Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet

8. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
go527780-70
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet

Seit fast 10 Monaten habe ich eine Steuernummer und bin neben dem Studium nur ab und zu als Freiberufler beschäftigt. Nun muss ich bis ende dieses Monats meine erste Steuererklärung machen. Allerdings habe ich erst jetzt auf dem Zusatzblat meines Visums folgendes entdeckt:

"Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet/ Erlischt mit Bezug von Leistunden nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG/ Erlischt mit Studierende an einer staatlich anerkannten Hochschule ohne Hochschulabschluss/ Beschäftigung an 120 oder 240 halben Tagen im Jahr sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit gestattet".

Ich lege natürlich sehr viel Wert auf mein Visum und will es auf keinen Fall gefährden. Heißt das ich kann freiberufliche Tätigkeit nicht ausüben? Was soll ich machen um mein Visum nicht zu gefährden?

Vielen Dank im voraus!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Mit deiner Frage dürftest du unter 'Ausländerrecht' besser aufgehoben sein als beim Arbeitsrecht, denke ich.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go527780-70
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke das werde ich machen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von go527780-70):
Was soll ich machen um mein Visum nicht zu gefährden?
Du hast von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis/AE erhalten--- wegen des Visums zum Studium.
Das Zusatzblatt gehört zu deiner Aufenthaltserlaubnis/AE. Bist du jetzt noch regulärer Student? Ich meine, dann hast du eine AE nach § 6 AufenthG:--- Richtig?

Man hat dir die selbständige Tätigkeit nicht gestattet. Die Gründe kennt nur die ABH.

Sonst dürfte auf dem Zusatzblatt stehen:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit.

d.h. ein regulärer Student benötigt eine Erlaubnis zur selbständigen Beschäftigung.
Offenbar hast du versäumt, vor 10 Monaten bei der ABH nachzufragen und die Erlaubnis zu beantragen.

1x Hilfreiche Antwort

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