Guten Tag.
Leider finde ich im Netz keine Info zu folgender Frage:
Darf man nach dem Kauf einer bereits vermieteten Immobilie als neuer Vermieter von dem Mieter
eine Mieterselbstauskunft einholen / verlangen, zumal wenn diese dem Verkäufer (= dem bisherigen Vermieter) nicht vorliegt? Bzw. gar keine existiert, weil sie bei Vertragsabschluss offenbar nicht gefordert wurde.
Ist das grundsätzlich zulässig?
Darf der - neue - Vermieter diese Auskunft sogar verlangen, oder ist es lediglich zulässig, den neuen Mieter auf freiwilliger Basis um diese Auskunft zu ersuchen?
Oder darf ein Vermieter das gänzlich überhaupt nicht?
Da ich bei der Recherche nur Infos zu Mieterselbstauskunft im Rahmen eines Mietvertragsabschlusses gefunden habe, hoffe ich darauf, dass hier jemand vielleicht etwas dazu sagen kann, oder eine entsprechende Quelle im Netz nennen kann, wo diese Thematik nachzulesen ist.
Danke im Voraus.
aquila
Mieterselbstauskunft bei Eigentumsübergang / Vermieterwechsel
7. Oktober 2019
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Frage vom 7. Oktober 2019 | 14:24
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 5x hilfreich)
Mieterselbstauskunft bei Eigentumsübergang / Vermieterwechsel
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 7. Oktober 2019 | 14:34
Von
Status: Lehrling (1351 Beiträge, 154x hilfreich)
ZitatDarf man nach dem Kauf einer bereits vermieteten Immobilie als neuer Vermieter von dem Mieter eine Mieterselbstauskunft einholen / verlangen, :
Hier im Forum ist anscheinend als Antwort auf solche Fragen üblich:
Verlangen kann man das....aber ob das Durchsetzbar ist ?
Spass beiseite,
es gibt kein recht darauf, dies jetzt zu fordern, es wäre alles freiwillig vom Mieter, aber was würde es Dir bringen `?
#2
Antwort vom 7. Oktober 2019 | 14:41
Von
Status: Unparteiischer (9912 Beiträge, 4488x hilfreich)
§ 566ff BGB regeln den Übergang des Mietvertrages auf den neuen Eigentümer. Es gibt keinen Rechtsgrund, aus dem der Vermieter eine Selbstauskunft des Mieters fordern könnte. Wozu auch, das Mietverhältnis läuft ja weiter. Sinnvoll wäre es aber natürlich, den Mieter zu fragen, auf welche Weise er kontaktiert werden möchte und ob er Daten wie email-Adresse oder Telefonnummer angeben möchte.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 7. Oktober 2019 | 17:13
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 5x hilfreich)
Danke für eure Antworten!
Zitat:es gibt kein recht darauf, dies jetzt zu fordern, es wäre alles freiwillig vom Mieter,
Ok, das dachte ich mir an sich schon...
Solange es nicht unzulässig ist, es überhaupt zu fordern, wäre uns freiwillig auch ausreichend.
Zitat:aber was würde es Dir bringen `?
Es geht schlicht um die Einkommensverhältnisse.
Und ehrlich gesagt würde es in diesem Fall eigentlich ggfls. eher dem Mieter etwas "bringen", aber das geht zu sehr ins Detail und ist für die eigentliche Frage auch unerheblich :-)
Zitat:§ 566ff BGB regeln den Übergang des Mietvertrages auf den neuen Eigentümer. Es gibt keinen Rechtsgrund, aus dem der Vermieter eine Selbstauskunft des Mieters fordern könnte. Wozu auch, das Mietverhältnis läuft ja weiter. .
Ja, das ist halt wohl die Sache mit "Kauf bricht Miete nicht".
Ein Käufer übernimmt ja im Grunde das Mietverhältnis so wie es ist und wenn der vorherige Besitzer / Vermieter bei Abschluss keine Selbstauskunft verlangt hat, dann ist das vermutlich schlicht Pech für den Käufer...
Ich dachte, vielleicht geht mit dem Eigentümerwechsel ja zumindest ein Recht auf erneute, oder, wie in diesem Fall überhaupt einmal abgegebene Selbstauskunft einher...
Gruß
aquila
-- Editiert von aquila2001 am 07.10.2019 17:14
#4
Antwort vom 7. Oktober 2019 | 19:46
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39860x hilfreich)
ZitatIst das grundsätzlich zulässig? :
Das ist grundsätzlich zulässig.
Jedoch kann der Mieter das ignorieren und es gibt keine Rechtsgrundlage mit der man das durchsetzen könnte.
#5
Antwort vom 7. Oktober 2019 | 22:22
Von
Status: Lehrling (1351 Beiträge, 154x hilfreich)
Zitat:ZitatIst das grundsätzlich zulässig? :
Das ist grundsätzlich zulässig.
Jedoch kann der Mieter das ignorieren und es gibt keine Rechtsgrundlage mit der man das durchsetzen könnte.
Ach ja, da hätte auch die abschließende Pointe hier im Post gefehlt, oder ?
#6
Antwort vom 7. Oktober 2019 | 23:59
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatIch dachte, vielleicht geht mit dem Eigentümerwechsel ja zumindest ein Recht auf erneute, oder, wie in diesem Fall überhaupt einmal abgegebene Selbstauskunft einher :
Auch die erste Selbstauskunft ist nach meiner Kenntnis freiwillig, will sagen, es gibt auch vor Beginn des Vertrages nicht ein durchsetzbares das Recht diese zu fordern.
Berry
#7
Antwort vom 8. Oktober 2019 | 09:02
Von
Status: Lehrling (1351 Beiträge, 154x hilfreich)
ZitatAuch die erste Selbstauskunft ist nach meiner Kenntnis freiwillig, will sagen, es gibt auch vor Beginn des Vertrages nicht ein durchsetzbares das Recht diese zu fordern. :
Richtig, aber da besteht noch das "Druckmittel" -> keine Auskunft -> kein Vertrag
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