Antwort vom 7. September 2019 | 22:27
Von Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 8 Beendigung
(1) Während der Probezeit kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist
von zwei Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
(2) Nach der Probezeit kann das Praktikums-/Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
a) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
b) von der/dem Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende, wenn sie/er das
Praktikum aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
c) vom Praktikums-/Ausbildungsbetrieb aus wichtigem Grund, wenn die/der Studierende ihren/seinen
Verpflichtungen aus dem Studienvertrag nicht mehr nachkommt.
(3) Die Kündigung muss schriftlich, im Falle des Absatzes (2) unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur
Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, so wird
bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(5) Wird das Praktikums-/Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der
Praktikums-/Ausbildungsbetrieb oder die/der Studierende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere
den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel des
Praktikums nach§ 8 (2) b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung
des Praktikums-/Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
(6) Der Abschluss des Studienvertrages und die Bestätigung des Studienplatzes durch die XXXX Internationale
Hochschule GmbH sind Wirksamkeitsvoraussetzungen des Praktikums-/Ausbildungsvertrages. Mit der
Beendigung des Studienvertrages endet auch der Praktikums-/Ausbildungsvertrag.
§ 10 Zahlungsmodalitäten
(1) Die Verpflichtung zur Zahlung von Studiengebühren beginnt mit dem ersten Semester und endet nach 42
Monaten, wenn der Studienvertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch Kündigung endet. Die
Studiengebühren sind auch während der unterrichtsfreien Zeit zu entrichten.
(2) Krankheit und aus anderen Gründen unverschuldete oder verschuldete Nichtteilnahme an den
Lehrveranstaltungen und Prüfungen berühren die Verpflichtung zur Zahlung der Studiengebühren außer im Falle
des § 2 Abs. 3 nicht. Dasselbe gilt bei Unterrichtsausfall wegen Erkrankung des Dozenten oder sonstigen
Unterbrechungen, die nicht von der XXXX Internationale Hochschule GmbH zu vertreten sind. Unterbricht
die/der Studierende das Studium wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes innerhalb der
Studienzeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen, erlischt die Zahlungspflicht bis zum Wiedereintritt
in das Studium. Die/der Studierende hat das Studium spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie/er
das Studium unterbrochen hat, fortzusetzen. Die/der Studierende ist nach Wiedereintritt in das Studium
verpflichtet, ihre/seine Zahlungen wiederaufzunehmen. Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich
entsprechend.
(3) Änderungen der Studiengebühren in Höhe von bis zu 5 % während der Laufzeit des Studienvertrages behält sich die
XXXX Internationale Hochschule GmbH vor.
(4) Die/der Studierende ist verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung und der Wohnadresse der XXXX Internationale
Hochschule GmbH unverzüglich zu melden. Aus Meldeversäumnissen entstehende Zahlungsausfälle verhindern eine
außerordentliche Kündigung nach § 3 dieses Vertrages nicht.
§ 11 Betriebs- und Zeitmodellwechsel
(1) Ein Wechsel des Praktikums-/Ausbildungesbetriebs ist grundsätzlich nur zum Semesterende zulässig. In
Ausnahmefällen und bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Hochschule auch einem Betriebswechsel im
laufenden Semester zustimmen. Ein Zeitmodellwechsel kann ausschließlich zum Semesterende erfolgen, mit
Zustimmung aller Parteien und unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Studiengang in zwei Zeitmodellen
im betreffenden Semester und an dem betreffenden Hochschulstandort durch die XXXX angeboten wird.
(2) Für den Fall, dass ein Zeitmodellwechsel durchgeführt oder das Praktikums-/Ausbildungsverhältnis auf
Betreiben der/des Studierenden ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Kündigung beendet wird und
die/der Studierende es bei einem anderen von der XXXX Internationale Hochschule GmbH anerkannten
Praktikums-/Ausbildungsbetrieb fortsetzt, verpflichtet sie/er sich zur Zahlung einer Aufwandentschädigung in
Höhe von 220,00 € an die XXXX Internationale Hochschule GmbH. Mit jedem weiteren Zeitmodell- oder
Betriebsechsel innerhalb desselben Studiums erhöht sich diese Gebühr jeweils um 220,00 €:
1. Wechsel: 220,00 €, 2. Wechsel: 440,00 €, 3. Wechsel: 660,00 € etc.
Ich erkenne keine Kündigungsklausel, zumindest beziehen sich diese ausschließlich auf den Praxispartner.
In §10 Abs.1 wird eine Zahlungsverpflichtung von 42 Monaten erklärt, wenn der Studienvertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch Kündigung endet.
Bedeutet das, dass der Studienvertrag automatisch mit Ausscheiden vom Praxispartner geschieht?