Zu hohe Bodenplatte Garage

11. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
derdiedas321
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Zu hohe Bodenplatte Garage

Hallo zusammen,

ich bin auf der Suche nach einer zweiten Meinung und hoffe auf Anregungen.

Ich versuche es mal kurz und Knapp:

Mein Architekt hat mir eine Baugenehmigung für eine Garage erstellt die von der Stadt auch abgesegnet wurde. Wichtig ist zu wissen, dass er nicht mit der Ausführungsplanung beauftragt wurde. Eine Baufirma hat nach Baugenehmigung nun die Bodenplatte gegossen. Stellt sich heraus: Die Bodenplatte ist viel zu hoch (Steigung ca. 27% an der steilsten stelle) so dass wir Gefahr laufen mit dem Auto aufzusetzen.

Auszug aus den Richtlinien der Garagenverordnung für Mittel- und Großgaragen: ,,Als befahrbar gilt prinzipiell eine Rampe mit einer Neigung von 15 Prozent bei einer Fahrbahnbreite von 2,75 Meter. In den auslaufenden Zonen am Anfang und am Ende, in denen das Auto potenziell aufsetzen kann, muss als Übergang ein geringeres Gefälle angesetzt werden. Laut Verordnung sind Neigungsdifferenzen von mehr als acht Prozent abzuflachen oder auszurunden."

Es hat sich herausgestellt, dass die Höhen in der Baugenehmigung des Architekten schon zu diesem Missstand geführt haben. Erschwerend kommt aber noch hinzu, dass die Baufirma die Bodenplatte auch noch 13 cm zu hoch gegossen hat als schon in der Baugenehmigung beschreiben.

Der Architekt hatte seine Haftpflicht kontaktiert. Die Anwälte der Haftpflicht sind nun der Meinung die Baufirma hätte nicht nach eine Baugenehmigung bauen dürfen, sie hätten mindestens einmal die Höhen messen müssen oder einen genauen Bauplan von uns verlangen müssen in dem die Höhen von einem Vermessungsingenieur beschrieben sind. Niemals jedoch, dürfen Sie nach einer Baugenehmigung bauen.

Nun würde mich mal eurer Meinung Interessieren:

1. Ist der Architekt schuld, weil in der Baugenehmigung die höhen schon zu hoch sind
2. Ist die Baufirma Schuld, weil Sie nach einer Baugenehmigung gebaut haben und nicht selber nachgemessen haben, zudem die Bodenplatte noch 13 cm höher gegossen haben als in der Baugenehmigung beschrieben ist
3. Bin ich schuld, weil ich denen die Baugenehmigung gegeben habe und sie es so gegossen haben wie in der Baugenehmigung beschrieben (nur eben 13 cm höher als dort beschrieben)

Ich habe bereits einen Anwalt der an der Sache dran und auch eine Meinung von ihm. Ich möchte aber gerne eine zweite Meinung einholen. Um die Meinungen nicht in eine Richtung zu lenken, werde ich die Meinung des Anwalts später mitteilen :) Würde mich übe Einschätzungen freuen :)

Schöne Grüße

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von derdiedas321):
1. Ist der Architekt schuld, weil in der Baugenehmigung die höhen schon zu hoch sind


Ja.

Zitat (von derdiedas321):
2. Ist die Baufirma Schuld, weil Sie nach einer Baugenehmigung gebaut haben


Nein, wonach sollte die Baufirma sonst bauen?

Zitat (von derdiedas321):
Die Anwälte der Haftpflicht sind nun der Meinung die Baufirma hätte nicht nach eine Baugenehmigung bauen dürfen, sie hätten mindestens einmal die Höhen messen müssen oder einen genauen Bauplan von uns verlangen müssen


Die sind normalweise elementarer Bestandteil der Genehmigung....

Die Baufirma ist aber "mit"schuldig, da sie eben nicht nach den Plänen gebaut hat ->
Zitat:
13 cm höher gegossen haben als in der Baugenehmigung beschrieben

Es entspricht also eben nicht der Genehmigung.

Zitat (von derdiedas321):
3. Bin ich schuld, weil ich denen die Baugenehmigung gegeben habe


Nö, siehe oben, wonach hätte die Firma sonst bauen sollen?

Meine Meinung:

Der Architekt hat von Anfang an mit falschen Zahlen gearbeitet und die Baufirma hat diese nochmals "getoppt".
Wie die Haftungsfrage bei einer Verschlimmbesserung eines Fehlers geregelt ist, keine Ahnung, ich möchte behaupten, dass sich der Architekt und die Baufirma den schwarzen Peter teilen dürfen.

