Inkassounternehmen, nun Mahnbescheid - was tun, was muss ich zahlen ???

15. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
lore123
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Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassounternehmen, nun Mahnbescheid - was tun, was muss ich zahlen ???

Hallo,

Die Hauptforderung in dem Mahnbescheid ist berechtigt. Leider war mein Konto nicht gedeckt, als im März der ursprüngliche Gläubiger versuchte, den Betrag von meinem Konto abzubuchen. Diese Hauptforderung beläuft sich auf 21,00 Euro - im Mahnbescheid werden nun insgesamt 195,90 Euro gefordert. Antragsteller für den Mahnbescheid ist eine PAYONE GmbH mit Adresse in Ratingen.

Am selben Tag konnte darauf ein weiterer Betrag von 30,47 Euro darum ebenfalls nicht von meinem Konto abgebucht werden.

In dem Mahnbescheid geht es aber nur um den ersten Betrag und weitere von dem letzten Inkassounternehmen, seinem Anwalt und dem Amtsgericht geltend gemachte Kosten.

Ich möchte betonen, dass es keinesfalls meine Absicht war, die Hauptforderungen nicht zu bezhalen. Ich möchte beide begleichen und die Vorgänge umgehend aus der Welt schaffen. Aufgrund von Geldmangels war immer wieder mein Konto nicht gedeckt und ich habe Mühe, selbst andere, regelmäßig anfallende Rechnungen zu bezahlen.

Aus all diesen Gründen ist es mir wichtig, zu wissen, wie ich jetzt vorgehen und welche der Kosten ich bezahlen muss.

Hier noch kurz die Abfolge der Dinge:

1. Erfolgloser Abbuchungsversuch des Gläubigers
2. Von irgendeinem Dienst namens "IPS" wurde Tage später mehrmals ein Betrag von 1 Cent auf mein Konto überwiesen mit Angabe der offenen Forderung + 3,50 Euro für die Bank sowie einem weitere Betrag von 2,47 Euro.
3. Dann ging der Vorgang an die Ingenico Payment Service GmbH, die aus den ursprünglich 21,00 Euro 58,00 Euro Gesamtforderung machte.
4. Danach wurde der Vorgang an eine CSS INKASSO Credit & Collections Service GmbH übergeben, die ebenfalls weitere Kosten aufschlug.
5. Zuletzt hielt ein BID Bayerischer Inkasso Dienst GmbH die Forderung, verlangte 131,59 Euro und drohte mit gerichtlichen Maßnahmen. Ich war überfordert und laß den Brief erst sehr viel später.
6. Nun fand ich den Mahnbescheid im Briefkasten.

Die Forderung sei ab dem 22.03. (Tag des Kaufs) an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen, heißt es darin. Dies kann so nicht korrekt sein (siehe Liste der Abfolge).

Forderungen aus dem Mahnbescheid:

Der Antragsteller macht folgenden Anspruch geltend:

I. Hauptforderung:
1. Warenlieferung/-en gem. Rechnung ...: 21,00 Euro
2. Schadensersatz aus Warenlieferung-Vertrag ... gem. Rechnung ... vom 03.06.19: 11,60 Euro
3. Schadensersatz aus Warenlieferung-Vertrag gem. ... 07.08.19: 40,50 Euro

II. Verfahrenskosten (Streitwert 73,10 Euro):
1. Gerichtskosten:
- Gebühr (§§ 3, 34, Nr. 1100 KV GKG): 32,00 Euro
2. Rechtsanwalts- /Rechtsbeistandskosten:
- Gebühr (Nr. 3305 VV RVG): 45,00 Euro
- Auslagen (Nr. 7001/7002 VV RVG) 9,00 Euro
Summe Kosten: 86,00 Euro

III. Nebenforderungen:
1. Mahnkosten: 2,50 Euro
2. Auskünfte: 4,50 Euro
3. Inkassokosten: 29,70 Euro

IV. Zinsen:
1. Vom Antragsteller ausgerechnete Zinsen vom 31.07.19 bis 10.09.19: 0,10 Euro
2. Laufende, vom Gericht ausgerechnete Zinsen zu Hauptforderung I.1.:
Zinsen von 5,000 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz aus 21,00 Euro ab dem 12.09.19

Meine Frage: Welche Kosten muss ich neben der Hauptforderung zahlen ??? Und an wen - BDI oder den Rechtsanwalt der PAYONE GmbH ?

Und wie formuliere ich einen rechtssicheren Widerspruch an den Antragsteller des Mahnbescheids ???

Bin wirklich sehr dankbar für Hilfe ...

Viele Grüße


Post vom Inkassobüro?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von lore123):
Von irgendeinem Dienst namens "IPS" wurde Tage später mehrmals ein Betrag von 1 Cent auf mein Konto überwiesen mit Angabe der offenen Forderung + 3,50 Euro für die Bank sowie einem weitere Betrag von 2,47 Euro.

Und das hat man warum genau ignoriert?



Zitat (von lore123):
Und wie formuliere ich einen rechtssicheren Widerspruch an den Antragsteller des Mahnbescheids ???

Gar nicht.

