gekündigtes Darlehen - Verjährung

12. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)
gekündigtes Darlehen - Verjährung

Hallo zusammen,

leider habe ich zum vorliegenden Fall keine Unterlagen mehr, nur ein paar Daten, aber ich hoffe dass mir trotzdem geholfen werden kann.

Darlehen aus 2002 wurde 2003 gekündigt
Forderung wurde 2008 von Inkasso übernommen

Es wurden Raten bezahlt von 2009 bis 2013.

Die Forderung ist nicht tituliert.

Nun verstehe ich nicht ganz wie es sich mit §497 BGB verhält. Dieser hemmt die Verjährung um 10 Jahre wenn man in Verzug gesetzt wurde. Ob das der Fall war kann ich leider nicht sagen, da ich die Unterlagen nicht mehr habe.

Angenommen es wäre so, wäre dann die Hemmung der Verjährung durch die Ratenzahlung gehemmt?
Oder ist damit gemeint, dass die Verjährung erst nach 10 Jahren anfangen kann und da ich seit 2013 keine Raten mehr gezahlt habe, die Forderung verjährt ist?

Ich bin mir im Moment nicht sicher, da ich auch Urteile gelesen habe, nach denen das Darlehen nach §195 BGB verjährt, weil man bei der Kündigung nicht in Verzug gesetzt wurde.

Derzeit versuche ich an einige Unterlagen des Inkasso zu kommen, aber ich wäre froh wenn man anhand der - zugegebenermaßen - wenigen Daten einen Rat gben könnte.

Danke und viele Grüße

-- Editiert von gyod1985 am 12.09.2019 17:01

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Der kürzeste Weg wäre das Aufsuchen der Notfallberatungsstunde der nächsten öffentlichen Schuldnerberatung. Einfach da mal anrufen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ob das der Fall war kann ich leider nicht sagen, da ich die Unterlagen nicht mehr habe.

Das war ziemlich sicher der Fall. Es gab ein Inkasso, was involviert war und du hast Raten bezahlt. Um die Hemmung kommt man also nicht herum. Verjährt ist da wohl nichts. Zumindest würde ich mich nicht darauf verlassen.

2013 war die letzte Raten, also begann 2013 die Verjährungsfrist und meiner Meinung nach inklusive der zehn Jahre Hemmung.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb513894-37
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

@mepeisen

Bitte gucke Dir mal die Links an. Ich würde ziemlich sicher von einer Verjährung ausgehen.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=35%20O%203953/18

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=307%20O%20142/16

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
@mepeisen

Bitte gucke Dir mal die Links an. Ich würde ziemlich sicher von einer Verjährung ausgehen.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=35%20O%203953/18

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=307%20O%20142/16


Diese pauschale Aussage nützt nichts. In 35 O 3953/18 wurde die Klage abgewiesen mangels Verzuges. Wir wissen nicht, was für Schreiben der TE erhalten hat. Zudem wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Auch Urteil 2 handelt von einer anderen Situation.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Diese Urteile habe ich auch alle gelesen, aber das ist alles nie klar.
Ich werde daher doch mal zur Schuldnerberatung gehen. Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Der Verzug ist IMHO zu 100% eingetreten. Das wird man nicht mehr wegdiskutieren können, wenn ein Inkasso involviert war und man fleißig Raten bezahlt hat.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

hier noch eine kurze Rückmeldung:
Wie sich nun herausgestellt hat, wurde die Forderung doch tituliert.

Blöd, aber nicht zu ändern.
Allerdings gab es noch keinen Vollstreckungsversuch vom Inkasso.

Habe aber zwei Vergleichsangebote von denen gefunden:
2016: 85% zahlen, der Rest wird erlassen
2019: 65% zahlen, der Rest wird erlassen

Keine Ahnung, ob es zwischendurch noch andere gab. ich nehme es aber mal an.

Ist davon auszugehen, dass ein weiteres folgt oder macht es Sinn nochmal nach einer "Aktivierung" des letzten Angebots zu fragen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Keine Ahnung. Die Glaskugel ist außer Betrieb.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

hab noch ne weitere Frage dazu:
Ich habe hier https://www.123recht.de/forum/inkasso/Einrede-der-Verjaehrung-von-Zinsen-ja-oder-nein-__f470460.html folgendes gelesen:

Zitat:
Der §497(3) BGB lautet (vereinfacht): Bei Verbraucherkreditverträgen ist die Verjährung vom Eintritt des Verzugs (= im Regelfall erste Mahnung) bis zur rechtskräftigen Feststellung (= hier Vollstreckungsbescheid) gehemmt.

Ab Erlass des Vollstreckungsbescheids gilt der §497(3) nicht mehr, sondern die normalen gesetzlichen Fristen.
Und das sind 30 Jahre für die Forderung selbst und alle Zinsen, die VOR dem Vollstreckungsbescheid angefallen sind (und daher im Vollstreckungsbescheid mit drin sind). Und 3 Jahre für die Zinsen, die nach Erlass des Vollstreckungsbescheids angefallen sind (und daher im Vollstreckungsbescheid nicht mit drin sind).


Daher sollten die Zinsen ja regelmäßig verjähren.

Nun weigert sich das Inkasso leider mir eine Kopie des Vollstreckungsbescheid auszuhändigen.
Kann mir da evtl. auch das zuständige Mahngericht helfen? Ich habe zwar keine Geschäftsnummer, aber immerhin das Datum der Ausstellung. War damals die Citibank, daher denke ich das Mahngericht Hagen sollte zuständig sein.

Mich irritiert allerdings etwas die Verrechnung in der Forderungsaufstellung:
Erst Kosten, dann Forderung und zuletzt Zinsen.
Ist das so bei Verbraucherdarlehen?

ich habe nämlich so langsam die Vermutung, dass die immer noch kräftig kassieren wollen, obwohl da einiges verjährt ist. Deswegen auch die "großzügigen" Vergleichsangebote.


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ist das jetzt ein anderer Fall? Denn ursprünglich hast du geschrieben, dass die Forderung nicht tituliert sei.

Ansonsten Ja, du kannst auch vom Gericht eine Kopie erhalten. Einfach mal dort nachfragen. Das sollten die mit etwas Recherche finden können.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Nein, das ist immer noch derselbe Fall. Hatte bereits am 21.09.2019 geschrieben, dass ich mich da wohl geirrt hatte

Zitat (von gyod1985):
hier noch eine kurze Rückmeldung:
Wie sich nun herausgestellt hat, wurde die Forderung doch tituliert.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

ok, sorry, habe ich überlesen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Kein Problem. Ich werde jetzt erstmal versuchen über das Mahngericht eine Kopie des Vollstreckungsbescheids zu bekommen.

Mich verwirrt der §497 BGB nämlich immer noch.
Nach § 497 Abs. 3 S. 4 BGB, ist § 197 Abs. 2 BGB nicht anwendbar.

Aber was genau versteht man unter titulierten Zinsen?
So einen Satz hier?
"zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
auf die jeweils restliche Hauptforderung."


0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Genau das.

Ansonsten erst mal abwarten, was da rauskommt, was alles im Titel steht. Dann sieht man weiter.

Hast du eine Forderungsaufstellung des Inkassos? Also Details, wie es sich zusammensetzt?

-- Editiert von mepeisen am 13.10.2019 15:23

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von gyod1985):
Mich irritiert allerdings etwas die Verrechnung in der Forderungsaufstellung:
Erst Kosten, dann Forderung und zuletzt Zinsen.
Ist das so bei Verbraucherdarlehen?


Eigentlich nicht.
Lt. BGB: Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, es sei denn, der Schuldner hätte eine andere Anrechnung verfügt.

Zitat (von gyod1985):
Daher sollten die Zinsen ja regelmäßig verjähren.
Ja, das gilt aber nur für die Zinsen die nach dem VB anfallen, also diese
Zitat (von gyod1985):
"zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweils restliche Hauptforderung."
.

Für die Zinsen vor dem VB gilt das gleiche wie für die Hauptforderung.

Zitat (von gyod1985):
Aber was genau versteht man unter titulierten Zinsen?


Der Begriff ist nicht eindeutig, denn es kann sich dabei um den fest benannten Betrag im VB handeln, aber auch die zu berechnenden Zinsen, die sich aus dem Satz mit den 5 Prozentpunkten ergeben. Diese sind ja auch tituliert aber nicht bestimmt (Betrag).

