Hallo, angenommen Frau X hat bei ihrem Ag gekündigt zum 30.11 . Fristgerecht könnte sie lt. Avr caritas nur zum kalendervierteljahr kündigen , also zum nächstmöglichen Termin den 31.12.
Sie bat ihren Ag in der kündigung um einen Aufhebungsvertrag. Hat diesen aber noch nicht erhalten und noch nicht unterwchrieben.
Ag gab mündlich das ok zum Aufhebungsvertrag.
Frage Frau X hat sich erkundigt, für sie wäre die tatsächliche ordentliche kündigung zum 31.12 vorteilhafter wegen jahressonderzahlung usw.
Muss sie jetzt trotzdem einen Aufhebungsvertrag unterschreiben???
Kündigung Avr caritas
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Einen Vertrag muss niemand unterschreiben.
Allerdings könnte der AG die Kündigung gleichwohl zum falschen und trotz falschen Termins annehmen und AN mit ihrer Spekulation auf das W-Geild auflaufen lassen.
ZitatMuss sie jetzt trotzdem einen Aufhebungsvertrag unterschreiben??? :
Nein.
Aber eventuell gibt es den schon bzw. eine Anerkennung der Kündigung. Kommt darauf an, wie der Wortlaut hierzu
war.ZitatAg gab mündlich das ok zum Aufhebungsvertrag. :
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Der Ag nahm die kündigung an, und einigte sich mündlich auf einen Aufhebungsvertrag zum 30.11.
Der Ag sagte er würde alles der Personalabteilung weitergeben um den Aufhebungsvertrag fertig zu machen.
Nächste Woche soll sich zusammen gesetzt werden um den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
Nur zur Sicherheit nachgefragt - Frau X hat schriftlich, also nicht mündlich oder per Mail oder WhatsApp gekündigt?
ZitatHallo, angenommen Frau X hat bei ihrem Ag gekündigt zum 30.11. :
Gesetzlich kann Frau X mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen.
Zitat:Fristgerecht könnte sie lt. Avr caritas
Die Bestimmungen des AVR Caritas gelten nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag so vereinbart worden war.
Zitat:nur zum kalendervierteljahr kündigen
Ab einer Beschäftigungszeit von über einem Jahr kann unter Einhaltung einer von der Beschäftigungszeit abhängigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalendervierteljahres gekündigt werden.
Zitat:also zum nächstmöglichen Termin den 31.12.
Ab einer Beschäftigungszeit von 5 Jahren regeln die AVR eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende.
Zitat:Sie bat ihren Ag in der kündigung um einen Aufhebungsvertrag.
Es erscheint unklar, ob ihre gesamten Äußerungen als Angebot gesehen werden dürften, eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses schon zum 30.11. zu vereinbaren (eher nein).
Deshalb erscheint es auch fraglich, ob der AG ihre zur Ausübung des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts nicht fristwahrend ( und deshalb unwirksam ) abgegebene Kündigungserklärung umdeuten kann in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin, oder in ein Aufhebungsangebot zum 30.11.
Frau X könnte einen Aufhebungsvertrag anbieten/aushandeln, in dem eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z.B. zum 15.11., sowie eine Zahlung in Höhe der Jahressonderzahlung vereinbart wird.
Zitat:Muss sie jetzt trotzdem einen Aufhebungsvertrag unterschreiben???
Nein.
Umgekehrt kann der AG auch nicht darauf bestehen, dass Frau X ein Vertragsangebot gemacht habe ( § 145 BGB ), das der AG mit seinem "OK" vertragsschließend angenommen hätte - denn mit welchem genauen Inhalt soll der Aufhebungsvertrag geschlossen worden sein? Kündigung zu welchem Zeitpunkt? Zu welchen Bedingungen?
RK
ZitatDer Ag nahm die kündigung an :
"Eigentlich" kann er höchstens so tun, als ob die mangels Fristwahrung unwirksame Kündigungserklärung eine "vertragsgerechte" Kündigung hätte sein sollen - d.h. eine Kündigung zum nächsten Quartalsende.
Zitat:und einigte sich mündlich auf einen Aufhebungsvertrag zum 30.11.
Grundsätzlich können Verträge wirksam auch mündlich geschlossen werden. Ob allerdings Formvorschriften für die Kündigung von Arbeitsverträgen auch für Aufhebungsverträge gelten, wäre zu klären. Ohne Schriftformerfordernis wäre ansonsten der Aufhebungsvertrag schon geschlossen ( und eine anschließende Beurkundung bloß nett, aber nicht zwingend erforderlich ).
Zitat:Der Ag sagte er würde alles der Personalabteilung weitergeben um den Aufhebungsvertrag fertig zu machen.
Es spricht viel dafür, dass hier erst der vom AG unterbreitete Vorschlag als Vertragsangebot ( § 145 BGB ) gelten könnte, der erst mit der Unterschrift von Frau X wirksam werden könnte. - Wenn sie mit den Bedingungen des Aufhebungsvertrags nicht einverstanden ist, dann gibt es keinen Aufhebungsvertrag, keine (wirksame) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.11., und nur eine als Kündigung zum nächstmöglichen Quartalsende umzudeutende ( § 140 BGB ) Kündigungserklärung.
