvertrages. Mit der
Beendigung des Studienvertrages endet auch der Praktikums-/Ausbildungsvertrag
.

Mir will scheinen, daß Sie mit dem Wechsel auch den Praktikums/Ausbildungsplatz verlieren.

Ich würde an Ihrer Stelle Ihre Ansprüche schriftlich kommunizieren und sich ebenfalls schriftlich bestätigen lassen, daß man Ihren Wünschen nachkommt.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
weisser435
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Was ich mich schon die ganze Zeit frage:
1.) Werden die Studiengebühren nicht vom Arbeitgeber übernommen?
2.) Wenn du doch Selbstzahler bist und dir die Hochschule zu teuer ist, warum beginnst erst dort anstatt gleich bei einer günstigeren Hochschule?
3.) Hochschule und Arbeitgeber/Praxispartner bilden hier ein Team. Du kannst imho nicht einen von beiden wechseln, sondern wenn dann nur beide verlassen. (Das dürfte 2b in deinem Vertrag sein)
4.) Weißt du überhaupt was du tust?


1.) Ja offiziell! Inoffiziell werden mir die Studiengebühren vom Bruttolohn abgezogen. Vorteil hier: geringerer Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Anteil bei den Sozialabgaben und ich laufe nicht Gefahr bei vorzeitiger Kündigung die Studiengebühren dem AG zu schulden.
2.) Einschreibefrist in der FOM ist bereits abgelaufen, das Studium an der FOM beginnt regelmäßig Anfang September, die der teuren Fachhochschule einen Monat später
3.) Ja danke für die Information, ich hab mich diesbezüglich an der Fachhochschule informiert. Angeblich ist kein Wechsel möglich und ich bin 3,5 Jahre an die teure Fachhochschule gebunden (es sei denn es erfolgt eine Kündigung seitens Arbeitgeber).
4.) Sarkasmus?

-- Editiert von weisser435 am 01.10.2019 22:58

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Zitat:
ich hab mich diesbezüglich an der Fachhochschule informiert. Angeblich ist kein Wechsel möglich und ich bin 3,5 Jahre an die teure Fachhochschule gebunden (es sei denn es erfolgt eine Kündigung seitens Arbeitgeber).


Dann ist doch alles klar, und das passt ja auch zu den Vertragsbedingungen. Entweder du akzeptierst das so oder suchst dir eine andere Möglichkeit

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von weisser435):
4.) Sarkasmus?
Nein, total ernst gemeint

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von weisser435):
Ich hoffe meine Anliegen ist nun verständlich formuliert.


Durchaus verständlich was Du möchtest.
Die teure Schule möchte aber was anderes, nämlich relativePlanungssicherheit für einen langen Zeitraum.

Deckungsgleichheit wird durch den Vertrag erzielt, bei dem jede Seite für sich entscheiden kann ob sie ihn mit dem anderen eingeht oder es weil die Wünsche nicht erfüllt sind eben lässt.

Hast Du Dich für den Vertrag entschieden, bist Du daran gebunden, selbst wenn Dein Anliegen damit nicht erfüllt ist.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.306 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen