Hallo,
ich versuche meine Situation zu erläutern.
Ich war Jahresanfang noch Vollzeit-Angestellter mit einem Nebengewerbe. Das Gewerbe habe ich noch im Januar abgemeldet mit Aufgabeerklärung etc., da nicht mehr benötigt. Nun hat es sich so ergeben, dass ich im Frühjahr mein Arbeitsverhältnis gekündigt habe und seit Jahresmitte mit einem Bekannten eine GmbH betreibe, die ihre eigenen Umsätze erwirtschaftet. Mit dem bisherigen Arbeitgeber habe ich mündlich vereinbart, dass ich nebenbei noch die alten IT-Projekte betreue (Entwicklung/Betrieb), bis diese übergeben wurden. Diese Umsätze würde ich gern außerhalb der GmbH abrechnen, weil sie da schlicht nicht hingehören.
Privatrechnung ohne Ausweis einer Ust. usw. sind ja eine Option, ebenso wie die Pflicht zur Angabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Wir reden hier von rd. 2000 EUR, die innerhalb eines halben Jahres zusammengekommen sind. Die Arbeiten sind mittlerweile beendet und ich erwirtschafte nur noch in der GmbH Umsätze. Die Frage nun aber, weil ich innerhalb der letzten 6 Monate alle 1-2 Wochen mal ein paar Stunden gearbeitet habe: Muss ich dafür tatsächlich erneut ein Gewerbe anmelden?
-- Editiert von r39pwfhap398r am 16.09.2019 17:36
Privatrechnung neben bestehender GmbH
16. September 2019
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Frage vom 16. September 2019 | 17:35
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatrechnung neben bestehender GmbH
Probleme mit dem Gewerbe?
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#1
Antwort vom 16. September 2019 | 21:13
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatDie Frage nun aber, weil ich innerhalb der letzten 6 Monate alle 1-2 Wochen mal ein paar Stunden gearbeitet habe: Muss ich dafür tatsächlich erneut ein Gewerbe anmelden? :
Hätte man schon längst machen müssen, als man damit begonnen hat. Jetzt ist es zu spät.
Bleibt nur zu hoffen, das es keinem auffällt.
Also unter Beachtung der Vorgaben / Pflichtangaben eine Privatrechnung ausstellen.
#2
Antwort vom 17. September 2019 | 15:17
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatHätte man schon längst machen müssen, als man damit begonnen hat. Jetzt ist es zu spät. :
Bleibt nur zu hoffen, das es keinem auffällt.
Dürfte ich kurz nachfragen!?
Da ich selbst Dipl.-Inf. (FH) bin und im Rahmen der angesprochenen Tätigkeiten "nur" Programmierarbeiten erledigt habe, müsste dies doch in dieser Form als freiberufliche Tätigkeit und nicht als gewerbliche Tätigkeit durchgehen. Damit sollte sich doch eine Gewerbeanmeldung per se erledigt haben, oder? Einzig die aufgrund Privatrechnung nicht ausgewiesene Umsatzsteuer könnte man bemängeln, da der Umsatz aber unter 17500 EUR liegt, kann ich mich ja auf die Kleinunternehmerregelung beziehen.
Legalisiert dies mein Vorgehen oder habe ich hier etwas übersehen?
-- Editiert von r39pwfhap398r am 17.09.2019 15:17
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#3
Antwort vom 17. September 2019 | 16:10
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
Zitatmüsste dies doch in dieser Form als freiberufliche Tätigkeit :
Das könnte tatsächlich klappen:
„Setzt der Katalogberuf … eine qualifizierte Ausbildung voraus, reicht entgegen der Auffassung des Klägers die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein nicht aus. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen."
Urteil des BFH vom 18.04.2007 (Az. XI R 29/06; BStBl II 2007, 781)
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