-- Editiert von spatenklopper am 11.09.2019 16:39

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120107 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
ich möchte behaupten, dass sich der Architekt und die Baufirma den schwarzen Peter teilen dürfen.

Korrekt.

Und zu welchem Anteil, das müssen die unter sich ausmachen. Ich schätze mal entweder 50:50 oder anteilig an den Zentimeter die zu hoch gebaut wurden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von derdiedas321):
ich bin auf der Suche nach einer zweiten Meinung
Hier meine dritte Meinung:
-Der Architekt hat dir keine Baugenehmigung erstellt, sondern wahrscheinlich einen Bauantrag für die Garage bei der Gemeinde vorgelegt.
-Die Baugenehmigung wurde erteilt---Wahrscheinlich im sog. Freistellungsverfahren.
Richtig bis hier?
Der Architekt wäre dann nicht verpflichtet gewesen, eine Einmessung mit Höhenangaben in den Bauantrag zu nehmen. Und da er auch keinen Auftrag zur Ausführungsplanung (für eine einzelne Garage?) hatte, waren die Höhenangaben nicht relevant.
Eine Einmessung hätte der Architekt nicht selbst gemacht, sondern du hättest das in Auftrag geben müssen. Er hätte dann uU die Angaben aus dem Vermessungsprotokoll eines Vermessungsbüros übernommen.

Die Haftpflichtversicherung/Anwalt des Architekten liegt mE richtig.
Der Garagenbauer hat auf eine Baugenehmigung vertraut. Was ging aus dieser überhaupt hervor? Gabs ein Höhenprotokoll und wer hat überhaupt dort Vermessungsleistungen erbracht?

Eure Bodenplatte ist zu hoch? Ist sie nicht eher zu dick ? Kann nicht das vor der Garage vorhandene Gelände angeglichen werden, um ein Aufsetzen zu vermeiden?
Baut ihr überhaupt eine Mittel-oder Großgarage, wenn du hier diese Vorschriften zitierst? ---Und die dann ohne Ausführungsplanung?

Zitat (von derdiedas321):
1. Ist der Architekt schuld, weil in der Baugenehmigung die höhen schon zu hoch sind
Wahrscheinlich nicht, denn die Frage noch dem Huhn oder dem Ei sollte zuerst beantwortet werden. WAS war Auftrag des Architekten?
Zitat (von derdiedas321):
2. Ist die Baufirma Schuld, weil Sie nach einer Baugenehmigung gebaut haben und nicht selber nachgemessen haben, zudem die Bodenplatte noch 13 cm höher gegossen haben als in der Baugenehmigung beschrieben ist
Ja. a) weil sie keine Höhen auf Übereinstimmung geprüft hat. b) wenn in der Genehmigung tatsächlich eine Bodenplatte mit x cm Dicke (wieso überhaupt Höhe??) verankert war, dann sind 13 cm mehr ein krasser Ausführungsfehler.
Zitat (von derdiedas321):
3. Bin ich schuld, weil ich denen die Baugenehmigung gegeben habe und sie es so gegossen haben wie in der Baugenehmigung beschrieben
Keine Ahnung, weil ich nicht lesen kann, was der Architekt geleistet hat aufgrund welchen Auftrags von dir.

mW bauen die allerwenigsten Bauunternehmer nach einer Baugenehmigung. Die bauen nach Ausführungsplanung. Wenn der TE als Auftraggeber keine Ausführungsplanung und auch keine Vermessung seines Grundstücks in Auftrag gab, sondern nur einen vorlageberechtigten Arch. für den Bauantrag benötigt hat--- dann liegt beim Architekten keine Schuld.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zu so etwas in der Art gibt es sogar schon ein Urteil vom LG Aschaffenburg., 17.05.2001 - 2 S 8/01.
Zur Info sh. diesen Bericht in dem es u.a. heißt: Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.

Zitat:
Verzichtet der Auftraggeber auf eine Ausführungsplanung und lässt er ungeprüft die Baugenehmigungsplanung als Vorlage für die Bauausführung zu, so trägt er nach Ansicht des LG Aschaffenburg das Risiko für Mängel, die im Entwurfsplan enthalten, für die Baugenehmigung aber unerheblich waren und die nicht aufgedeckt wurden, weil eine Ausführungsplanung nicht erstellt wurde.

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
derdiedas321
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Meinungen!

Zitat:
Die Baugenehmigung wurde erteilt---Wahrscheinlich im sog. Freistellungsverfahren.
Richtig bis hier?

Korrekt, genau genommen handelt es sich um ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.

Zitat:
Die Haftpflichtversicherung/Anwalt des Architekten liegt mE richtig.
Der Garagenbauer hat auf eine Baugenehmigung vertraut. Was ging aus dieser überhaupt hervor? Gabs ein Höhenprotokoll und wer hat überhaupt dort Vermessungsleistungen erbracht?

Erstellt hat der Architekt eine Statische Berechnung inkl. Grundriss mit Schnitt in der die Höhe hervorgeht. Wie genau ein Höhenprotokoll aussieht weiß ich leider nicht, daher kann ich die Frage nicht beantworten. Besonderheit ist aber das der Architekt unser Haus schon sehr gut kannte da er auch das Haus geplant hat und dort mit der Bauausführung beauftragt war. Die Garage kam nachträglich und hier hat er nur die Baugenehmigung durchgeführt.

Zitat:
Wahrscheinlich nicht, denn die Frage noch dem Huhn oder dem Ei sollte zuerst beantwortet werden. WAS war Auftrag des Architekten?

Beauftragt war er für die Leistungsphasen 1-4

Zitat:
(wieso überhaupt Höhe??)

Das Haus steht etwas erhöht (auch zum Nachbarn und um die Bodenplatte auf die Höhe zu bringen wurde noch gemauert

Zitat:
Eure Bodenplatte ist zu hoch? Ist sie nicht eher zu dick ? Kann nicht das vor der Garage vorhandene Gelände angeglichen werden, um ein Aufsetzen zu vermeiden?
Baut ihr überhaupt eine Mittel-oder Großgarage, wenn du hier diese Vorschriften zitierst? ---Und die dann ohne Ausführungsplanung?

Leider sind vor der Garage nur 3 Meter Zufahrt, daher lässt sich nicht viel machen. Es handelt sich um eine Doppelgarage, ich habe nur daraus zitiert, da das das einzige ist was ich im Internet gefunden habe.

Was ich noch ganz interessant finde ist der folgender (ähnlicher Fall): https://www.dbz.de/artikel/dbz_Was_schuldet_der_Tragwerksplaner_in_Leistungsphase_4_3404269.html

Dort wurde entschieden, dass bereits während der Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 1 bis 4) eine Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit gegeben sein muss. Wäre das dann bei mir nicht der Fall, da durch den Fehler des Architekten bei Leistungsphase 1-4 die Garage nicht Gebrauchsfähig ist da ich nicht rein fahren kann ohne aufzusetzen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von derdiedas321):
Was ich noch ganz interessant finde ist der folgender (ähnlicher Fall): https://www.dbz.de/artikel/dbz_Was_schuldet_der_Tragwerksplaner_in_Leistungsphase_4_3404269.html

Dort wurde entschieden, dass bereits während der Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 1 bis 4) eine Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit gegeben sein muss. Wäre das dann bei mir nicht der Fall, da durch den Fehler des Architekten bei Leistungsphase 1-4 die Garage nicht Gebrauchsfähig ist da ich nicht rein fahren kann ohne aufzusetzen?
Hier ging es aber "nur" um die Statik und die ist auch immer Bestandteil jedes Bauantrags und sie bezieht sich auch auf etwas ganz anderes, das man nicht mit dem hier genannten Problem gleichsetzen kann!

Ein Höhenplan, also meist ein Lageplan, in dem drin steht welche Höhen einzelne Geländepunkte, sowie die Oberkanten des Fertigfußbodens (=OKFFB) im Erdgeschoß der Gebäude etc haben, ist nämlich nicht generell notwendig bei jedem Bauantrag! Der kann zwar auch vom Bauamt nachgefordert werden, ist aber nicht Standardbestandteil eines jeden Bauantrags!

Im Schnitt werden ebenfalls meist auch nur unverbindliche Linien eingezeichnet. So lange dort also keine Höhenmaße drin stehen, die sowohl die OKFFB vom EG vom Wohngebäude, als auch von der Garage und vor allem unbedingt die OK vom Außengelände mit einbeziehen (auch möglich über Höhenangaben hinter denen steht "ü. NN", also "über Normal Null" ), sind es nur unverbindliche Maße!

Und selbst wenn eine Ausführungsplanung mit diesen Angaben erstellt wird, so hat trotz alledem immer auch noch derjenige die Maße bereits vor der Ausführung zu prüfen, der die Arbeiten ausführt! Dieser Bauunternehmer o.ä. hat ja aber offenbar nicht nur seine Pflicht ignoriert, die Höhen vorab zu kontrollieren, sondern es sogar noch durch eigene massive(!) Maßabweichungen schlechter gemacht!

