Angenommen eine Wohnung mit Person A und Person B wird komplett gekündigt, womit alle Bewohner ausziehen. Für Person A existiert kein Beitragskonto bei der GEZ für diese Wohnung. Person A vergisst aber bei Ummeldung des Hauptwohnsitz den Nebensitz abzumelden. Dies wird erst 1 Woche später nachgeholt.
Durch die Ummeldung des Hauptwohnsitzes wurde bei der GEZ wohl ein Prozess angestoßen, wonach an diesen Nebenwohnsitz ein "Bitte anmelden Brief" kam, weitere Briefe werden nicht mehr zugestellt, da jetzt der Name am Briefkasten geändert ist.
Person A kann allerdings kein Beitragskonto abmelden, da laut Hotline kein Konto existiert. Könnte der Beitragsservice
nun die Wohnung trotzdem auf Person A anmelden und dann Forderungen stellen, u.a. eben auch bis die Wohnung beim Beitragsservice abgemeldet wird? Die Info der Abmeldung wird der BS ja vom Einwohnermeldeamt bekommen, aber ein Konto ist ja erst abgemeldet, wenn man es auch dem BS meldet.
Somit müsste man sich unter Umständen noch um eine schriftliche Ausformulierung kümmern.
-- Editiert von spartianer am 16.09.2019 12:26
Beitragsservice Auskunftspflicht bei bereits beim Einwohnermeldeamt abgemeldeten Wohnung
Gebühren zahlen?
Gebühren zahlen?
Das Beitragskonto läuft auf den Namen von B für die bisherige Wohnung.
Wer wohnt denn jetzt wo und mit wem zusammen?
Ich blick nicht durch.
Zitat:Angenommen eine Wohnung mit Person A und Person B wird komplett gekündigt, womit alle Bewohner ausziehen.
Wo wohnen A und B jetzt?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatKönnte der Beitragsservice nun die Wohnung trotzdem auf Person A anmelden und dann Forderungen stellen, u.a. eben auch bis die Wohnung beim Beitragsservice abgemeldet wird? :
Ja, könnte er.
Man könnte auch die Abmeldebestätigung mit Anschreiben an den Beitragsservice senden - rein vorsorglich.
A wohnt jetzt bei C und hat sich dort gemeldet und auch dem Beitragsservice den Namen und die Beitragsnummer von C mitgeteilt.
Was B macht ist A nicht bekannt, da der Kontakt abgebrochen ist. Es soll nur die Situation von A betrachtet werden. Somit ist es zwar problemlos möglich die Abmeldebestätigung zu senden, was laut Hotline nicht notwendig sei. Sofern man sich jetzt aber proaktiv beim BS meldet, will er sicherlich Daten von alten Mitbewohnern von A, etc., die aktuell nicht bekannt sind.
Mir geht es um den rechtlichen Aspekt. Einige mussten ja nachzahlen, da ein Beitragskonto nur dann aufgelöst wird, wenn man dies dem BS auch mitteilt, das geht eindeutig aus RBStV §7 Abs. 2 hervor. Aber was ist mit Konten, die nie existiert haben?
-- Editiert von spartianer am 16.09.2019 14:25
A und B haben sich getrennt. B hatte das Beitragskonto.
Nun wohnt A mit C zusammen. C hat schon ein Beitragskonto.
Um welchen denn?ZitatMir geht es um den rechtlichen Aspekt. :
Wenn B immer gezahlt hat---und jetzt weiterzahlt ----o.k.
Wenn C immer gezahlt hat--- und jetzt weiterzahlt--- auch o.k.
Es muss gar kein Beitragskonto aufgelöst werden.
Das ist eine esoterische Frage.ZitatAber was ist mit Konten, die nie existiert haben? :
Konkret: Was soll das mit der Nebenwohnung von A in der ganzen Story? Hatte A jemals ein eigenes Beitragskonto?
Wozu denn? B hat doch sein Beitragskonto mitgenommen.Zitatwill er sicherlich Daten von alten Mitbewohnern von A, etc., die aktuell nicht bekannt sind. :
Zitat:
Wenn B immer gezahlt hat---und jetzt weiterzahlt ----o.k.
Konkret: Was soll das mit der Nebenwohnung von A in der ganzen Story? Hatte A jemals ein eigenes Beitragskonto?
Nebensitz von A ist die gemeinsame Wohnung von A und B, Hauptwohnsitz sind die Eltern von A, deshalb hatte A noch nie ein Beitragskonto, hoffe das bringt jetzt Licht ins Dunkle.
Es ist unklar, wann genau sich B beim Einwohnermeldeamt und beim BS abgemeldet hat.