Einfach mal den Mahnbescheid lesen, da steht drauf was man machen muss, wenn man damit nicht einverstanden ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von lore123):
Von irgendeinem Dienst namens "IPS" wurde Tage später mehrmals ein Betrag von 1 Cent auf mein Konto überwiesen mit Angabe der offenen Forderung + 3,50 Euro für die Bank sowie einem weitere Betrag von 2,47 Euro.

Und das hat man warum genau ignoriert?

Das Konto war nicht gedeckt und ich sehe was in den Kontoumsätzen steht erst wenn ich diese einsehe.


Zitat (von lore123):
Und wie formuliere ich einen rechtssicheren Widerspruch an den Antragsteller des Mahnbescheids ???

Gar nicht.

Einfach mal den Mahnbescheid lesen, da steht drauf was man machen muss, wenn man damit nicht einverstanden ist.


Da steht, dass man (binnen 2 Wochen) Widerspruch einlegen kann. Auf dem Mahnbescheid muss man dies ankrueuzen.
Den eigentlichen Widerspruch muss ich an das Inkassounternehmen adressieren. Deshalb meine Frage, welche Kosten neben der Hauptforderung muss ich bezahlen ??? Und wie formuliere ich den Widerspruch an das Inkassounternehmen ???

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von lore123):
Den eigentlichen Widerspruch muss ich an das Inkassounternehmen adressieren.

Nö, den Widerspruch sendet man ans Gericht, da reicht es den angekreuzten Teil zu senden. Am besten mit Zustellnachweis, damit man kontrollieren kann, ob das fristgerecht angekommen ist.

Hier wäre aber wohl ein Teilwiderspruch angesagt, die Hauptforderung ist ja noch offen.

Mit dem Inkasso braucht man nicht kommunizieren, die ignorieren das eh.



Zitat (von lore123):
Deshalb meine Frage, welche Kosten neben der Hauptforderung muss ich bezahlen ???

Kommt ganz darauf an, wie die Rückfrage beantwortet wird.


In der Regel ist man mit dem Erfolglosen Abbuchungsversuch in Verzug, hat man den so wie die anderen Schreiben einfach ignoriert und nicht gehandelt, dann wären berechtigt:
- Warenlieferung/-en gem. Rechnung
- Verfahrenskosten



Zitat (von lore123):
2. Schadensersatz aus Warenlieferung-Vertrag ... gem. Rechnung ... vom 03.06.19: 11,60 Euro
3. Schadensersatz aus Warenlieferung-Vertrag gem. ... 07.08.19: 40,50 Euro

Zitat (von lore123):
II. (Streitwert 73,10 Euro):
Zitat (von lore123):
III. Nebenforderungen:
...
2. Auskünfte: 4,50 Euro...

Da ist unklar, was genau sich dahinter verbirgt.
Da müsste man mal in die Schreiben schauen, was das für Posten sein sollen.


Zitat (von lore123):
Und wie formuliere ich den Widerspruch an das Inkassounternehmen ???

Wenn man eine konkrete Formulierung wünscht, das ist Rechtsanwälten vorbehalten.

Ein "ich zahle nicht weil x, y, z unberechtigt, den Rest habe ich überwiesen" sollte man aber auch ohne Anwalt hinbekommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von lore123):
Den eigentlichen Widerspruch muss ich an das Inkassounternehmen adressieren.

Nö, den Widerspruch sendet man ans Gericht, da reicht es den angekreuzten Teil zu senden. Am besten mit Zustellnachweis, damit man kontrollieren kann, ob das fristgerecht angekommen ist.

Hier wäre aber wohl ein Teilwiderspruch angesagt, die Hauptforderung ist ja noch offen.

Mit dem Inkasso braucht man nicht kommunizieren, die ignorieren das eh.

Wäre es eine Möglichkeit, erst die Hauptforderung an das Inkassounternehmen zu überweisen und dann den Widerspruch an das Amtsgericht zu schicken? Habe mal gelsesen, mit einem Teilwiderspruch ans Gericht hätte das Inkasounternehmen einen erst recht in der Hand.

Zitat (von lore123):
Deshalb meine Frage, welche Kosten neben der Hauptforderung muss ich bezahlen ???

Kommt ganz darauf an, wie die Rückfrage beantwortet wird.


In der Regel ist man mit dem Erfolglosen Abbuchungsversuch in Verzug, hat man den so wie die anderen Schreiben einfach ignoriert und nicht gehandelt, dann wären berechtigt:
- Warenlieferung/-en gem. Rechnung
- Verfahrenskosten


Ist dies sicher, dass ich die Verfahrenskosten trotz Widerspruch an das Gericht bezahlen muss ??? Und riskiere ich mit einem Gesamt- statt einem Teilwiderspruch weitere Kosten ???


Zitat (von lore123):
2. Schadensersatz aus Warenlieferung-Vertrag ... gem. Rechnung ... vom 03.06.19: 11,60 Euro
3. Schadensersatz aus Warenlieferung-Vertrag gem. ... 07.08.19: 40,50 Euro

Zitat (von lore123):
II. (Streitwert 73,10 Euro):
Zitat (von lore123):
III. Nebenforderungen:
...
2. Auskünfte: 4,50 Euro...

Da ist unklar, was genau sich dahinter verbirgt.
Da müsste man mal in die Schreiben schauen, was das für Posten sein sollen.

Was sich dahnter verbirgt, wird aus den Aufstellungen des BDI - der den Vorgang aktuell für die PAYONE GmbH eintreibt - auch nicht klar, der führt folgende Posten auf:

- Warenlieferung
- 3 x Kosten bei Kunde mit unterschiedlichen Beträgen
- 3 x Schadensersatz mit unterschiedlichen Beträgen
- und Inkassokosten

Bzgl. Auskünfte fällt mir nur ein, ein Inkassounternehmen vor dem BDI bzw. PAYONE hat einmal eine Auskunft bzgl. meiner Anschrift eingeholt.

(CSS Inkasso, das vor BDI bzw. PAYONE den Vorgang hielt, führte auf (Stand Ende Juni):

- Hauptforderung
- Bankrücklastschriftkosten von 11,60 Euro
- Mahnspesen von 2,50 Euro
- Geschäftsgebühr von 33,75 Euro
("entsprechend Nr. 2300 VV RVG nach Maßgabe der vertraglichen
Vereinbarung mit dem Gläubiger und §§ 280, 286 BGB")
- Post- und Telekommunikationspauschale von 6,75 Euro
("entsprechend Nr. 7002 VV RVG nach Maßgabe der vertraglichen
Vereinbarung mit dem Gläubiger und §§ 280, 286 BGB))


Zitat (von lore123):
Und wie formuliere ich den Widerspruch an das Inkassounternehmen ???

Wenn man eine konkrete Formulierung wünscht, das ist Rechtsanwälten vorbehalten.

Ein "ich zahle nicht weil x, y, z unberechtigt, den Rest habe ich überwiesen" sollte man aber auch ohne Anwalt hinbekommen.


Sind denn x, y, z wohl tatsächlich unberechtigt ??? Dann überweise ich jetzt erst einmal die Hauptforderung und formuliere das so.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Hauptforderung, Mahnkosten, 5€ Rücklastschrift, Gerichtskosten, 25€ Inkassopauschale für das Mahnverfahren. Mehr nicht.
Ggf. noch Adressauskunft maximal 10€. Aber wenn das nicht in deren Briefen auftaucht, würde ich es weglassen.

Die CCS und Ingenico gehören zusammen, also Konzern-Inkasso. Für die Inkassokosten in den Nebenforderungen gibt es keinen Raum. Und auch sonst nicht für die als Schadensersatz getarnten Inkassokosten. Darüber hinaus braucht CCS definitiv nicht die Hilfe eines weiteren Inkassos. Die Auskünfte sind auch eher frei erfundener Unsinn.

Darüber hinaus würde ich zur Polizei gehen. Strafanzeige wegen Verdacht des gewerblichen Betruges gegen die beteiligten Firmen bzw. handelnden Mitarbeiter. Begründung wäre, dass die hier mehrere Inkassos in eine Reihe geschaltet haben. Offenbar um die Argumente des Konzerninkassos zu umgehen. Zudem haben sie offenbar die Inkassogebühren der CCS als Schadensersatz im Mahnbescheid getarnt und eine weitere Inkassogebühr dazu geschrieben, um auch beim Mahngericht eine Sachprüfung auf doppelte Inkassogebühren zu vermeiden und so das Gericht und dich über die Korrektheit massiv zu täuschen.
Dazu passt, dass sie zur weiteren Kostentreiberei einen Anwalt eingeschaltet haben, obwohl es zu den Kernaufgaben beider Inkassobüros gehört, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu stellen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo noch mal,

danke, mepeisen, für Deine anschaulichen Ausführungen!

Danke auch, Harry van Sell, für Deine Antworten!

Mahnkosten, Rücklastschrift und sowas tauchte ja noch in den Briefen vom CSS auf. Da nun aber Payone - betreut vom BDI - der Antragsteller des Mahnbescheids ist und der BDI diese Forderungen nicht in seinen Briefen aufgeführt sondern umbenannt und um weitere Forderungen ergänzt hat, ist das vielleicht nicht mehr relevant.

Ich habe die Hauptforderung in dieser Sache überwiesen wie auch die Hauptforderung in der anderen Sache.

Nun habe ich gelesen, dass manche Antragsteller eines Mahnbescheids beantragen, dass sich bei Widerspruch direkt eine Klage anschließt.

Meine weitere Frage nun: Ob ich in dem von mir beschriebenen Fall wohl Prozesskostenhilfe bekommen kann, um die Nebenforderungen und eventuelle weitere Forderungen mit Hilfe eines Rechtsanwalts abzuwehren ??? Bzw. mit diesem zu evaluieren, ob ich zum Beispiel die Gerichtskosten noch zahlen muss.
Wird das Gericht eine Erfolgsaussicht sehen in der Betreuung durch einen Anwalt und mir die PKH gewähren oder sieht das eher schwierig aus ???



