Mitwirkungspflicht bei Speditionsversand

11. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Zirkusboxer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Mitwirkungspflicht bei Speditionsversand

A ersteigert eine Heiztherme, die laut Internetauktion von B per Spedition geliefert werden soll.
A versucht vor Bezahlung mit B die Modalitäten der Lieferung zu klären; B ist dabei maximal unkooperativ und scheint der Meinung zu sein, wenn das Geld eingetroffen ist, wird die Ware abgeschickt, wann sie dann ankommt, kann man vorher nicht sagen - es muss aber dann auf jeden Fall jemand zu Hause sein.
Anfragen und Bitten nach Kontaktdaten der Spedition werden nicht beantwortet. Stattdessen werden Zahlungsfristen gesetzt. Zudem wird mit Rücktritt vom Kaufvertrag gedroht (die Therme wurde relativ günstig ersteigert). Den Vorschlag, die THerme über eine Spedition zu versenden, die problemlos passende Zeitfenster abstimmen kann und auch unterhalb der von B angegeben Kosten den Auftrag übernehmen würde, wird von B abgelehnt. Er schreibt unfreundliche Mails mit immer neuen Restriktionen und angeblichen Vorgaben.

Die Therme wiegt fast 50 kg und es ist daher problematisch, wenn sie nicht richtig geliefert wird, was aber nur realistisch ist, wenn zuvor Absprachen getroffen werden können.

Zudem weigert sich der Verkäufer, die Ware an eine vom Käufer mitgeteilte Adresse zu senden, die nicht seine eigene ist, an der die Therme aber eingebaut werden soll.


Welche rechtlichen Möglichkeiten hat A, zu erwirken, dass der Versand der Therme über die Spedition so abgewickelt wird, dass die Therme am gewünschten Zielort so eintrifft, dass man sich wenigstens einigermaßen darauf einstellen kann.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Interessante Frage...

Zunächst mal kommt es darauf an, was im Vorfeld abgemacht wurde. Das müssen beide Seiten erfüllen. Ich unterstelle mal, es wurde lediglich „Speditionsversand" abgemacht. Dann schuldet der Verkäufer nur die Zeitnahe Übergabe an eine durchschnittliche Spedition.

Es gibt aber noch sowas wie vertragliche Nebenpflichten. Diese ergeben sich im Grunde aus dem Verhalten, was man durchschnittlich und üblicherweise erwarten kann. Bei der Konstellation auf Grundlage des geschilderten würde ich es als mindeste Ansehen, dass der Käufer Ihnen nach dem Versand die Kontaktdaten der Spedition gibt inkl. der Sendungsnummer, damit sie einen Termin abstimmen können. Macht die Spedition das nicht, halte ich das in dem Fall für ihr Pech. Ein Anrecht auf eine bestimmte Spedition mit Zeitfenster sehe ich nicht. Das hätte man im Vorfeld arrangieren müssen.

Zur Adresse: Der Käufer darf nicht bestimmen, dass die Adresse nur bspw. Ihre Meldeadresse ist. Wohl aber kann er, sollten Mehrkosten durch eine andere als die genannte Adresse entstehen, diese als Vorkasse von Ihnen verlangen.

Auf eine von Ihnen ausgewählte Spedition haben sie kein Anrecht.

Man kann noch Diskutieren, ob der VK Ihnen die Abholung ermöglichen muss. Dann könnte er drei Termine zur üblichen Zeiten benennen und sie müssten sich einen Aussuchen. Dann könnte ein Erfüllungsgehilfe von Ihnen (sprich ihre Wunschspedotion) die Waren abholen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Zirkusboxer):
A ersteigert eine Heiztherme,

Von privat oder vom Händler?



Zitat (von Zirkusboxer):
Zudem weigert sich der Verkäufer, die Ware an eine vom Käufer mitgeteilte Adresse zu senden, die nicht seine eigene ist

Was wurde denn zu einer abweichenden Anschrift vertraglich vereinbart?



Zitat (von Zirkusboxer):
wann sie dann ankommt, kann man vorher nicht sagen -

Irgendwie logisch - Hellseher sind rar gesät ...



Zitat (von Zirkusboxer):
Die Therme wiegt fast 50 kg und es ist daher problematisch, wenn sie nicht richtig geliefert wird,

Und das bedeutet jetzt was genau?



Zitat (von Zirkusboxer):
was aber nur realistisch ist, wenn zuvor Absprachen getroffen werden können.

Solche Absprachen hätte man in der Regel zuvor treffen müssen, also vor Vertragsschluss.
Jetzt ist es ohne Kooperation des Gegenübers wohl zu spät.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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