KFZ Inspektion Auftrag bei Abholung unterschrieben

18. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb460697-26
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
KFZ Inspektion Auftrag bei Abholung unterschrieben

Hallo,

Fahrzeug wurde nach vorheriger Terminabsprache abends nach Geschäftsschluss für eine Inspektion in die Vertragswerkstatt gebracht und Schlüssel in den Nachttresor.

Bei Abholung des Fahrzeugs wurde der Auftrag zum unterschreiben vorgelegt. Dieser wurde dann natürlich vom Mitarbeiter unterschrieben der das Fahrzeug abgeholt hat. Als die Rechnung kam stellte sich heraus das ein Ölwechsel gemacht wurde, obwohl dieser erst 4 Monate zuvor in der gleichen Werkstatt durchgeführt wurde. Auf dem Auftrag den der Mitarbeiter bei Abholung unterschrieben hat, steht der Ölwechsel auch drauf. Der Termin für die Inspektion wurde schriftlich per eMail vereinbart und das Autohaus hat eine Bestätigungsmail zurückgeschickt, auf der auch nur die Inspektion steht.

Frage: Ist der bei Abholung unterschriebene Auftrag hier komplett Wasserdicht oder gibt es vielleicht schon Urteile die etwas anderes sagen? (Bitte komplett unabhängig von Notwendigkeit etc. des Ölwechsels. Wir sind inzwischen schon so weit, das der Ölwechsel weder Notwendig, noch fester Bestandteil der Inspektion ist). Die Werkstatt beruft sich nur noch auf den unterschrieben Vertrag, der Nachweislich erst bei Abholung unterschrieben wurde.

Bin für jeden Tip dankbar.

Gruß Dennis

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Dennis,

in allen Serviceheften, die ich im Laufe der Jahrzehte gesehen habe, war der Oelwechsel immer Bestandteil einer Inspektion.

Wenn Du im konkreten Einzellfall belastbare Infos hast, dass es nicht so ist, warum verschweigst Du dann diesen wichtigen Punkt.

Hauptargument wäre für mich der sicherlich irgendwo festgeleget Umfang einer Inspektion (Pflichtenheft). Gibt es ein Serviceheft?

Nebenargument wäre die schriftliche Bestätigung die durchaus auch nachträglich erfolgen kann.

Vermutlich wird man mit dem Argument "ich habs zwar untershrieben, wollte es aber eigentlich garnicht" nicht all zu weit kommen.

Allerdings scheint das Kundenbindungsinteresse der Werkstatt auch nicht all zu groß, wenn man sich von derer Seite so stark auf die Hinterbeine stellt.

Berry

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#2
 Von 
fb460697-26
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Hallo Dennis,

in allen Serviceheften, die ich im Laufe der Jahrzehte gesehen habe, war der Oelwechsel immer Bestandteil einer Inspektion.

Wenn Du im konkreten Einzellfall belastbare Infos hast, dass es nicht so ist, warum verschweigst Du dann diesen wichtigen Punkt.

Hauptargument wäre für mich der sicherlich irgendwo festgeleget Umfang einer Inspektion (Pflichtenheft). Gibt es ein Serviceheft?

Nebenargument wäre die schriftliche Bestätigung die durchaus auch nachträglich erfolgen kann.

Vermutlich wird man mit dem Argument "ich habs zwar untershrieben, wollte es aber eigentlich garnicht" nicht all zu weit kommen.

Allerdings scheint das Kundenbindungsinteresse der Werkstatt auch nicht all zu groß, wenn man sich von derer Seite so stark auf die Hinterbeine stellt.

Berry


Hallo Berry,

wie ich bereits geschrieben habe, geht es nicht um das "War der Ölwechsel notwendig" sondern nur um die Frage, welche Relevanz ein Auftrag hat, der erst nach den durchgeführten Arbeiten unterschrieben wurde.

Aber um deine Frage zu beantworten:

- Die Werkstatt hat die Checkliste des Herstellers mit der Unterschrift des Mechanikers vorgelegt. Darauf steht, das der Ölwechsel nur gemacht werden muß, wenn die Serviceanzeige im Fahrzeug dies auch verlangt. (Restkilometer bei Abgabe in der Werkstatt über 18.000 Kilometer ist auch unstreitig) Hintergrund ist, das dieses Fahrzeug eine Fahrprofilabhängige Anzeige für den Ölwechsel im Display hat, aber einen festen Inspektionsintervall von 40.000 km gemäß Checkheft. Daher kommt die Abweichung zum Inspektionsintervall, da der Ölwechsel erst 4 Monate vorher gemäß der Anzeige durchgeführt wurde.

- Auf dem Etikett im Motorraum ist ebenfalls von der Werkstatt angekreuzt, das der nächste Ölwechsel gemäß Anzeige erfolgt

Die Werkstatt beruft sich jetzt nur noch darauf, das der Ölwechsel auf dem unterschriebenen Auftrag steht und somit verbindlich ist. Auch wenn der erst bei Abholung unterschrieben wurde.

Ich habe halt nur die eMail des Sachbearbeiters, der mir den Termin zur Inspektion bestätigt hat.

Gruß Dennis

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119515 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von fb460697-26):
Frage: Ist der bei Abholung unterschriebene Auftrag hier komplett Wasserdicht

Die Frage wird einem wohl nur ein Gericht beantworten können.



Zitat (von fb460697-26):
Die Werkstatt beruft sich nur noch auf den unterschrieben Vertrag, der Nachweislich erst bei Abholung unterschrieben wurde.

