Hallo zusammen,
ich frage mich, ob ich über den Tisch gezogen werde, oder ob besagte Klausel im Vertrag nicht explizit genug ausgedrückt ist.
Ich habe fristgerecht zum 31.10.2019 gekündigt.
Ich habe eigentlich 15 Tage von 30 Tagen Resturlaub.
Nun meint das HR, dass mir leider nur noch 5 statt 15 Tage zu stehen, weil ich gekündigt habe und daher nur noch vom gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage) ausgegangen wird.
Meine Vertragsklausel lautet:
"Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nur der gesetzliche Mindesturlaub, soweit er nicht in natura gewährt wurde, abgegolten"
Es steht also nicht explizit darin, dass der zusätzliche Urlaub
(10 Tage durch Betriebszugehörigkeit) verfällt.
Wie ist eure Meinung dazu? HR und ich haben offensichtlich unterschiedliche Meinungen dazu. Und nun?
-- Editiert von Moderator am 09.10.2019 16:16
-- Thema wurde verschoben am 09.10.2019 16:16
Ich habe gekündigt. Resturlaub und Klausel im Arbeitsvertrag sind mir unklar
9. Oktober 2019
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Frage vom 9. Oktober 2019 | 15:55
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich habe gekündigt. Resturlaub und Klausel im Arbeitsvertrag sind mir unklar
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#1
Antwort vom 9. Oktober 2019 | 16:24
Von
Status: Weiser (17027 Beiträge, 5900x hilfreich)
Doch, das steht explizit drin. Den entsprechenden Passus hast du doch selbst zitiert.ZitatEs steht also nicht explizit darin, dass der zusätzliche Urlaub (10 Tage durch Betriebszugehörigkeit) verfällt. :
Wenn das allerdings alles ist was dazu im Vertrag steht, dann halte ich diesen Passus für ungültig, da er dich unangemessen benachteiligt, denn jegliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (auch die Verabschiedung in die Rente) würde dann zu einem Verfall des betrieblichen Mehrurlaubs führen. Dies halte ich für eine unangemessene Benachteiligung und daher diese Klausel für unwirksam.
-- Editiert von -Laie- am 09.10.2019 16:39
#2
Antwort vom 9. Oktober 2019 | 16:35
Von
Status: Weiser (17470 Beiträge, 6501x hilfreich)
Das sehe ich auch so. Was im Ergebnis bedeutet, dass du wegen der über das BUrlG hinausgehenden U-Tag wirst klagen müssen.
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#3
Antwort vom 9. Oktober 2019 | 16:49
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatWas im Ergebnis bedeutet, dass du wegen der über das BUrlG hinausgehenden U-Tag wirst klagen müssen. :
Oder man nimmt den Urlaub noch und geht damit einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang aus dem Weg.
Berry
#4
Antwort vom 9. Oktober 2019 | 16:50
Von
Status: Unbeschreiblich (32921 Beiträge, 17283x hilfreich)
Was im Ergebnis bedeutet, dass du wegen der über das BUrlG hinausgehenden U-Tag wirst klagen müssen. Freilich dürfte es so rein zeitlich keinen Sinn mehr machen, auf Gewährung des Urlaubes zu klagen - klagen Sie im November dann halt auf die Auszahlung der 10 Tage.
#5
Antwort vom 9. Oktober 2019 | 17:01
Von
Status: Weiser (17027 Beiträge, 5900x hilfreich)
Wenn der Urlaub bereits genehmigt wurde, dann darf dieser natürlich auch genommen werden. Der AG darf diesen Urlaub, aufgrund der Kündigung, nicht aussetzen. Wurde der Urlaub noch nicht beantragt, dann gibt es allerdings auch keinen Anspruch darauf, dass dieser noch genehmigt wird.ZitatFreilich dürfte es so rein zeitlich keinen Sinn mehr machen, auf Gewährung des Urlaubes zu klagen :
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