Deine letzte Zahlung war in 2013, dann sind die Zinsen für 2014 und 2015 verjährt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke. Ich warte einfach mal ab bis ich den Vollstreckungsbescheid habe, dann stelle ich den hier rein und wir wissen mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):


Zitat (von gyod1985):
Daher sollten die Zinsen ja regelmäßig verjähren.
Ja, das gilt aber nur für die Zinsen die nach dem VB anfallen, also diese
Zitat (von gyod1985):
"zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweils restliche Hauptforderung."
.

Für die Zinsen vor dem VB gilt das gleiche wie für die Hauptforderung.

Berry


Ich war da wohl verwirrt weil ich bei Haufe folgendes gelesen habe:
Zitat:
Aber: Sonderverjährungsvorschrift bei Verbraucherkreditverträgen
Für Verbraucherkreditverträge gilt allerdings eine Besonderheit: Nach § 497 Abs. 3 S. 4 BGB findet § 197 Abs. 2 BGB hiernach keine Anwendung. Folge ist, dass es bei der Verjährung der titulierten Zinsen, auch soweit sie erst nach Rechtskraft entstehen (künftige Zinsen), bei der 30-jährigen Verjährung nach § 197 Abs. 1 BGB bleibt.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/fovo-52015-verjaehrung-der-zinsen-aus-einer-titulierten-ii-die-loesung_idesk_PI17574_HI7956617.html

unter künftigen Zinsen verstehe ich ja
Zitat (von gyod1985):
"zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweils restliche Hauptforderung."

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Außer Zinsen und Zahlungen tauchen keine weiteren Posten auf?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Nein sonst steht nichts drin. Nur Zinsen und Zahlungen

Die schicken auch immer nur mal ein Vergleichsangebot, aber sonst kommt nichts. Gab auch nie einen Vollstreckungsversuch.

Naja dafür jeden Tag 3-4 Anrufe von unterschiedlichen Nummern, die ich alle geblockt habe. Den Terror geb ich mir nicht

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das, was ggf. verjährt sein könnte, sind Zinsen zwischen 2013 und 31.12.2015. Also ab der letzten Zahlung bis zu Ende 2015. Wenn sonst nichts auftaucht, dann ist der Rest der Aufstellung auch soweit in Ordnung.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Hmm ich glaube dann sollte ich auf ein gutes Vergleichsangebot warten.... Da komme ich wohl am besten weg

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Das Gericht hat mir endlich geantwortet.
Hier mal der wichtige Teil des Vollstreckungsbescheids
https://abload.de/img/unbenannt2pjs7.png

Aber da ich ja durch die Ratenzahlung die Forderung anerkannt habe, dürfte da ja wie bereits gesagt nur ein paar wenige Zinsen verjährt sein

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Hier noch eine kurze Rückmeldung zum Ausgang der Geschichte:

Das Inkasso hatte mir nie auf meine Schreiben geantwortet, jedoch kamen jeden Tag zwei Anrufe auf Handy UND Festnetz. Ich hatte die Nummern zwar geblockt, aber genervt war ich trotzdem.

Ich habe dann den Spieß umgedreht und seit Wochen jeden Tag eine E-Mail und ein Fax mit dem selben Vergleichsangebot geschickt und nun kam ein Schreiben, dass man den Vergleich mit 1.000€ annimmt.

Bin zufrieden :-)

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von gyod1985):
Ich habe dann den Spieß umgedreht und seit Wochen jeden Tag eine E-Mail und ein Fax mit dem selben Vergleichsangebot geschickt

So rum gehts natürlich auch.
Wobei dabei die Gefahr besteht, das das Inkasso zur Gegenwehr übergeht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Stimmt, aber da es bisher nie auch nur einen einzigen Vollstreckungsversuch gab, hatte ich das Risiko als gering eingeschätzt.

Nun bin ich bis auf die seit vielen Jahren schlafenden Hunde (die ich ebenfalls als extrem gering einschätze, aber das Geld wäre vorhanden) schuldenfrei und danke allen die mir hier geholfen haben. :dance:

-- Editiert von gyod1985 am 06.07.2020 19:38

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von gyod1985):
Stimmt, aber da es bisher nie auch nur einen einzigen Vollstreckungsversuch gab, hatte ich das Risiko als gering eingeschätzt.

Vollstreckungsversuche sind nicht das Problem, die könnten gerichtlich Unterlassungsansprüche geltend machen. Sowas kostet dann richtig Geld ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.299 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen