H&M Infoscore

13. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Blume126
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
H&M Infoscore

Hallo

Ich bräuchte mal einen Rat.

Ich hab bei H&M was bestellt und es nach der dritten Mahnung bis zum 31.8.19 bezahlt. Rechnung würde auch rechtzeitig bezahlt und wurde am 28.8. Vom Konto abgebucht.
Ich hab mir dann nichts dabei gedacht, da es bis zum 31.8 schon drauf sein sollte.

Nun kam am 10.9.19 eine email von infoscore.
Daraufhin hab ich bei h&M angerufen, die mich an infoscore verwiesen haben.
Dort rief ich dann an und erklärte dass alles am 28.8 bezahlt wurde. Die Dame am Telefon sagte ich sollte ein Screenshot an die Email senden, dass das Geld auch rechtzeitig abgebucht wurde.
Was ich auch getan hab. Dann kam eine Email von denen dass das alles für mich geprüft wird.

Aber jetzt weiß ich nicht was ich tun sollte. Laut Email soll ich bis zum 19.9.19 zahlen.
Soll ich warten bis die von infoscore sich wieder melden? Oder zahlen?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Blume126):
und es nach der dritten Mahnung bis zum 31.8.19 bezahlt.

Zitat (von Blume126):
Rechnung würde auch rechtzeitig bezahlt und wurde am 28.8. Vom Konto abgebucht.

Finde den Widerspruch ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Blume126
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Blume126):
und es nach der dritten Mahnung bis zum 31.8.19 bezahlt.

Zitat (von Blume126):
Rechnung würde auch rechtzeitig bezahlt und wurde am 28.8. Vom Konto abgebucht.

Finde den Widerspruch ...


Entschuldige, Ich meinte natürlich dass in der Mahnung stand, dass man bis zum 31.8 zahlen sollte und das Geld wurde dann am 28.8 vom Konto abgezogen.

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#3
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Blume126):
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.


Ja, mit einem Tipp:
Rechnungen pünktlich innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles begleichen.

Alleine die Einstellung, dass man nach der 3. Mahnung ja quasi noch pünktlich zahlt, sagt schon viel aus.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Ich glaube mit dem "pünktlich" war die Zahlungsfrist der Mahnung gemeint.



Zitat (von Blume126):
dass man bis zum 31.8 zahlen sollte

Bedeutet, das Geld bis dann beim Gläubiger auf dem Konto sein muss. Beim 28. als Abbuchungsdatum könnte das knapp werden.


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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Blume126):
Ich meinte natürlich dass in der Mahnung stand, dass man bis zum 31.8 zahlen sollte und das Geld wurde dann am 28.8 vom Konto abgezogen.


Du hast innerhalb des gesetzten Zahlungsziels die Zahlung bewirkt (diehoffentlich auch ausgeführt wurde) damit ist die Sache für Dich erledigt und Du brauchst dich mit dem Inkasso nicht weiter zu beschäftigen, auch deren Kosten nicht übernehmen.
Kurz gesagt ab jetzt ignorieren.

ich würde es aber nicht bis zur Mahnung und erst recht nicht bis zur 3ten kommen lassen, denn das Inkasso hätte auch viel früher und dann mit erheblichen Kosten für Dich eingeschaltet werden können.

Berry

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:

Bedeutet, das Geld bis dann beim Gläubiger auf dem Konto sein muss. Beim 28. als Abbuchungsdatum könnte das knapp werden.

Wieso? Der 28. war ein Mittwoch. Da war es Donnerstag auf deren Konto drauf. Alles rechtzeitig.

Ansonsten schließe ich mich Sir Berry an. Ob man aber Inkassokosten überhaupt hätte zahlen müssen, steht auf einem anderen Blatt. Drauf anlegen muss man es trotzdem nicht :-)

-- Editiert von mepeisen am 14.09.2019 12:21

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wieso? Der 28. war ein Mittwoch. Da war es Donnerstag auf deren Konto drauf.

Gewagte Vermutung ...


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#8
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

1 Geschäftstag für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR
§ 675s BGB Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von gyod1985):
1 Geschäftstag für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR

Nö, das steht nicht § 675s BGB

Fängt schon damit an, das der Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags vertraglich frei geregelt werden kann.
Ist der Zugangszeitpunkt überschritten, ist ein Tag verloren.
Und der Betrag muss nur beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen. Das bedeutet noch lang nicht, das der dann auch schon auf dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben ist. Noch ein Tag weg.
Samstag ist kein Geschäftstag bei den meisten Banken, Sonntag auch nicht, schon sind wir bei Montag ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich entnehme dem Eingangspost, dass der Betrag am 28.08. abgebucht wurde, also vor Annahmeschluss.

Zitat:
Der Zahlungsdienstleister des auftragserteilenden Kunden hat den fristgerechten Eingang des Überweisungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Überweisungsempfängers sicherzustellen. Der Zahlungsdienstleister des Überweisungsempfängers hat grundsätzlich den überwiesenen Geldbetrag unverzüglich dem Konto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben.

Quelle: https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Bank/Zahlungsverkehr/01_ueberweisungsdauer.html

Auch wenn er erst am 30.08 auf dem Konto sichtbar wäre, so muss die Wertstellung auf den 29.08. erfolgen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Das bedeutet noch lang nicht, das der dann auch schon auf dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben ist.

Selbst wenn es bei der Zielbank Verzögerungen gibt, ist das uninteressant. Das ist der Machtbereich des Gläubigers und nicht der des Schuldners.

Zudem gibt es Gerichtsurteile, dass solche weiteren Verzögerungen im Machtbereich des Gläubigers nicht zu Lasten des Schuldners gehen. Dieser kann und darf damit rechnen, dass sich die Banken an das BGB halten.

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