Mahnbescheid trotz Restschuldbefreiung

10. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Stephan1976
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnbescheid trotz Restschuldbefreiung

Hallo liebe Gemeinde,

heute habe ich Post (der böse Gelbe) von einem Gerichtsvollzieher erhalten, wo ich eine Schuld bezahlen soll/muss.
Die Hauptforderung UND der gerichtliche Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht war VOR Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren ist seit Jahren erfolgreich beendet.
Meine Frage ist jetzt: Kann eine so alte Schuld trotz Restschuldbefreiung eingefordert werden?
Ich dachte immer, dass ich raus aus der Nummer bin.
Würde mich über hilfreiche Informationen freuen und sende allen Grüße...

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Stephan1976):
Würde mich über hilfreiche Informationen freuen


Glaub ich Dir, aber wie sollen wir wissen ob genau diese Forderung unter die Restschuldbefreiung fällt.

Das wirst Du selbst ermitteln müssen.

Berry

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Stephan1976):
Meine Frage ist jetzt: Kann eine so alte Schuld trotz Restschuldbefreiung eingefordert werden?

Das man es kann erlebt man ja gerade. dürfen darf man es auch.
Nach der Insolvenz macht es ja nicht *puff* und die Forderungen lösen sich in Luft auf, die bestehen weiter. Man kann diese allerdings nicht mehr per Gericht / Gerichtsvollzieher eintreiben. Das betrifft allerdings nur Forderungen die von der Restschuldbefreiung erfasst sind.

Ich würde dem Gerichtsvollzieher die Restschuldbefreiung entsprechend nachweisen und mich auf diese berufen. Eventuell reicht dem das ja schon.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)

Wenn die Forderung, bei der es im Vollstreckungsbescheid geht, auch angemeldet wurde, dann kann man nichts mehr zu dieser Forderung eintreiben. Es sei denn die Schuld ist während der Wohlverhaltensphase passiert, dann wird diese natürlich nicht ggf. von der RSB umfasst.

Zitat:
Ich würde dem Gerichtsvollzieher die Restschuldbefreiung entsprechend nachweisen und mich auf diese berufen. Eventuell reicht dem das ja schon.
Im Zweifelsfall dem ehemaligen Treuehändler kontaktieren & klären ob die Forderung mit in der Antragsstellung zur Inso bzw. von der RSB umfasst wird. Das Nachzuweisen sollte ja weniger das Problem sein.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Wenn die Forderung, bei der es im Vollstreckungsbescheid geht, auch angemeldet wurde, dann kann man nichts mehr zu dieser Forderung eintreiben.

Das ist schlicht und ergreifend falsch. Bestes Beispiel sind Forderungen aus unerlaubter Handlung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2425 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Wenn die Forderung, bei der es im Vollstreckungsbescheid geht, auch angemeldet wurde, dann kann man nichts mehr zu dieser Forderung eintreiben. Es sei denn die Schuld ist während der Wohlverhaltensphase passiert, dann wird diese natürlich nicht ggf. von der RSB umfasst.

Das ist Blödsinn. Wenn die Forderung auch nur 1 Tag nach Insoeröffnung entstanden ist muss diese gezahlt werden.
Auch ist es völlig egal ob angemeldet wurde oder nicht. Wenn die Forderung vor Insoeröffnung entstand und keine vbuH war ist diese von der RSB erfasst.

@TE wann ist die Forderung entstanden?

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#6
 Von 
Stephan1976
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,

erstmal vielen dank für die ganzen Antworten.

Was ist, wenn die Schuld nicht angemeldet wurde ergo der Gläubiger damals nicht vom Insolvenzverwalter angeschrieben wurde?
Wie gesagt: Die Schuld war VOR Antragstellung der Insolvenz bzw. der Vollstreckungsbescheid vom Amt ebenfalls. Und die Schuld ist keine unerlaubte Handlung gewesen.

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#7
 Von 
Supergrobi116
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

war denn der Gläubiger bei Antragsstellung in der Gläubigerliste aufgeführt ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Stephan1976):
Was ist, wenn die Schuld nicht angemeldet wurde ergo der Gläubiger damals nicht vom Insolvenzverwalter angeschrieben wurde?


Dann wirkt die RSB trotzdem gegen diesen Gläubiger (§ 301 Abs. 1 Satz 2 InsO)

Wenn ein Gläubiger nicht zur Tabelle anmeldet, bedeutet dies im Übrigen nicht, das er vom IV nicht angeschrieben wurde. Es gibt genügend Gläubiger, die sich die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren schenken.

Nicht angeschrieben, wenn man mal beiseite lässt, dass beim IV was schief gegangen ist, wird ein Gläubiger eigentlich nur dann, wenn der Schuldner diesen vergessen hat in der Gläubigerliste aufzuführen. Aber selbst wenn das der Fall ist, würde erstmal die RSB greifen.

Der Gläubiger könnte jedoch evtl. wegen seiner Nichtangabe in der Gläubigerliste einen neuen Anspruch aus § 826 BGB gegen den Schuldner haben. Der würde allerdings nur in der Höhe bestehen, in der der Gläubiger bei Kenntnis vom Insolvenzverfahren und Teilnahme an diesen Befriedigung erhalten hätte.

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