Es geht darum, ob A noch Aufwand betreiben muss, irgendwas abzumelden oder ob die Dame an der Hotline recht hat, dass dort, wo kein Konto existiert hat auch keines abgemeldet werden muss. Der BS ist ja dafür bekannt, dass auch Briefe automatisiert/falsch/etc. bearbeitet werden, mit dem einen Brief ist es sofern man was ins Rollen bringt nicht getan. Ansonsten müsste der BS wohl aus Datenschutz unverzüglich? alle Daten von A löschen, da er ja angegeben hat, dass C in der neuen Wohnung zahlt und diese nun der alleinige Wohnsitz laut Einwohnermeldeamt ist. Ein Beitragskonto hat A schließlich auch nicht.
-- Editiert von spartianer am 16.09.2019 15:26
Da stimme ich der Hotline-Dame vom BS zu.Zitatoder ob die Dame an der Hotline recht hat, dass dort, wo kein Konto existiert hat auch keines abgemeldet werden muss. :
Ist doch vollkommen uninteressant. Es geht um A.ZitatEs ist unklar, wann genau sich B beim Einwohnermeldeamt und beim BS abgemeldet hat. :
Aber A sollte dem BS erklären, dass A weder eine eigene Hauptwohnung mit Beitragskonto hat noch eine Nebenwohnung mit Beitragskonto.
Sondern eben lt. Meldebestätigung des EMA an Adresse von C wohnt. Und C mit Beitragskonto zahlt für diese Wohnung schon.
Lass mal bitte den Datenschutz beiseite, du hast es eh schon umständlich genug beschrieben.
Und sofern der BS dann nach dem bereits abgemeldeten Zweitwohnsitz fragt ist dann A dafür noch auskunftspflichtig?
Die existiert nun nicht mehr, nachdem sowohl A als auch B in andere Wohnungen gezogen sind und dort dafür Beitrag gezahlt wird. Da A auch in der Nebenwohnung bei B kein eigenes Beitragskonto hatte, existiert für A keins.ZitatNebensitz von A ist die gemeinsame Wohnung von A und B, :
Dieser nun abgemeldete und nicht mehr existierende Zweitwohnsitz kann also wohl auch kein existierendes Beitragskonto haben.
Rischtisch.Zitatdass dort, wo kein Konto existiert hat auch keines abgemeldet werden muss :
Da A dort keins hatte, existiert keins.
Wie nennt sich dieses Spiel hier?
Das Spiel ist, dass der BS teils auch einfach Konten anmeldet und dabei teils gegen geltendes Gesetz verstößt.
Wenn der BS jetzt der Meinung ist, er sendet an den abgemeldeten Wohnsitz nun ein 2. Infoschreiben und dann Rechnungen und niemand bekommt es mit, wie wehrt man sich dagegen?
Dann sind ungerechtfertigte Forderungen plötzlich aufgrund des fehlenden Widerrufs rechtmäßig und durchsetzbar?
Somit muss man sich bestenfalls jährlich eine Auskunft nach DSGVO dort holen, um sicherzugehen, dass da nichts angestoßen wurde.
Und der BS ist wohl der Meinung, wenn es ihm gerade gut passt, dass Konten ja nun doch personenbezogen und nicht wohnungsbezogen sind?
Aber das sprengt jetzt den Rahmen, dass A und C in der neuen Wohnung für einen Monat doppelt zahlen sollen, wo bereits D gezahlt hat und dessen Nummer bekannt ist.
-- Editiert von spartianer am 17.09.2019 14:42
Geht das konkret? Der BS meldet überhaupt keine Konten an. Verstoss gegen welches Gesetz?ZitatDas Spiel ist, dass der BS teils auch einfach Konten anmeldet und dabei teils gegen geltendes Gesetz verstößt. :
Man kann sich nicht gegen etwas wehren, wovon man nichts weiß resp. was nicht existiert. Die Hotline-Dame hat es A doch längst erklärt.ZitatWenn der BS jetzt der Meinung ist, er sendet an den abgemeldeten Wohnsitz nun ein 2. Infoschreiben und dann Rechnungen und niemand bekommt es mit, wie wehrt man sich dagegen? :
A hat am Nebenwohnsitz nie ein Beitragskonto gehabt. Dort hat B eins gehabt. Also kann für die Nebenwohnung kein Beitragskonto für A existieren.
NÖ. Die Forderung wäre unbekannt, weil A nicht mehr in der früheren Wohnung wohnt. Dort auch keine melderechtliche Anmeldung mehr vorliegt, denn A hat diese Nebenwohnung 1 Woche später abgemeldet. Ein Widerruf gegen was denn? Gegen ein nicht existierendes Beitragskonto?ZitatDann sind ungerechtfertigte Forderungen plötzlich aufgrund des fehlenden Widerrufs rechtmäßig und durchsetzbar? :
Wenn schon Forderungen, dann sind sie nur durchsetzbar, wenn sie gerechtfertigt/*rechtens* wären. Was konstruierst du hier zusammen?
Wenn man sonst nichts zu tun hat...ZitatSomit muss man sich bestenfalls jährlich eine Auskunft nach DSGVO dort holen, um sicherzugehen, dass da nichts angestoßen wurde. :
Beitragskonten laufen immer auf den Namen einer Person.ZitatUnd der BS ist wohl der Meinung, wenn es ihm gerade gut passt, dass Konten ja nun doch personenbezogen und nicht wohnungsbezogen sind? :
Ach, D spielt auch noch mit. JETZT gehts ans Eingemachte.ZitatAber das sprengt jetzt den Rahmen, dass A und C in der neuen Wohnung für einen Monat doppelt zahlen sollen, wo bereits D gezahlt hat und dessen Nummer bekannt ist. :
Alles andere war nur Vorspiel.
Du solltest dir einfach das Wichtigste zum Rundfunkbeitrag durchlesen. Dann für dein A-D-Spiel herausfinden, was A evtl. noch zu tun hat.
Also macht A sich am Besten gar keine Mühe mehr, wozu auch?
Dann konkretisiere ich noch die 2. Sache, weshalb der BS nicht gerade einen guten Ruf genießt. Wenn man eine Wohnung Mitte des Monats anmeldet (B hat angemeldet, wo A jetzt wohnt), dann muss man ab Beginn des Monats zahlen. B hat bei der Online-Anmeldung beim BS den ersten vollen Monat angegeben, da er direkt von D übernommen hat, welcher bis Mitte des Monats dort gewohnt hat und somit doch die Beitragspflicht für den Monat gedeckt war. Der BS hat B trotzdem zur Mitte des Vormonats einfach angemeldet und ob das gerechtfertigt ist oder nicht, man muss wohl doch zahlen. Da es aber nur um 17,50 Euro geht, spart man sich Briefe o.Ä.
-- Editiert von spartianer am 17.09.2019 16:04
Was hat das mit dem guten oder schlechten Ruf des BS zu tun?
Für den Rundfunkbeitrag gilt der Monat. Für das EMA gilt der Tag des Einzugs/Umzugs.
Wieso ist das die 2. Sache? Ihr streitet euch zu viert um 1x 17,50 ?
Es wurde A schon empfohlen, was zu tun ist.
Es streitet sich niemand untereinander um 17,50 Euro, aber der BS hat trotz Online-Anmeldung zum 1. einfach die Person bereits zum Vormonat angemeldet. Der BS hat jetzt für eine Wohnung doppelt abkassiert.
Dann wird A dem BS jetzt noch konkret schreiben, dass die Nebenwohnung abgemeldet wurde, nicht dass der BS die Abmeldung beim EMA nicht gesehen haben will. Wo das im Gesetz steht, dass der BS darauf hinzuweisen wäre wurde aber immer noch nicht klar.
-- Editiert von spartianer am 17.09.2019 16:54
Weil die Beteiligten A und B das erst ermöglicht haben.ZitatDer BS hat jetzt für eine Wohnung doppelt abkassiert. :
Der BS schaut nicht täglich beim EMA nach den An-und Um-und Abmeldungen.Zitatnicht dass der BS die Abmeldung beim EMA nicht gesehen haben will. :
In welchem Gesetz hast du denn gesucht?ZitatWo das im Gesetz steht, dass der BS darauf hinzuweisen wäre wurde aber immer noch nicht klar. :
Es war eine Empfehlung, schon in #3: Man könnte auch die Abmeldebestätigung mit Anschreiben an den Beitragsservice senden - rein vorsorglich.
ZitatDer BS schaut nicht täglich beim EMA nach den An-und Um-und Abmeldungen. :
In welchem Gesetz hast du denn gesucht?
Es war eine Empfehlung, schon in #3: Man könnte auch die Abmeldebestätigung mit Anschreiben an den Beitragsservice senden - rein vorsorglich.
Der BS bekommt aber An- und Abmeldungen normalerweise zeitnah mit, wie auch andere in ihrer Auskunft nach DSGVO festgestellt haben.
Im RBStV, von mir aus sei es kein Gesetz.
Die Bestätigung wird man senden, aber deshalb die Nachfrage hier im Forum, ob der BS überhaupt noch zu bereits abgemeldeten Wohnungen Nachfragen stellen dürfte? Einzige Ausnahme wären nicht korrekt beim EMA und BS abgemeldete Beitragskonten.
Zitatob der BS überhaupt noch zu bereits abgemeldeten Wohnungen Nachfragen stellen dürfte? :
Ja sicher darf er das. Nachfragen, ermitteln, nachforschen - alles erlaubt, je nach Umstand sogar geboten.
Und wo genau aus dem RBStV geht das hervor?
Im Endeffekt bleibt es wohl doch dabei, man kann denen zwar gerne einen Brief senden, aber auf der sicheren Seite ist man wohl nur, wenn man sich auch hier und da eine Auskunft nach DSGVO holt, sonst landet man wieder hier im Forum, weil unkorrekte Festsetzungsbescheide an alte Adressen plötzlich rechtskräftig geworden sind...
-- Editiert von spartianer am 18.09.2019 15:09
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
8 Antworten
-
8 Antworten
-
7 Antworten
-
4 Antworten
-
11 Antworten