Hilfe! Videoaufnahme im Unterricht vom Lehrer ohne Einwilligung der Eltern/Schüler

15. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
jimmy95
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)
Hilfe! Videoaufnahme im Unterricht vom Lehrer ohne Einwilligung der Eltern/Schüler

Hallo mal eine Frage zum Schulrecht/ Lehrer,

unsere Tochter musste ein Vortrag über ein bestimmtes Thema in Deutsch halten. Unsere Tochter hat uns mitgeteilt das der Lehrer sie und alle anderen Klassenkameraden, die auch einen Vortrag halten, mussten mit seinem privaten Handy gefilmt hat um dann später in Ruhe zu Hause das Video für die Benotung zu benutzen. Was er auch getan hat. Wir haben beim Lehrer nachgefragt was das soll und er war der Meinung das er Videos zur Notenvergabe anfertigen darf ohne Einwilligung der Eltern/Schüler. Schließlich wären es viele Schüler, die einen Vortrag halten mussten und die kann er nicht alle in der Schule beurteilen.

Meine Frage:

Darf der Lehrer Videos von unserem Kind auf seinen privaten Handy aufzeichnen ohne Einwilligung?
Darf ein Lehrer generell Videos machen für die Notengebung?
Was für rechtliche Mittel gibt es, um gegen den Lehrer vorzugehen ?

Für eure Antwort danke ich euch im Voraus. !!

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31 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von jimmy95):
Darf ein Lehrer generell Videos machen für die Notengebung?

Er darf die zur Notengebung erforderlichen Aufzeichnungen machen.
Früher waren das blos Notizen auf Papier, in moderneren Zeiten dürfen dafür durchaus auch modernere Mittel verwendet werden.



Zitat (von jimmy95):
und die kann er nicht alle in der Schule beurteilen.

Schwache Begründung, was hat er denn gemacht, als die Vorträge gehalten wurden? "Book of Ra" gezockt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
jimmy95
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort . Und was ist mit dem Datenschutz ? Persönlichkeitsrecht ? Und wie kann man nachvollziehen ob das Video nach der Beurteilung gelöscht wurde ?

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#3
 Von 
jimmy95
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum wird der Beitrag nicht freigeschaltet ?

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

Lehrer unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht. Sollte der Lehrer das Video weitergeben, kann man eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Bisher sehe ich aber nichts verwerfliches an den Videos.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Sehe ich ähnlich.
Wenn die Klassenarbeit "Schreibe einen Aufsatz" lautet, darf der Lehrer die auch einsammeln, mit nach Hause nehmen, dort in Ruhe durchlesen und benoten - obwohl der Aufsatz die Leistung des Schülers ist.
Rechtlich sehe ich da keinen Unterschied.
Der einzige Knackpunkt wäre evtl. die Frage, ob das Handy ausreichend gegen Fremdzugriff geschützt ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
jimmy95
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist mit dem Persönlichkeitsrechten der Jungendlichen ? Ist es kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ? Erwachsense dürfen doch auch nicht so einfach ohne Einwilligung gefilmt werden?

Und was ist mit dem Datenschutz ? Dürfen Lehrer überhaupt private Handys für Videos Aufnahmen von Schüler benutzen ohne genehmigung der Schulleitung und Eltern ?

In § 22 Kunsturhebergesetz (KUG), ist das Recht am eigenen Bild geregelt ? Gilt dies nicht für Schüler?

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist jedenfalls nicht größer, als wenn der Lehrer einen Aufsatz schreiben lässt, den einsammelt und zu Hause korrigiert / benotet.
Das Filmen erfolgt ja während der Unterrichtszeit, zeigt ausschließlich unterrichtsbezogene Inhalte, der Zweck ist unterrichtsbezogen, der Zweck wurde vor dem Filmen auch bekannt gemacht. Das ist ja nicht wie "versteckte Kamera".

"Erwachsense dürfen doch auch nicht so einfach ohne Einwilligung gefilmt werden? " nach dem KUG schon - die Filmaufnahmen dürfen nur nicht veröffentlicht werden. Das reine Filmen ist nach dem KUG nicht verboten.

Zumindest in meinem Bundesland ist die Nutzung von privaten Handys für dienstliche Zwecke nicht verboten, wenn die Daten ausreichend geschützt sind (weshalb WhatsApp nicht erlaubt ist).
Ob die Daten ausreichend geschützt sind, kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Auch nicht, ob die Daten später gelöscht werden.
Aber die Tatsache, dass die Daten auf dem Handy eventuell nicht ausreichend sicher sind oder die Daten nach der Benotung eventuell nicht ordnungsgemäß gelöscht werden könnten, führt nicht dazu, dass das Filmen von vornherein verboten ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Und die Benotung kann man damit auch nicht anfechten - falls das der Grundgedanke gewesen sein sollte.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Er darf die zur Notengebung erforderlichen Aufzeichnungen machen.


Hätten es da nicht auch einfache Tonaufnahmen getan (bzw. sogar tun müssen)?

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Also ich habe mir den Link durchgelesen und bin zum Ergebnis gekommen, dass die Videoaufnahme zulässig ist.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Hätten es da nicht auch einfache Tonaufnahmen getan (bzw. sogar tun müssen)?

Kommt darauf an, es zählt beim Vortrag ja durchaus auch die Gestik und Mimik.


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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Sollte das auf andere Bundesländer übertragbar sein, wären die Videoaufnahmen, für den vom Lehrer genannten Grund unzulässig.
Das sehe ich nicht so. Ich bin der Meinung, dass auch nach dem verlinkten Text, eine Videoaufnahme, aus dem erwähnten Grund, erlaubt sei.

Zitat (von jimmy95):
Darf der Lehrer Videos von unserem Kind auf seinen privaten Handy aufzeichnen ohne Einwilligung?
Meiner Meinung nach: ja

Zitat (von jimmy95):
Was für rechtliche Mittel gibt es, um gegen den Lehrer vorzugehen ?
Meiner Meinung nach: Gar keine, denn alles was er gemacht hat war völlig in Ordnung.

-- Editiert von -Laie- am 17.09.2019 12:49

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#14
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Sollte das auf andere Bundesländer übertragbar sein, wären die Videoaufnahmen, für den vom Lehrer genannten Grund unzulässig.


Ganz im Gegenteil ... die sind zulässig nach dem Artikel.

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#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
es zählt beim Vortrag ja durchaus auch die Gestik und Mimik.


Sollte es so sein, würde ich die Zulässigkeit ebenfalls bejahen, wenn es um den reinen Inhalt des Vortrages geht würde ich es noch immer verneinen.

Zitat:
Kommt die Schule mit dem Einsatz der Videotechnik ihrem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag an sich nach, ist die damit einhergehende Datenerhebung und -verwendung jedoch stets unzulässig, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlich ist.

Die Erforderlichkeit liegt dabei nur vor, wenn die Videoaufzeichnung erstens einen legitimen Zweck verfolgt, zweitens zu dessen Verwirklichung geeignet ist, drittens kein milderes, ebenso gut zur Zweckerreichung führendes Mittel besteht und viertens angemessen ist.


Eine Videoaufzeichnung des Vortrages "....um es Zuhause in Ruhe angucken und benoten zu können, weil sind zu viele Leute...." sehe ich eben nicht als erforderlich an, denn spätestens bei drittens und viertens ist für mich das Ende der Fahnenstange erreicht.
Zur Zweckerreichung (nämlich der Benotung) reichen schriftliche Notizen die der Lehrer während des Vortrags machen kann.

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#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
wenn die Videoaufzeichnung erstens einen legitimen Zweck verfolgt,
Das ist zweifelsohne zu bejahen

Zitat (von spatenklopper):
zweitens zu dessen Verwirklichung geeignet ist,
Auch darüber sollte es keinen Zweifel geben

Zitat (von spatenklopper):
drittens kein milderes, ebenso gut zur Zweckerreichung führendes Mittel besteht
Hier könnte man darüber streiten, ob Tonaufzeichnungen ebenfalls ausreichend wären. Da zu einem Vortrag mehr als nur der reine Text gehört, bin ich der Meinung, dass reine Tonaufzeichnungen nicht "ebenso gut" wie Videoaufzeichnungen sind.

Zitat (von spatenklopper):
und viertens angemessen ist.
Meiner Meinung nach: absolut ja

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#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Da zu einem Vortrag mehr als nur der reine Text gehört, bin ich der Meinung, dass reine Tonaufzeichnungen nicht "ebenso gut" wie Videoaufzeichnungen sind.


Und das trifft meiner Ansicht nach eben nicht zu.
Es ist ja nicht so, dass Vorträge von irgendjemanden bewertet werden müsste, der die Vorträge nicht kennt und sich das noch ansehen muss.
Denn damit landen wir bei der Frage von Harry aus #1
Zitat (von Harry van Sell):
was hat er denn gemacht, als die Vorträge gehalten wurden?

Der Lehrkörper war während des Vortrages anwesend und hätte alles am Ort des Geschehens registrieren können/müssen.

Anders könnte es aussehen, wenn der Lehrer die Videos mit seinen Schülern auswertet, betreffend der Rhetorik, des Auftretens etc., dann würde ich darin noch ein Mittel zur Eirreichung des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag sehen, aber ob Überforderung und/oder Faulheit, Bequemlichkeit solche Mittel legitimieren, wage ich zu bezweifeln.

Und genau solche Gründe führ der Lehrer hier an.


