Hallo liebe Gemeinde,
heute habe ich Post (der böse Gelbe) von einem Gerichtsvollzieher erhalten, wo ich eine Schuld bezahlen soll/muss.
Die Hauptforderung UND der gerichtliche Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht war VOR Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren
ist seit Jahren erfolgreich beendet.
Meine Frage ist jetzt: Kann eine so alte Schuld trotz Restschuldbefreiung eingefordert werden?
Ich dachte immer, dass ich raus aus der Nummer bin.
Würde mich über hilfreiche Informationen freuen und sende allen Grüße...
Mahnbescheid trotz Restschuldbefreiung
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
ZitatWürde mich über hilfreiche Informationen freuen :
Glaub ich Dir, aber wie sollen wir wissen ob genau diese Forderung unter die Restschuldbefreiung fällt.
Das wirst Du selbst ermitteln müssen.
Berry
ZitatMeine Frage ist jetzt: Kann eine so alte Schuld trotz Restschuldbefreiung eingefordert werden? :
Das man es kann erlebt man ja gerade. dürfen darf man es auch.
Nach der Insolvenz macht es ja nicht *puff* und die Forderungen lösen sich in Luft auf, die bestehen weiter. Man kann diese allerdings nicht mehr per Gericht / Gerichtsvollzieher eintreiben. Das betrifft allerdings nur Forderungen die von der Restschuldbefreiung erfasst sind.
Ich würde dem Gerichtsvollzieher die Restschuldbefreiung entsprechend nachweisen und mich auf diese berufen. Eventuell reicht dem das ja schon.
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Wenn die Forderung, bei der es im Vollstreckungsbescheid geht, auch angemeldet wurde, dann kann man nichts mehr zu dieser Forderung eintreiben. Es sei denn die Schuld ist während der Wohlverhaltensphase passiert, dann wird diese natürlich nicht ggf. von der RSB umfasst.
Im Zweifelsfall dem ehemaligen Treuehändler kontaktieren & klären ob die Forderung mit in der Antragsstellung zur Inso bzw. von der RSB umfasst wird. Das Nachzuweisen sollte ja weniger das Problem sein.Zitat:Ich würde dem Gerichtsvollzieher die Restschuldbefreiung entsprechend nachweisen und mich auf diese berufen. Eventuell reicht dem das ja schon.
ZitatWenn die Forderung, bei der es im Vollstreckungsbescheid geht, auch angemeldet wurde, dann kann man nichts mehr zu dieser Forderung eintreiben. :
Das ist schlicht und ergreifend falsch. Bestes Beispiel sind Forderungen aus unerlaubter Handlung.
ZitatWenn die Forderung, bei der es im Vollstreckungsbescheid geht, auch angemeldet wurde, dann kann man nichts mehr zu dieser Forderung eintreiben. Es sei denn die Schuld ist während der Wohlverhaltensphase passiert, dann wird diese natürlich nicht ggf. von der RSB umfasst. :
Das ist Blödsinn. Wenn die Forderung auch nur 1 Tag nach Insoeröffnung entstanden ist muss diese gezahlt werden.
Auch ist es völlig egal ob angemeldet wurde oder nicht. Wenn die Forderung vor Insoeröffnung entstand und keine vbuH war ist diese von der RSB erfasst.
@TE wann ist die Forderung entstanden?
Hallo zusammen,
erstmal vielen dank für die ganzen Antworten.
Was ist, wenn die Schuld nicht angemeldet wurde ergo der Gläubiger damals nicht vom Insolvenzverwalter angeschrieben wurde?
Wie gesagt: Die Schuld war VOR Antragstellung der Insolvenz bzw. der Vollstreckungsbescheid vom Amt ebenfalls. Und die Schuld ist keine unerlaubte Handlung gewesen.
war denn der Gläubiger bei Antragsstellung in der Gläubigerliste aufgeführt ?
ZitatWas ist, wenn die Schuld nicht angemeldet wurde ergo der Gläubiger damals nicht vom Insolvenzverwalter angeschrieben wurde? :
Dann wirkt die RSB trotzdem gegen diesen Gläubiger (§ 301 Abs. 1 Satz 2 InsO)
Wenn ein Gläubiger nicht zur Tabelle anmeldet, bedeutet dies im Übrigen nicht, das er vom IV nicht angeschrieben wurde. Es gibt genügend Gläubiger, die sich die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren schenken.
Nicht angeschrieben, wenn man mal beiseite lässt, dass beim IV was schief gegangen ist, wird ein Gläubiger eigentlich nur dann, wenn der Schuldner diesen vergessen hat in der Gläubigerliste aufzuführen. Aber selbst wenn das der Fall ist, würde erstmal die RSB greifen.
Der Gläubiger könnte jedoch evtl. wegen seiner Nichtangabe in der Gläubigerliste einen neuen Anspruch aus § 826 BGB gegen den Schuldner haben. Der würde allerdings nur in der Höhe bestehen, in der der Gläubiger bei Kenntnis vom Insolvenzverfahren und Teilnahme an diesen Befriedigung erhalten hätte.
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