Also ich würde sagen, Du solltest unbedingt mal Deinen Bauunternehmer zur Rede stellen!

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von derdiedas321):
ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Ja. Das ist gemeint. Dann prüft das Bauamt eben vereinfacht, was vom vorlegeberechtigten Arch. vorgelegt/beantragt wird. Das Amt prüft nicht die Höhen.
Mit L-Phasen 1-4 war für den Arch. nach Abgabe des Bauantrages Schluss. Im Grunde hatter L 4 im Auftrag.
Zitat (von derdiedas321):
Die Garage kam nachträglich und hier hat er nur die Baugenehmigung durchgeführt.
Nein. Er hat für diese Garage den Bauantrag beim Bauamt vorgelegt/beantragt. Das Bauamt hat die Genehmigung (fast ohne Prüfung) erteilt.
Auch eine Doppelgarage gehört nicht zu Mittel-und Großgaragen. Die Vorschrift daraus ist nicht relevant für eure Baumaßnahme.
Ich meine, auch bei einer kurzen Zufahrt von nur 3 m könnte man relativ kostengünstig eine Anrampung vorsehen.
Das wäre wahrscheinlich schneller und günstiger erledigt, als den zunächst schriftlichen und evtl. rechtlichen Kampf mit der Baufirma zu führen.
Zitat (von die wölfin):
Also ich würde sagen, Du solltest unbedingt mal Deinen Bauunternehmer zur Rede stellen!
Genau. Dieser Empfehlung schließe ich mich an.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Dort wurde entschieden, dass bereits während der Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 1 bis 4) eine Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit gegeben sein muss. Wäre das dann bei mir nicht der Fall, da durch den Fehler des Architekten bei Leistungsphase 1-4 die Garage nicht Gebrauchsfähig ist da ich nicht rein fahren kann ohne aufzusetzen?


Die Anforderung an Gebrauchsfähigkeit beim Tragwerksplaner ist völlig anders definiert. Das geht es unter Anderem um die Einhaltung von Verformungen, Rissbreitenbeschränkung und Wasserundurchlässigkeit der Bauteile... weiterhin Auswahl von Betonfestigkeitsklassen, Expositionsklassen, Bauteildicken und Fugenabstände.
Die Arbeitsgrundlage bilden die Architektenpläne der LPH 4. Fehlerhafte Höhen werden ungeprüft mitgeschleppt.

Wir hatten einen ähnlichen Fall. Da wurde vom Architekten 15% Rampenneigung mit 15° verwechselt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
derdiedas321
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Also ich würde sagen, Du solltest unbedingt mal Deinen Bauunternehmer zur Rede stellen!


Das habe ich schon, leider hat dieser keine Einsicht. Der Bauunternehmer gibt an, dass der Architekt und ich vor Ort waren und ihm die Höhen mitgeteilt hätten, das ist aber gelogen. Der Architekt war definitiv nicht vor Ort. Richtig ist: Ich war vor Ort und habe der Baufirma lediglich die Baugenehmigung gegeben und als Laie gefragt ob das ausreicht, dies wurde mit ,,ja" bestätigt.

Kurz zum Hintergrund: Der Architekt hatte nach langem hin und her seinen Fehler eingestanden und seine Haftpflichtversicherung kontaktiert, diese hat dann aber abgeblockt, da diese (aus den von euch auch schon genannten Gründen) der Meinung ist der Bauunternehmer ist Schuld. War für mich anfangs unverständlich, da ich mir sicher war der Architekt muss Schuld sein, weil er es ja scheinbar auch dachte. Ich habe sogar vom Architekten eine SMS in der er mir bestätigt, er lässt die Bodenplatte auf seine Kosten zurückbauen. Inzwischen habe ich aber verstanden, dass wohl doch der Bauunternehmer schuld ist.

Übrigens ist auch mein Anwalt der Meinung, dass der Bauunternehmer schuld und möchte eine Klage vorbereiten, was denkt ihr wie sind unsere Chancen?

Zitat (von hausfrau66):
Wir hatten einen ähnlichen Fall. Da wurde vom Architekten 15% Rampenneigung mit 15° verwechselt.


Wie ging denn der Fall aus?

Danke im Voraus!

-- Editiert von derdiedas321 am 13.10.2019 19:49

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von derdiedas321):
was denkt ihr wie sind unsere Chancen?
Ich denke nach wie vor, der Bauunternehmer ist schuld. Meine Antwort #3.
Wie die Chancen stehen--- das weiß ich nicht.
Vor Gericht... und auf hoher See...

Oft begeben sich Schiffe nicht gleich auf hohe See, man kann auch an Land verhandeln.

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