-- Editiert von spatenklopper am 17.09.2019 14:34

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#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Der Lehrkörper war während des Vortrages anwesend und hätte alles am Ort des Geschehens registrieren können/müssen.

Das kommt darauf an.......
Wenn ein Vortrag einzeln bewertet wird, dann gebe ich dir recht.
Wenn ein Vortrag auch in Relation zu anderen Vorträgen bewertet werden soll, dann nicht mehr. Dann kann man einfach nicht verlangen, dass sich jemand alle Vorträge merken können soll und am Schluss alle bewertet. Das ist aber meistens der Fall, denn je nach Fehlerhäufigkeit werden Notensprünge so gesetzt, dass das Ergebnis nach der Gauß-Glocke verteilt ist. Für mich also immer noch völlig legitim. Außerdem gibt es so die Möglichkeit, für beide Parteien, das Ergebnis überprüfen zu können. Für mich wieder völlig in Ordnung.
Meiner Meinung nach spricht alles für die Videoaufnahmen.

-- Editiert von -Laie- am 17.09.2019 14:40

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#19
 Von 
jimmy95
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider verweigert uns die Lehrkraft das Video zu sehen ;-) Warum auch immer !

-- Editiert von jimmy95 am 17.09.2019 14:47

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#20
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Warum wollt ihr das sehen?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#21
 Von 
jimmy95
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum nicht ! Vieleicht für eine dritte Fachmänische Meinung !

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#22
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Ein Lehrer braucht für seine Benotung keine "dritte fachmännische Meinung" von einem oder mehreren Elternteilen. Wer ist denn in dienem Beispiel die Zweitmeinung?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von jimmy95):
Leider verweigert uns die Lehrkraft das Video zu sehen ;-)
Hmm, ich finde es zwar komisch, dass die Lehrkraft dies verweigert, aber ein Anrecht das Video zu sehen sehe ich jetzt nicht. Dessen Vorgesetzter kann sich aber durchaus das Video zeigen lassen. Das gibt dessen Direktionsrecht her.

Signatur:

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#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Wenn der Lehrer sich korrekt verhalten hat, kann er das Video doch gar nicht mehr zeigen.
Nach der Benotung muss es sofort(!) gelöscht werden, weil dann der Zweck der Speicherung weggefallen ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#25
 Von 
jimmy95
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich fasse jetzt mal die Antworten zusammen:

1. Videoaufnahmen im Unterricht sind erlaubt auch ohne Einwilligung der Eltern/Schüler auch, wenn es andere Mittel gibt.
2. Videoaufnahmen auf dem privaten Handy des Lehrers sind erlaubt, auch wenn es nicht gesichert ist
3. Der Lehrer muss das Video nicht den Eltern zeigen.
4. Der Lehrer braucht nicht nachzuweisen, dass er das Video auf seinem privaten Handy gelöscht hat und wo er es sonst noch gespeichert hat.

Noch eine Frage: Könnt Ihr mir Gesetzestexte und Paragrafen nenn die das alles erlauben?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
1. Videoaufnahmen im Unterricht sind erlaubt auch ohne Einwilligung der Eltern/Schüler auch, wenn es andere Mittel gibt.

Nein. Wenn es andere, gleichwertige(!) Mittel gibt, ist es nicht erlaubt. Allerdings wird die Argumentation, dass einfache Notizen, die sich der Lehrer während des Unterrichts machen kann, mit einer Videoaufnahme gleichwertig sind, wohl nicht erfolgreich sein.
Zitat:
2. Videoaufnahmen auf dem privaten Handy des Lehrers sind erlaubt, auch wenn es nicht gesichert ist

Auch nein. Sie selbst haben aber keine realistische Möglichkeit zu prüfen, ob das Handy des Lehrers gesichert ist. Das könnte nur der Vorgesetzte des Lehrers.
Zitat:
3. Der Lehrer muss das Video nicht den Eltern zeigen.

So sieht es aus. Wenn der Lehrer sich einfache Notizen machen würde, müsste der die den Eltern ja auch nicht zeigen.
Zitat:
4. Der Lehrer braucht nicht nachzuweisen, dass er das Video auf seinem privaten Handy gelöscht hat und wo er es sonst noch gespeichert hat.

Zumindest braucht er das wohl den Eltern nicht nachzuweisen. Wenn der Vorgesetzte des Lehrers danach fragen würde, müsste der Lehrer wohl seinem Vorgesetzten den Nachweis bringen.

Zitat:
Noch eine Frage: Könnt Ihr mir Gesetzestexte und Paragrafen nenn die das alles erlauben?

Die DSGVO verbietet nicht nur, sie erlaubt Datenspeicherung auch - nämlich da, wo es gesetzlich geregelt ist.
Schulrecht ist Landesrecht - ist also in jedem Bundesland unterschiedlich. Wenn die Schule Daten speichert, um dem gesetzlichen Bildungsauftrag (den es hoffentlich in jedem Bundesland gibt, was ich aber nicht geprüft habe) nachzukommen, ist das OK.

