Hallo!
Meine Exfrau hat beim Landratsamt einen Beistand für den Unterhalt unserer Tochter bekommen. Es wurde schon 2 Jahre lang Unterhaltsvorschuss gewährt. Ich konnte mangels Einkommen keinen Unterhalt zahlen.
Es gab eine Herabsetztung der Unterhaltspflicht auf 0 Euro.
Nun werde ich eine Erbschaft erhalten, aber erst im nächsten Jahr. Dann werde ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen können und auch Unterhalt zahlen können. Nun verlangt der Beistand die Zahlung ab dem Monat in welchem ich von der Erbschaft erfahren habe und schickt mir Rechnungen obwohl ich das Erbe noch lange nicht habe.
Auf welche gesetzliche Bestimmung kann sich der Beistand hierbei berufen, ich habe im Internet nichts gefunden?
Meine Frage ist also: Auf welche rechtliche Grundlage kann sich der Beistand stützen, wenn er mir schreibt ... "ab dem Monat in welchem Sie von der Erbschaft erfahren haben ... müssen Sie rückwirkend Unterhalt zahlen ... und die Herabsetztung ist aufgehoben".
Vielen Dank!
Beistandschaft nach Erbschaft
8. Oktober 2019
Thema abonnieren
Frage vom 8. Oktober 2019 | 09:25
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 2x hilfreich)
Beistandschaft nach Erbschaft
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#1
Antwort vom 9. Oktober 2019 | 21:46
Von
Status: Schüler (411 Beiträge, 88x hilfreich)
§ 1922 Abs. 1 BGB.
#2
Antwort vom 11. Oktober 2019 | 19:36
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 2x hilfreich)
Hallo!
Danke für die Antwort.
Da steht aber nichts vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme über ein Erbschaft.
Beste Grüße!
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#3
Antwort vom 12. Oktober 2019 | 12:33
Von
Status: Unbeschreiblich (31998 Beiträge, 5631x hilfreich)
ZitatDa steht aber nichts vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme über ein Erbschaft. :
Der Zeitpunkt des Todes ist der Erbfall. Dieser Zeitpunkt ist bekannt, der zählt.
Warum machst du verschiedene Threads auf?
Es gehört doch zu dem mit Unterhalt/UVG---Familienrecht.
#4
Antwort vom 14. Oktober 2019 | 15:07
Von
Status: Frischling (45 Beiträge, 3x hilfreich)
Hi @Froschmaul,
kann da nur @Anami zustimmen, Zeitpunkt des Todes ist der Erbfall. An deiner Situation hat die Information des Erbanspruchs ja nix verändert. Wenn also nix da ist, kann nach wie vor auch nix überwiesen werden. Demnach kannst du ja auch die Aussage, ab wann du die Erbschaft erhalten wirst ausführen und dem Beistand mitteilen, dass du ab dem Zeitpunkt dann auch rückwirkend den Unterhalt zahlen wirst. Mehr Handlungsbedarf sehe ich hier jetzt nicht. LG Robin
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