-- Editiert von lore123 am 17.09.2019 18:28

-- Editiert von lore123 am 17.09.2019 18:36

-- Editiert von lore123 am 17.09.2019 18:38

-- Editiert von lore123 am 17.09.2019 18:47

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Auf jeden Fall Teilwiderspruch gegenüber den Inkassokosten 29,70 Euro

Im Widerspruchsformular musst Du das Ankreuzen (Nebenkosten) und dann ans zuständige Gericht schicken
(nicht ans Inkassobüro). Diesen Widerspruch nicht wieder zurücknehemen.

Restsumme , Falls unstrittig, dann zweckgebunden überweisen

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von thehellion):
Auf jeden Fall Teilwiderspruch gegenüber den Inkassokosten 29,70 Euro

Im Widerspruchsformular musst Du das Ankreuzen (Nebenkosten) und dann ans zuständige Gericht schicken
(nicht ans Inkassobüro). Diesen Widerspruch nicht wieder zurücknehemen.

Restsumme , Falls unstrittig, dann zweckgebunden überweisen


Aber unter "Hauptforderung" werden im Mahnbescheid ja zusätzliche schwamiige Posten gefordert, 2 x bennant mit "Schadensersatz" ...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Hauptforderung, Mahnkosten, 5€ Rücklastschrift, Gerichtskosten, 25€ Inkassopauschale für das Mahnverfahren. Mehr nicht.
Ggf. noch Adressauskunft maximal 10€. Aber wenn das nicht in deren Briefen auftaucht, würde ich es weglassen.

Die CCS und Ingenico gehören zusammen, also Konzern-Inkasso. Für die Inkassokosten in den Nebenforderungen gibt es keinen Raum. Und auch sonst nicht für die als Schadensersatz getarnten Inkassokosten. Darüber hinaus braucht CCS definitiv nicht die Hilfe eines weiteren Inkassos. Die Auskünfte sind auch eher frei erfundener Unsinn.


Der Antragsteller für den Mahnbescheid ist ja das nächste Inkassounternehmen nach CCS, also die PAYONE GmbH. Ich glaube, ich habe auch nie von dieser persönlich, sondern von dem BDI Bayerischen Inkassodienst, der sie vertrat, die Briefe bekommen.

Der BDI führte neben der Warenlieferung 3 x "Schadenserfatz" und ebenfalls 3-fach "Kosten bei Kunde" auf, jedoch bennante er keine Posten wie Rücklastschrift oder Adressauskunft.
Im Mahnbescheid ist unter "Hauptforderung" neben der Warenlieferung 2 x von "Schadensersatz" die Rede.

Kosten fü"Rücklastschrift" sollte man daher vielleicht auch nicht zahlen ???

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Ob ich in dem von mir beschriebenen Fall wohl Prozesskostenhilfe bekommen kann, um die Nebenforderungen und eventuelle weitere Forderungen mit Hilfe eines Rechtsanwalts abzuwehren ???

Brauchst du doch nicht, bisher kam nur ein Mahnbescheid. Es ist unstrittig, dass du die von mepeisen aufgeführten Positionen zahlen musst.

Zitat:
Aber unter "Hauptforderung" werden im Mahnbescheid ja zusätzliche schwamiige Posten gefordert, 2 x bennant mit "Schadensersatz" ...

Siehe die Antwort von mepeisen.

Zitat:
Kosten fü"Rücklastschrift" sollte man daher vielleicht auch nicht zahlen ???

Du hast doch selbst geschrieben, dass du die RLS zu verantworten hast? Warum willst du dann für die Kosten nicht aufkommen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn alles bezahlt wurde, was man einsieht, dann einfach dem Mahnbescheid komplett widersprechen. Be einem Teilwiderspruch könnte das Inkasso einen VB beantragen und pfänden. Dann geht der Spaß erst richtig los.

Zitat:
Brauchst du doch nicht, bisher kam nur ein Mahnbescheid. Es ist unstrittig, dass du die von mepeisen aufgeführten Positionen zahlen musst.

Insbesondere die Gerichtskosten und die 25€ Inkassopauschale nicht vergessen. Wenn ich es richtig gelesen habe, ist das bisher nicht bezahlt und alleine deswegen kann und wird ein etwaiges Gerichtsverfahren bei Widerspruch Erfolg haben.

Wenn man in Verzug war und nicht bezahlt hat vorher, war das gerichtliche Mahnverfahren nämlich berechtigt.

Zitat:
Der Antragsteller für den Mahnbescheid ist ja das nächste Inkassounternehmen nach CCS, also die PAYONE GmbH.

Na und? Und wenn 40 Unternehmen involviert sind. Es ist ein grober Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, was da mit den mehrfachen Unternehmen passiert, die nacheinander das eintreiben wollen.

Zitat:
Der BDI führte neben der Warenlieferung 3 x "Schadenserfatz" und ebenfalls 3-fach "Kosten bei Kunde" auf, jedoch bennante er keine Posten wie Rücklastschrift oder Adressauskunft.
Im Mahnbescheid ist unter "Hauptforderung" neben der Warenlieferung 2 x von "Schadensersatz" die Rede.

Sollten die wirklich klagen wollen (was ich aber eher ausschließen würde), kann man immer noch klar machen, dass die Unfug treiben. Dann macht man die Gegenrechnung auf und sagt, was man bezahlt hat (siehe mein vorheriger Post) und fertig. Dann müssen die nämlich plötzlich ihren Unfug beweisen und im Regelfall lässt das ein Richter so nicht zu. Denn frei erfundenen Quatsch, den man "Schadensersatz" nennt, den kriegt man auch nicht.

Signatur:

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#12
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

Insbesondere die Gerichtskosten und die 25€ Inkassopauschale nicht vergessen. Wenn ich es richtig gelesen habe, ist das bisher nicht bezahlt und alleine deswegen kann und wird ein etwaiges Gerichtsverfahren bei Widerspruch Erfolg haben.

Wenn man in Verzug war und nicht bezahlt hat vorher, war das gerichtliche Mahnverfahren nämlich berechtigt.

Sollten die wirklich klagen wollen (was ich aber eher ausschließen würde), kann man immer noch klar machen, dass die Unfug treiben. Dann macht man die Gegenrechnung auf und sagt, was man bezahlt hat (siehe mein vorheriger Post) und fertig. Dann müssen die nämlich plötzlich ihren Unfug beweisen und im Regelfall lässt das ein Richter so nicht zu. Denn frei erfundenen Quatsch, den man "Schadensersatz" nennt, den kriegt man auch nicht.


Vielen Dank für Deinen Rat! So wie Du geraten hast, habe ich es gemacht. Die von Dir aufgezählten Beträge habe ich zweckgebunden an den BDI überwiesen. Der Gesamtwiderspruch des Mahnbescheids ist angekreuzt und ein Schreiben mit Begründung für die Überweisung von diesem Betrag und nicht mehr an den BDI bzw. PAYONE aufgesetzt. Beide Schriftstücke werde ich per Einschreiben versenden.
Zudem werde ich die Anzeige bei der Polizei erstatten.

Um auch noch die zweite, eingangs genannte Sache - bisher OHNE MAHNBESCHEID - mit exakt denselben beteiligten Inkassounternehmen, abzuschließen, hier noch kurz meine Frage:
Muss ich außer dem bereits überwiesenen Betrag der Warenlieferung in Höhe von 30,47 Euro vor Versendung eines Widerspruchs in dieser Sache ebenfalls zusätzlich Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro, 5 Euro Rücklastschrift und Inkassokosten überweisen ??? Wenn zusätzlich Inkassokosten, dann in welcher Höhe - 16,20 €, als 25-Euro-Pauschale???

Gefordert wird in dieser Sache von BDI bzw. PAYONE über die Warenlieferung hinaus:

3 x "Kosten bei Kunde": 2,50 €, 45,00 €, 9,00 €
3 x "Schadensersatz": 11,70 €, 10,00 €, 6,62 €
1 x Inkassokosten: 16,20 €
Zinsen in Höhe von 0,10 €
Insgesamt: 131,59 Euro - Stand: 31.08.2019

Wenn ich alles erledigt/weggeschickt habe, ist hoffentlich Ruhe ...





-- Editiert von lore123 am 19.09.2019 19:35

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn es eine Mahnung gab, steht dem Gläubiger auch ein Ersatz dieser Aufwände zu. Bei eMails sind das 0,00€ (da nicht messbar) und bei Briefpost sind das so 1,50€ (je nach Tagesform eines Richters, der das entscheiden würde). Ich persönlich würde maximal 2,50€ da akzeptieren. Die Rücklastschrift auch maximal 5€.

Ohne Mahnbescheid reichen die Inkassokosten von 0,00€ über die 18€ (Schreiben einfacher Art) bis hin zu einer 0,8 Gebühr. Das Letztere ist eine etwas pessimistische Haltung der Verbraucherzentralen.

Meiner Meinung nach sind bei großen Konzernen die Inkassokosten nicht erstattungsfähig, müssen also nicht bezahlt werden. Argument wäre hier, dass die eigentlich nur Factoring betreiben und laut BGH gibt es dann kein Geld. Sollen sie doch das Gegenteil erst mal beweisen. Bis heute hat kein Inkassobüro jemals probiert, zu beweisen, dass sie überhaupt eine Rechtsdienstleistung erbringen.

Signatur:

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#14
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wenn es eine Mahnung gab, steht dem Gläubiger auch ein Ersatz dieser Aufwände zu. Bei eMails sind das 0,00€ (da nicht messbar) und bei Briefpost sind das so 1,50€ (je nach Tagesform eines Richters, der das entscheiden würde). Ich persönlich würde maximal 2,50€ da akzeptieren. Die Rücklastschrift auch maximal 5€.

Ohne Mahnbescheid reichen die Inkassokosten von 0,00€ über die 18€ (Schreiben einfacher Art) bis hin zu einer 0,8 Gebühr. Das Letztere ist eine etwas pessimistische Haltung der Verbraucherzentralen.

Meiner Meinung nach sind bei großen Konzernen die Inkassokosten nicht erstattungsfähig, müssen also nicht bezahlt werden. Argument wäre hier, dass die eigentlich nur Factoring betreiben und laut BGH gibt es dann kein Geld. Sollen sie doch das Gegenteil erst mal beweisen. Bis heute hat kein Inkassobüro jemals probiert, zu beweisen, dass sie überhaupt eine Rechtsdienstleistung erbringen.


So habe ich es gemacht, ich habe noch 7,50 Euro in dieser Sache überwiesen und meine Zahlung von diesem Betrag, der Warenlieferung und nicht mehr mit Factoring begründet, geschrieben, es stünde ihnen frei, das Gegenteil zu beweisen.

Überwiesen habe ich die Beträge in dieser Sache - und die in der anderen mit Mahnbescheid - jeweils unter Angabe der Inkasso-Nummern.

Problem - die Schreiben zu meinen Zahlungen für beide Sachen sowie der Widerspruch sind heute erst per Einschreiben rausgegangen. In den Schreiben habe ich die Beträge, die ich gezahlt habe, ihren Verwendungszecken (Warenlieferung, Mahnkosten, Rücklastschrift u. in der einen Sache Inkassopauschale) zugeordnet und den sonstigen Forderungen vollumfänglich widersprochen.
Gleichzeitig hatte ich heute schon wieder Post von denen im Briefkasten. :sad:
- einmal von dem BID - Bayerischen Inkassodienst zu der Sache bisher ohne Mahnbescheid. Die setzen wieder eine Frist für die Zahlung ihrer "Restforderung" und schreiben: "Vermeiden Sie in Ihrem eigenen Interesse Maßnahmen, verbunden mit weiteren Kosten zu Ihren Lasten".
- einmal wieder Post von dem Rechtsanwalt der PAYONE GmbH in der Sache mit dem Mahnbescheid, der meine Zahlung als "Anerkennung der Forderung" wertet und schreibt:
"Bei Widerspruchseinlegung, wofür bezüglich der überfälligen, berechtigten, durch Zahlung anerkannten Forderung kein Raum gegeben ist, ist die Überleitung in das ordentliche Klageverfahren unvermeidbar."

Mit dem Rechtsanwalt kommuniziere ich nicht, mein Schreiben ist an den BDI gegangen. Wie Du schriebst, kommt das Inkassounternehmen durch Einspannung eines Rechtsanwalts ja nicht der Schadensminderungspflicht nach, da dache ich, besser nicht an den schreiben.

Der droht wirklich mit Klage. :???: Was, wenn die doch klagen, wer muss dann die Kosten tragen ???



-- Editiert von lore123 am 21.09.2019 22:00

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 139x hilfreich)

Kleine Randnotiz.
Die CCS Inkasso, Ingenico & PAYONE GmbH gehören zum selben Konzern.
Der BID allerdings nach meiner Recherche nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
einmal von dem BID - Bayerischen Inkassodienst zu der Sache bisher ohne Mahnbescheid. Die setzen wieder eine Frist für die Zahlung ihrer "Restforderung" und schreiben: "Vermeiden Sie in Ihrem eigenen Interesse Maßnahmen, verbunden mit weiteren Kosten zu Ihren Lasten".

Kann man ignorieren.

Zitat:
Zahlung als "Anerkennung der Forderung"

Davon wird er nachts wahrscheinlich träumen, ist aber nicht so.
Zitat:

Der droht wirklich mit Klage. :???: Was, wenn die doch klagen, wer muss dann die Kosten tragen ???

Das wird dann im Prozess entschieden. Aber die werden wahrscheinlich sowieso nicht klagen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Kleine Randnotiz.
Die CCS Inkasso, Ingenico & PAYONE GmbH gehören zum selben Konzern.
Der BID allerdings nach meiner Recherche nicht.


Das habe ich mir gedacht … Hatte da oberflächlich recherchiert und gelesen, dass der BID eine eigene Gruppe bildet.

Die Sache wurde also innerhalb der Ingenico Group von Inkasso zu Inkasso weitergereicht und war zuletzt bei der "PAYONE GmbH", die den BID beauftragte sowie dann auch einen Rechtsanwalt.

Also Konzern-Inkasso und dann Involvierung von Zweiten und Dritten.

Sind meine Begründungen der Nichtanerkennung der sonstigen Forderungen da wirklich wasserdicht - Konzern-Inkasso - Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht - - und bei der zweiten Sache noch ohne Mahnbescheid Factoring ???

Schließlich hatte ich die Sachen rund ein Halbes Jahr schleifen lassen aus Überforderung und aufgrund der schnellen Abwesenheit von Geld auf meinem Konto während sich die Beträge des Inkasso summierten.
Es tut mir auch leid, dass ich die Sache nicht schon im Anfang aus der Welt geschafft habe ...

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von The Mentalist"Anerkennung der Forderung" [/quote):

Davon wird er nachts wahrscheinlich träumen, ist aber nicht so.
Zitat:

Der droht wirklich mit Klage. :???: Was, wenn die doch klagen, wer muss dann die Kosten tragen ???

Das wird dann im Prozess entschieden. Aber die werden wahrscheinlich sowieso nicht klagen ;)


Oh, ich hoffe es … Aber die scheinen einen knallharten Anwalt zu haben. Schon als ich die Schreiben bei der Post wegschickte, war ich erschrocken, als ich auf den Kassenbon schaute. Darauf war Ingenico Payment vermerkt … Wo die Ingenico Group überall mit drin hängt …

Ich habe gelesen, wenn eine Zahlung nicht "zweckgebunden" überwiesen wird, werten die das immer als Anerkennung der Gesamtschuld und begleichen damit zu allererst ihre Inkassokosten. Ein Brief mit Erklärung, wofür dieses Geld bestimmt sei, würde und müsse die nicht mehr interessieren ???
"Zweckgebunden" habe ich nicht korrekt verstanden bzw. angewandt, mich nur auf die korrekte Übertragung der Inkassonr. konzentriert … :sad:
:???: Gibt es da irgendeinen Gesetztestext zu, der besagt, dass dem Schuldner aus dieser Vorgehensweise - Überweisung mit Inkasonr. und dann Brief - kein Strick gedreht werden kann?



-- Editiert von lore123 am 22.09.2019 09:50

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat:
Sind meine Begründungen der Nichtanerkennung der sonstigen Forderungen da wirklich wasserdicht - Konzern-Inkasso - Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht - - und bei der zweiten Sache noch ohne Mahnbescheid Factoring ???

Es gibt da ein eigentlich schönes Urteil gegen Ingenico & CCS. LG Düsseldorf - Az. 14c O 169/15
Ich habe selber so einen CCS Fall (Thema steht auch hier im Forum) und habe heute Nacht 3 Stunden damit verbracht mich da durchzulesen & nebenbei ein Schreiben an CCS aufzusetzen.
Das Problem bei diesem Urteil ist aber: Ich steige da nicht durch.

Urteil:
Die Beklagte wird verurteilt (Ingenico), es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher, die sich verpflichtet haben, im Wege des Lastschriftverfahrens ihren Kaufpreis zu bezahlen und bei denen es zu Rücklastschriften gekommen ist, unmittelbar im Anschluss ein Forderungsschreiben durch die XXX GmbH senden zu lassen (CCS Inkasso - Konzerneigenes Inkasso), in denen eine Inkassovergütung nebst Auslagen sowie Verzugskosten erstattet verlangt werden – wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

-->> Soweit eigentlich klar: Da Konzerninkasso > können keine Kosten geltend gemacht werden außer Hauptforderung, Lastschriftgebühr & Adressermittlung.

Allerdings steht da auch drin:
„Nach alldem hat die Beklagten Anspruch auf Erstattung der in dem Forderungsschreiben geltend gemachten Inkassokosten."

Ja was denn nun? ...

Zitat:
Wo die Ingenico Group überall mit drin hängt

Hauptzahlungsdienstleister für sämtliche Kunden aus allen Bereichen.
Supermärkte wie REWE, NETTO oder auch Bauhaus usw.

Zitat:
Ich habe gelesen, wenn eine Zahlung nicht "zweckgebunden" überwiesen wird, werten die das immer als Anerkennung der Gesamtschuld und begleichen damit zu allererst ihre Inkassokosten.

Ein Brief mit Erklärung, wofür dieses Geld bestimmt sei, würde und müsse die nicht mehr interessieren ???

"Zweckgebunden" habe ich nicht korrekt verstanden bzw. angewandt, mich nur auf die korrekte Übertragung der Inkassonr. konzentriert …

Zum 1. & 3. Teil > Zweckgebunden heißt: Auf der Zahlung muss erkennbar sein wie sich der Gesamtbetrag den du überweist zusammensetzt. Das bedeutet zb.:

Zeile 1 - Aktenzeichen
Zeile 2 - Hauptforderung (Summe) + Rücklastschriftgebühren (Summe) + Adressermittlung (Summe)

Damit wäre klar & deutlich ersichtlich wofür Überweisung gedacht ist & welche Kosten du anerkennst.
So wäre somit "zweckgebunden". Macht man das nicht so, erkennt man die gesamten Schulden an! Bevor dann überhaupt Geld in die Hauptforderung fließt, deckt das Inkasso immer erst die eigenen Kosten ab. Sind die bezahlt geht der Rest in die Hauptforderung.

Ein vorheriges Schreiben wo du deine Überweisung erklärst, ist da irrelevant.
Es könnte nämlich auch sein dass der Schuldner es sich anders überlegt hat & die Gesamtschuld anerkennen will. Deshalb IMMER ... eine Zweckgebundene Überweisung machen & schriftlich (per FAX o. Einschreiben) deine Anerkennung geltend machen.

Ob du da ggf. noch was regeln kannst & erklärst dass du die Zahlung falsch benannt hast, hängt davon ab wie viel Zeit zwischen Überweisung & Erklärung liegt. Im Regelfall ist das aber aussichtslos da noch was zu versuchen.

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#20
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
"Zweckgebunden" habe ich nicht korrekt verstanden bzw. angewandt, mich nur auf die korrekte Übertragung der Inkassonr. konzentriert …

Zum 1. & 3. Teil > Zweckgebunden heißt: Auf der Zahlung muss erkennbar sein wie sich der Gesamtbetrag den du überweist zusammensetzt. Das bedeutet zb.:

Zeile 1 - Aktenzeichen
Zeile 2 - Hauptforderung (Summe) + Rücklastschriftgebühren (Summe) + Adressermittlung (Summe)

Damit wäre klar & deutlich ersichtlich wofür Überweisung gedacht ist & welche Kosten du anerkennst.
So wäre somit "zweckgebunden". Macht man das nicht so, erkennt man die gesamten Schulden an! Bevor dann überhaupt Geld in die Hauptforderung fließt, deckt das Inkasso immer erst die eigenen Kosten ab. Sind die bezahlt geht der Rest in die Hauptforderung.

Ein vorheriges Schreiben wo du deine Überweisung erklärst, ist da irrelevant.
Es könnte nämlich auch sein dass der Schuldner es sich anders überlegt hat & die Gesamtschuld anerkennen will. Deshalb IMMER ... eine Zweckgebundene Überweisung machen & schriftlich (per FAX o. Einschreiben) deine Anerkennung geltend machen.

Ob du da ggf. noch was regeln kannst & erklärst dass du die Zahlung falsch benannt hast, hängt davon ab wie viel Zeit zwischen Überweisung & Erklärung liegt. Im Regelfall ist das aber aussichtslos da noch was zu versuchen.

Zwischen der 1. Zahlung und dem Brief wird rund 1 Woche liegen. Diese war allerdings mit "Hauptforderung" benannt. Zwischen der zweiten Zahlung und der Ankunft des Briefes werden mindestens 4 Tage vergehen, der Brief kommt frühestens morgen an. Der sollte Erklärung der Verwendungszwecke der Beträge und Widerspruch gegen die sonstigen Forderungen sein.

@ mepeisen, was ist Dir bekannt, wie sieht es bei der Vorgehensweise rechtlich aus ?
:(

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#21
 Von 
lore123
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Aufregung habe ich in der zweiten Überweisung nur die Inkassonr. angegeben, nicht "Mahnkosten", "Rücklastschrift" und "Inkassopauschale.

Ebenso bei der Sache ohne Mahnbescheid, da habe ich die 7,50 Euro für "Mahnkosten" und "Rücklastschrift" nur unter Angabe der Inkassonr. überwiesen - dies gestern.

Die Sache mit Mahnbescheid:
1. Überweisung in der Sache mit dem Mahnbescheid: VW Inkassonr. und "Hauptforderung" (21,00 Euro): 16.09.2019
2. Überweisung von Mahnkosten, Rücklastschrift, Inkassopauschale nur mit Inkassonr. am 19.09.2019
Inzwischen Brief von dem Anwalt des BID, gefordert werden nun 174,92 Euro.

Die Sache bisher ohne Mahnbescheid:
1. Überweisung am 16.09. mit VW Inkassonr. und "Hauptforderung" (30,47 Euro): 16.09.2019
2. Überweisung von Mahnkosten und Rücklastschrift am 21.09.2019 (gestern) nur mit Inkassonr.
Inzwischen Brief vom BID, gefordert werden nun 105,72 Euro.

Beide Briefe mit Auflistung der Verwendungszwecke und Widerspruch gegen die Restforderungen - kommen frühestens morgen, spätestens übermorgen per Einschreiben beim BID an. Ebenso der Widerspruch an das Gericht gegen den Mahnbescheid.

Hilfe - - - wer hat Erfahrung in der Problematik ? Wer kann mir noch sagen, ob es ein gesetzliches Recht auf Anerkennung meiner Schreiben inklusive Auflistung der Verwendungszwecke der überwiesenen Beträge und Widerspruch gibt ???

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Hilfe - - - wer hat Erfahrung in der Problematik ? Wer kann mir noch sagen, ob es ein gesetzliches Recht auf Anerkennung meiner Schreiben inklusive Auflistung der Verwendungszwecke der überwiesenen Beträge und Widerspruch gibt ???

Gibt es nicht. Wer was von dir will muss aber klagen.

Zitat:
Ein vorheriges Schreiben wo du deine Überweisung erklärst, ist da irrelevant.

Nö.

Zitat:
Es könnte nämlich auch sein dass der Schuldner es sich anders überlegt hat & die Gesamtschuld anerkennen will. Deshalb IMMER ... eine Zweckgebundene Überweisung machen & schriftlich (per FAX o. Einschreiben) deine Anerkennung geltend machen.

Nö. Anerkennen würde ich gar nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Es gibt da ein eigentlich schönes Urteil gegen Ingenico & CCS. LG Düsseldorf - Az. 14c O 169/15

IMHO immer noch nicht rechtskräftig. Müsste ich aber nochmal recherchieren.

Das ist egal, wie der Anwalt das für sich bewertet. Schuldanerkenntnisse bedürfen der Schriftform. So oder so würde ich am Widerspruch gegen den Mahnbescheid festhalten. Ggf. ergänzend an den Anwalt würde ich in etwa folgendes schicken: "Werter Anwalt. Von meiner Seite gibt es keinerlei Schuldanerkenntnis, was den Anforderungen des §781 BGB genügt. Einer absichtlich falschen Verrechnung meiner Überweisung mit von mir widersprochenen Gebührenpositionen stimme ich nicht zu."

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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