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#27
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Der einzige Punkt wo ich nicht drkabos Meinung bin ist die Geschichte mit der Löschung, wobei man hier auch keinen Beweis führen kann, dass man etwas gelöscht hat.

Allerdings gibt die DSVGO die Bedingungen über die Löschung vor, also in diesem Falle unverzüglich nach Notenvergabe.
In meinen Augen entsteht dieser Löschanspruch gegenüber der Schülerin/Erziehungsberechtigten.
Wo wir wieder beim Beweis sind: Ich kann nicht beweisen etwas nicht mehr zu haben.
Der Lehrer muss hierzu nicht das Handy vorzeigen damit kontrolliert wird ob dort das betreffende Video noch vorhanden ist.
Der einzige gangbare Weg wäre hier, die Lehrkraft eine eidesstattliche Versicherung abgeben zu lassen, dass das Bildmaterial von Ihm gelöscht wurde.
Ob ein solches Vorgehen dem Tochter / Lehrer Verhältnis zuträglich ist, wage ich allerdings ernsthaft zu bezweifeln.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#28
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wenn ein Vortrag auch in Relation zu anderen Vorträgen bewertet werden soll, dann nicht mehr. Dann kann man einfach nicht verlangen, dass sich jemand alle Vorträge merken können soll und am Schluss alle bewertet.


Ach, ich frage mich, wie die Lehrer das vor dem Aufkommen von Handy gemacht haben...

Sowas ist elementares Rüstzeug eines Lehrers, das hat der zu können. Abgesehen davon macht es die Bewertung sogar objektiver, wenn man sich nach jedem eine objektive Punktzahl auf einer fiktiven Skala aufschreibt und am Ende die Noten anhand der Skala ausrichtet.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Der einzige gangbare Weg wäre hier, die Lehrkraft eine eidesstattliche Versicherung abgeben zu lassen, dass das Bildmaterial von Ihm gelöscht wurde.


Unfug. Eine EV macht nur vor einer zur Abnahme derselben berechtigten Institution (etwa einem Gericht) Sinn, denn nur dort ist die Abgabe einer falschen EV eine Straftat per se.

Man wird sich also mit einer formlosen Erklärung, daß gelöscht wurde, zufrieden geben müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von jimmy95):
Darf der Lehrer Videos von unserem Kind auf seinen privaten Handy aufzeichnen ohne Einwilligung, um dann später in Ruhe zu Hause das Video für die Benotung zu benutzen mit der Begründung, es wären viele Schüler, die einen Vortrag halten mussten und die kann er nicht alle in der Schule beurteilen?


Mit der Begründung "zu hause kann ich die mit meinem Privat-Handy gefilmten Videos der Schüler-Vorträge in Ruhe ansehen, im Unterricht kann ich den Vortrag von Schülern nicht beurteilen, weil es so viele sind" eher nicht.

1. Die Videoaufnahmen der vortragenden Schüler bzw. die Wiedergabe der Aufzeichnungen im Unterricht sollen hier nicht zur Verbesserung der Fähigkeiten der Schüler eingesetzt werden, sondern um Defizite des Lehrers hinsichtlich seiner Merkfähigkeit auszugleichen.

2. Wenn der Lehrer die Videoaufzeichnungen zu angeblichen Beurteilungszwecken nicht in der Klasse betrachten/wiedergeben möchte, oder wenigstens nur innerhalb der (Diensträume der) Schule, sondern sie "mit nach Hause" nehmen will, d.h. nicht ab Ende des Unterricht(stage)s sofort wieder löschen will, dann erscheint sein Datensammelverhalten als unangemessen.

3. "Aber auch bei nur kurzfristig gespeicherten Videoaufnahmen ist die Angemessenheit zweifelhaft, wenn die Aufzeichnungen mit einem Privatgerät der Lehrkraft angefertigt werden oder ein schulisches Gerät zur Auswertung mit nach Hause genommen werden darf. Hier ist das Missbrauchsrisiko ebenso wie das (auch unbewusste) Verbreitungsrisiko - etwa bei Verlieren des Geräts oder bloß des Speichermediums - regelmäßig zu hoch."

( Quelle: Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
https://www.datenschutz-bayern.de/5/videoaufnahmen.html )

Erlaubt wäre:
- Videos der Vorträge dem (den) Schüler(n) im Unterricht zur Verbesserung seines Könnens vorzuführen (und nach dem Unterricht wieder zu löschen).
- mit einem "Dienst-Videoaufzeichnungsgerät" zu arbeiten
- die Aufzeichnungen nicht über den Unterricht hinaus ( zeitlich / örtlich ) existent zu halten.

RK

-- Editiert von RrKOrtmann am 21.09.2019 13:19

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