Das ist dann wohl als nachträgliche, verbindliche Genehmigung der darauf aufgeführten Arbeiten zu verstehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi Dennis,

also der von mir angezeifelte Punkt im Hinblick auf die Notwendigkeit des Oelwechsels ist für mich geklärt.

Zitat (von fb460697-26):
Die Werkstatt beruft sich jetzt nur noch darauf, das der Ölwechsel auf dem unterschriebenen Auftrag steht und somit verbindlich ist. Auch wenn der erst bei Abholung unterschrieben wurde.
Ein starkes Argument, welches noch verfeinert werden kann, z.B. im Sinne von war vorher nur mündlich vereinbart und wurde später schriftlich fixiert.

Das auszuhebeln ist schwer, aber nicht unmöglich.

Die Situation ist doch jetzt so, dass die Werkstatt was handfestes in der Hand hat. Wie will man dies wegargumentieren? Mir fällt dazu nichts ein.

Irrtumsanfechtung - Könnte erfolgreich sein, wenn der Abholer das garnicht unterschreiben wollte. Aber wäre das glaubwürdig?

Tut mir leid, aber ich werde Dir nicht dazu raten die Oelwechselkosten rauszurechnen. Die Erfolgsaussicheten im Falle einer Zahlungsklage sind mir zu gering.
Vielleicht sieht es ein anderer anders.

Allerdings wäre das auch mein letzter Besuch in der Werkstatt, wenn die sich nicht in irgend einer Form bewegen. Würde ich auch in dieser Deutlichkeit kommunizieren.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb460697-26
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Hi Dennis,

Zitat (von fb460697-26):
Die Werkstatt beruft sich jetzt nur noch darauf, das der Ölwechsel auf dem unterschriebenen Auftrag steht und somit verbindlich ist. Auch wenn der erst bei Abholung unterschrieben wurde.
Ein starkes Argument, welches noch verfeinert werden kann, z.B. im Sinne von war vorher nur mündlich vereinbart und wurde später schriftlich fixiert.

Das auszuhebeln ist schwer, aber nicht unmöglich.


Es gab ja einen schriftlichen Auftrag über das Onlineportal des Herstellers. Dort wurde ausgewählt was gemacht werden soll und ein Terminvorschlag. Daraufhin hat die Vertragswerkstatt eine eMail geschrieben mit der Bestätigung des Termins und der auszuführenden Arbeit (Inspektion). Kein Wort von Ölwechsel.

Zitat (von Sir Berry):
Die Situation ist doch jetzt so, dass die Werkstatt was handfestes in der Hand hat. Wie will man dies wegargumentieren? Mir fällt dazu nichts ein.


Das ist meine Frage. Ist das Handfest, wenn man bei Abholung, wo der Kunde davon ausgeht einen Lieferschein bzw. Abholschein zu unterschreiben, einen Auftrag hinlegt? Anhand des Datums ist ja Belegbar, das die Unterschrift bei Abholung geleistet wurde. Ein Auftrag wurde ja bereits im Vorfeld per eMail erteilt.

Zitat (von Sir Berry):
Irrtumsanfechtung - Könnte erfolgreich sein, wenn der Abholer das garnicht unterschreiben wollte. Aber wäre das glaubwürdig?


Ne, er ging davon aus einen Abholschein zu unterschreiben.

Zitat (von Sir Berry):
Tut mir leid, aber ich werde Dir nicht dazu raten die Oelwechselkosten rauszurechnen. Die Erfolgsaussicheten im Falle einer Zahlungsklage sind mir zu gering.
Vielleicht sieht es ein anderer anders.


Das habe ich ja schon alles gemacht. Selbst das persönliche Gespräch mit dem GF des Autohauses bei dem ich mehrere Firmenwagen gekauft habe, hat nichts gebracht. Da war er noch auf dem Standpunkt der Ölwechsel wäre vorgeschrieben bei der Inspektion und seine Aussage war: Und wenn wir gestern den Ölwechsel gemacht hätten, müssten wir den heute bei der Inspektion wieder machen"
Alleine deswegen will ich das schon durchziehen.

Zitat (von Sir Berry):
Allerdings wäre das auch mein letzter Besuch in der Werkstatt, wenn die sich nicht in irgend einer Form bewegen. Würde ich auch in dieser Deutlichkeit kommunizieren.


Wurde alles gemacht. Interessiert die aber anscheinend nicht.

Gruß Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119515 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von fb460697-26):
Ne, er ging davon aus einen Abholschein zu unterschreiben.

Analphabet? Geistig nicht auf der Höhe? Dann könnte man noch sinnvoll agieren.
Falls nur "nicht gelesen" siehe #3.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb460697-26
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vollständigkeit halber wollte ich noch das Endergebnis mitteilen:

Es gab eine Güteverhandlung in der das Gericht die Rechtmäßigkeit des Auftrags noch offen gelassen hat und zu einem Vergleich mit Teilung der Kosten geraten hat. Die Klägerin hat versucht mich mit Zuholung eines Sachverständigen um die Notwendigkeit des Ölwechsels zu beweisen und Kosten von mehreren tausend Euro etc. zu beeindrucken. Da ich ohne Anwalt zum Termin gegangen bin, hat die Richterin mich aufgeklärt, das ich zumindest für den materiellen Vorteil aufkommen muß, den ich dadurch hatte. Nach überschlagen der Kosten habe ich angeboten 50 Euro als Ausgleich zu zahlen, was der Anwalt der Klägerin nur belächelt und abgelehnt hat.

Anfang der Woche kam dann ein Anruf vom Gericht, das die Klägerin die 50 Euro annimmt und heute kam der Schriftsatz dazu.

Gruß Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119515 Beiträge, 39734x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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