Privatrechnung neben bestehender GmbH

16. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
r39pwfhap398r
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatrechnung neben bestehender GmbH

Hallo,
ich versuche meine Situation zu erläutern.
Ich war Jahresanfang noch Vollzeit-Angestellter mit einem Nebengewerbe. Das Gewerbe habe ich noch im Januar abgemeldet mit Aufgabeerklärung etc., da nicht mehr benötigt. Nun hat es sich so ergeben, dass ich im Frühjahr mein Arbeitsverhältnis gekündigt habe und seit Jahresmitte mit einem Bekannten eine GmbH betreibe, die ihre eigenen Umsätze erwirtschaftet. Mit dem bisherigen Arbeitgeber habe ich mündlich vereinbart, dass ich nebenbei noch die alten IT-Projekte betreue (Entwicklung/Betrieb), bis diese übergeben wurden. Diese Umsätze würde ich gern außerhalb der GmbH abrechnen, weil sie da schlicht nicht hingehören.
Privatrechnung ohne Ausweis einer Ust. usw. sind ja eine Option, ebenso wie die Pflicht zur Angabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Wir reden hier von rd. 2000 EUR, die innerhalb eines halben Jahres zusammengekommen sind. Die Arbeiten sind mittlerweile beendet und ich erwirtschafte nur noch in der GmbH Umsätze. Die Frage nun aber, weil ich innerhalb der letzten 6 Monate alle 1-2 Wochen mal ein paar Stunden gearbeitet habe: Muss ich dafür tatsächlich erneut ein Gewerbe anmelden?

-- Editiert von r39pwfhap398r am 16.09.2019 17:36

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Gewerberecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Gewerberecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von r39pwfhap398r):
Die Frage nun aber, weil ich innerhalb der letzten 6 Monate alle 1-2 Wochen mal ein paar Stunden gearbeitet habe: Muss ich dafür tatsächlich erneut ein Gewerbe anmelden?

Hätte man schon längst machen müssen, als man damit begonnen hat. Jetzt ist es zu spät.
Bleibt nur zu hoffen, das es keinem auffällt.


Also unter Beachtung der Vorgaben / Pflichtangaben eine Privatrechnung ausstellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
r39pwfhap398r
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hätte man schon längst machen müssen, als man damit begonnen hat. Jetzt ist es zu spät.
Bleibt nur zu hoffen, das es keinem auffällt.


Dürfte ich kurz nachfragen!?
Da ich selbst Dipl.-Inf. (FH) bin und im Rahmen der angesprochenen Tätigkeiten "nur" Programmierarbeiten erledigt habe, müsste dies doch in dieser Form als freiberufliche Tätigkeit und nicht als gewerbliche Tätigkeit durchgehen. Damit sollte sich doch eine Gewerbeanmeldung per se erledigt haben, oder? Einzig die aufgrund Privatrechnung nicht ausgewiesene Umsatzsteuer könnte man bemängeln, da der Umsatz aber unter 17500 EUR liegt, kann ich mich ja auf die Kleinunternehmerregelung beziehen.
Legalisiert dies mein Vorgehen oder habe ich hier etwas übersehen?

-- Editiert von r39pwfhap398r am 17.09.2019 15:17

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von r39pwfhap398r):
müsste dies doch in dieser Form als freiberufliche Tätigkeit

Das könnte tatsächlich klappen:
„Setzt der Katalogberuf … eine qualifizierte Ausbildung voraus, reicht entgegen der Auffassung des Klägers die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein nicht aus. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen."
Urteil des BFH vom 18.04.2007 (Az. XI R 29/06; BStBl II 2007, 781)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen