Fragen zum Thema "Freier Mitarbeiter"

9. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
chimaira123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zum Thema "Freier Mitarbeiter"

Hallo,

ich hoffe mir kann hier geholfen werden :-)
Seit einigen Tagen arbeite ich als "Freier Mitarbeiter" für ein Unternehmen. In der Stellenausschreibung stande "wir suchen einen freien Mitarbeiter für ....". Der Verdienst wurde angegeben mit " XX € pro Stunde, auf freiberuflicher Basis". Wir sind uns auch einige geworden, auser einem Datenbogen (Adresse, Bankdaten) gibt es allerdings nichts schriftliches (Vertrag o.ä)
Das ganze übe ich neben meinem Hauptberuf aus und es kommen monatlich zwischen 100-300 € zusammen.
Daraufhin hab ich mich im Internet recherchiert und mein Vorhaben beim Finanzamt angemeldet. Da ich definitiv unter einen Betrag von 17.500 € komme, hatte ich die Kleinunternehmensregelung ausgewählt und bin somit von Umsatzsteuer befreit.
Nach einigen Tagen hab ich dann mein Schreiben vom Finanzamt erhalten, mit einer neuen persönlichen Steuernummer (wieso eigentlich?), sowie eine Steuernummer für meine Freiberufliche Tätigkeit als Journalist (genaue Bezeichnung müsste ich nochmal schauen). Gewinnermittlung soll anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden.

Nun hab ich aber noch einige Fragen:

- Ich habe gelesen es gibt einen Unterschied zwischen "freiberuflich" und "freier Mitarbeiter". Hab ich einen Fehler gemacht mit meiner Vorgehensweise?
- Ich erhalte mein Geld anhand eines Stundenzettel, in dem ich meine Zeit erfasse. Ich lese aber überall von Rechnung schreiben, bin ich dazu verpflichtet eine Rechnung zu schreiben? Das hab ich bisher nämlich nicht gemacht.

Gruß Chimaira123

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von chimaira123):
Ich habe gelesen es gibt einen Unterschied zwischen "freiberuflich" und "freier Mitarbeiter".

M.E. könnte ein freier Mitarbeiter auch gewerbliche Einkünfte haben.
"Freiberuflich" ist dagegen für die steuerrechtliche Einordnung relevant.

Zitat (von chimaira123):
Ich erhalte mein Geld anhand eines Stundenzettel, in dem ich meine Zeit erfasse. Ich lese aber überall von Rechnung schreiben, bin ich dazu verpflichtet eine Rechnung zu schreiben?

Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung, für Leistungen an einen anderen Unternehmer Rechnungen zu schreiben. (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG ).
Dies kann aber vereinbarungsgemäß auch der Keustungsempfänger übernehmen.
Man spricht dann von einer Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ).

Zitat (von chimaira123):
Nach einigen Tagen hab ich dann mein Schreiben vom Finanzamt erhalten, mit einer neuen persönlichen Steuernummer (wieso eigentlich?)

Weil Sie bislang vermutlich als Arbeitnehmer geführt wurden und nun ein anderer Veranlagungsbezirk zuständig ist.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
chimaira123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von chimaira123):
Ich habe gelesen es gibt einen Unterschied zwischen "freiberuflich" und "freier Mitarbeiter".

M.E. könnte ein freier Mitarbeiter auch gewerbliche Einkünfte haben.
"Freiberuflich" ist dagegen für die steuerrechtliche Einordnung relevant.

Zitat (von chimaira123):
Ich erhalte mein Geld anhand eines Stundenzettel, in dem ich meine Zeit erfasse. Ich lese aber überall von Rechnung schreiben, bin ich dazu verpflichtet eine Rechnung zu schreiben?

Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung, für Leistungen an einen anderen Unternehmer Rechnungen zu schreiben. (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG ).
Dies kann aber vereinbarungsgemäß auch der Keustungsempfänger übernehmen.
Man spricht dann von einer Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ).

Zitat (von chimaira123):
Nach einigen Tagen hab ich dann mein Schreiben vom Finanzamt erhalten, mit einer neuen persönlichen Steuernummer (wieso eigentlich?)

Weil Sie bislang vermutlich als Arbeitnehmer geführt wurden und nun ein anderer Veranlagungsbezirk zuständig ist.


Danke für die schnelle Antwort!
Ok, aber Arbeitnehmer bleib ich ja nach wie vor bei meinem Hauptberuf. Für meine freiberufliche Tätigkeit hab ich ja eine seperate Steuernummer erhalten.
Die zweite Steuernummer ist dann vermutlich für die EÜR in der Steuererklärung gedacht?
Bzgl. der Rechnung oder Gutschrift kläre ich das mal mit dem Unternehmen ab, für das ich arbeite. Vermutlich erhalte ich dann von diesem eine Gutschrift.
Ansonsten sollte der Weg soweit der richtige gewesen sein? Steuerfrei wäre ja nur ein Jahresverdienst von 410 € zusätzlich zu meinem Hauptberuf, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Für meine freiberufliche Tätigkeit hab ich ja eine seperate Steuernummer erhalten.


Ich gehe davon aus, dass Du eine neue Steuernummer erhalten hast und die alte nicht mehr gilt.

Zitat:
Ok, aber Arbeitnehmer bleib ich ja nach wie vor bei meinem Hauptberuf.


Du hast aber zusätzlich freiberufliche Einkünfte und bist nicht mehr ausschließlich Arbeitnehmer.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von chimaira123):
Ansonsten sollte der Weg soweit der richtige gewesen sein?

Ja!

Zitat (von chimaira123):
Steuerfrei wäre ja nur ein Jahresverdienst von 410 € zusätzlich zu meinem Hauptberuf, oder?

Für Einkünfte zwischen 410 Euro und 720 Euro gibt es allerdings noch den sogenannten erweiterten Härteausgleich.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
chimaira123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Für meine freiberufliche Tätigkeit hab ich ja eine seperate Steuernummer erhalten.


Ich gehe davon aus, dass Du eine neue Steuernummer erhalten hast und die alte nicht mehr gilt.

Zitat:
Ok, aber Arbeitnehmer bleib ich ja nach wie vor bei meinem Hauptberuf.


Du hast aber zusätzlich freiberufliche Einkünfte und bist nicht mehr ausschließlich Arbeitnehmer.


Ich habe zwei Steuernummern erhalten.
Einmal eine Steuernummer die für die Einkommensteuer gilt und eine andere Steuernummer die für meine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt.

0x Hilfreiche Antwort

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