§ 140 BGB
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
--> Wenn anzunehmen ist, dass die (nichtige) Kündigung zum 30.11. als Kündigung zum 31.12. gewollt sein würde, dann gilt letztere.
Zitat:Nächste Woche soll sich zusammen gesetzt werden um den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
Wenn in den Aufhebungsvertrag die Zahlung eines Betrags Y aufgenommen wird ( in Höhe der bei früherem Ausscheiden nicht mehr zu beanspruchenden Jahressonderzahlung ), könnte sich Frau X auf diese Vereinbarung einlassen. Müssen muss sie nicht ....
RK
ZitatNur zur Sicherheit nachgefragt - Frau X hat schriftlich, also nicht mündlich oder per Mail oder WhatsApp gekündigt? :
Schriftlich hat Frau X gekündigt.
Die Frage ist , da lt. AVR CARITAS eine kündigung zum quartalsende also der nächste Termin wäre der 31.12. Fristgerecht wäre, fr. X aber eine kündigung zum 30.11 schrieb u. Um einen Aufhebungsvertrag zum 30.11 bat, muss fr. X jetzt einen Aufhebungsvertrag unterschreiben ????
Frau x erkundigte sich, wenn sie fristgerecht zum 31.12 kündigen würde dann würden ihr nach jahressonderzahlungen und leistungsentgeld lt.avr zustehen.
Da das viel Geld ist und fr. X das ganze Jahr für gearbeitet hat, möchte sie gerne erneut eine ordentliche fristgerechte Kündigung einreichen.
Geht das , oder muss fr. X nun den Aufhebungsvertrag unterschreiben ??
Nein.Zitatmuss fr. X jetzt einen Aufhebungsvertrag unterschreiben ???? :
Wenn das noch möglich ist, dann sollte sie das tun.ZitatFrau x erkundigte sich, wenn sie fristgerecht zum 31.12 kündigen würde :
Sie ist ab dem 1.1. 2019 dort beschäftigt? Oder was meint *das ganze Jahr*?Zitatfr. X das ganze Jahr für gearbeitet hat, :
Nein.Zitatmuss fr. X nun den Aufhebungsvertrag unterschreiben ?? :
ZitatMüssen muss sie nicht .... :
ZitatNein. :
Frau x ist seit 1.1.19 dort beschäftigt, im Gespräch mit ag wurde einen Aufhebungsvertrag zum 30.11 mündlich vereinbart
, der nun noch erstellt werden soll schriftlich.
Fr. X kann also mit einer erneuten kpndigung fristgerecht zum 31.12 kündigen und muss somit nicht den von ihr am Anfang gewünschten Aufhebungsvertrag unterschreiben..??
Zitat:Frau x ist seit 1.1.19 dort beschäftigt,
Frau X hat fristgerecht zum 30.11.2019 gekündigt, es bedarf keines Aufhebungsvertrages.
§ 14 Abs. 1 AVR-Caritas: Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss.
Stimmt. Frau X möchte aber gern das Weihnachtsgeld noch mitnehmen.Zitates bedarf keines Aufhebungsvertrages. :
neinZitat:Stimmt. Frau X möchte aber gern das Weihnachtsgeld noch mitnehmen.Zitates bedarf keines Aufhebungsvertrages. :
Fr. X ist insgesamt seit 4 Jahren schon in dieser Firma. Lt. Avr caritas Kündigungsfrist 6 wochen zum kalendervierteljahr.
Fr. X möchte nicht nur das Weihnachtsgeld sondern auch das Urlaubsgeld meitnehmen
Warum nicht , wenn fr. X dafür gearbeitet hat.????!!!!
ZitatFrau x ist seit 1.1.19 dort beschäftigt, :
ZitatFr. X ist insgesamt seit 4 Jahren schon in dieser Firma. :
Das ist jetzt widersprüchlich???
Zitat:ZitatFrau x ist seit 1.1.19 dort beschäftigt, :
ZitatFr. X ist insgesamt seit 4 Jahren schon in dieser Firma. :
Das ist jetzt widersprüchlich???
Mit 1.1 war damit gemeint das sie das ganze Jahr für 2019 schon dort ist.
Betriebszugehörigkeit 4 Jahre.
So wie ich es verstanden habe, hat Frau X eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben, in der sie ausdrücklich zum 30.11.2019 gekündigt hat. Wenn der Arbeitgeber nichts gegen diese Kündigung unternimmt, dann beendet diese Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2019.
Auch die Kündigung eines Arbeitnehmers ist nicht perse unwirksam, wenn Sie zu einem unzulässigen Kündigungstermin ausgesprochen wird. Wenn sich der Arbeitgeber nicht auf die Unwirksamkeit berufen möchte, wird die Kündigung automatisch wirksam. Dann nützt es dem Arbeitnehmer dann auch nicht, eine Kündigung zu einem späteren Termin abzugeben. Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kann nicht einfach so wieder aus der Welt geschaffen werden. Schon gar nicht durch eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Termin enden lassen würde.
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