Die Sache mit den Tonnen...

11. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
tapeking
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 23x hilfreich)
Die Sache mit den Tonnen...

Hallo,

ich habe einen vielleicht etwas skurrilen Fall:

In unserer Straße geht es realtiv eng zu. Die Nachbarn (vor allem die gegenüber) müssen ihre z.T. vier (!!!) Fahrzeuge auf der Straße parken.

Nun ist es so, dass z.B. die Tonnen für Altpapier und Grünschnitt auf eben dieser Straßenseite aufgestellt werden müssen, wo die lieben Nachbarn ihre Fahrzeuge parken, da das Entsorgungsfahrzeug nur von einer Seite beschickt werden kann.

Seit neuestem ist es so, dass wenn man nicht sofort (!) nach Leerung der Tonnen diese entfernt, eine bisher unbekannte dritte Person diese nimmt und demonstrativ vor unsere Haustür stellt (wohl weil sie die Parkerei behindern bzw. erschweren. Was aber nicht der Fall ist denn so eng geht es nun auch nicht zu). Hier wird z.T. unser Grundstück betreten bzw. sich Zugang verschafft.

Jetzt ist meine Frage: ist eine Person berechtigt, fremde Mülltonnen (oder was auch immer) von einer öffentlichen Straße zu entfernen, bzw. sich dieser fremden Sachen zu bemächtigen?

Wenn nein, wie sollte in solch einem Fall vorgegangen werden?

Vielen Dank!

-- Editiert von tapeking am 11.10.2019 06:30

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70 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Da die unbekannte Person die Mülltonnen nicht behalten will (und damit die Zueignungsabsicht fehlt), die Mülltonnen offenbar eine reguläre Parkfläche blockieren, ist es nicht zu beanstanden, die Mülltonnen von der blockierten Parkfläche wegzuschieben.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7118 Beiträge, 1486x hilfreich)

Na das ist doch kein Thema, dass man durch einen Nachbarn weniger Aufwand hat. Die Tonne steht dann ja näher am Haus :-)

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

ich verstehe auch nicht warum man sich daran stört, dass jemand anderes einem die Arbeit abnimmt.

Zitat:
Hier wird z.T. unser Grundstück betreten bzw. sich Zugang verschafft.
Und warum sollte das verboten sein? Hast du Schilder ala "Betreten verboten" angebracht? Oder ist mit "Zugang verschafft" ein Einbruch gemeint? (das Öffnen eines Gartentores zählt allerdings nicht dazu)

Zitat:
Dazu kommt noch, dass Mülltonnen nichts auf der Fahrbahn zu suchen haben.
Die spannende Frage ist ja, wo sie denn hingehören.

Stefan

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von tapeking):
Nun ist es so, dass z.B. die Tonnen für Altpapier und Grünschnitt auf eben dieser Straßenseite aufgestellt werden müssen,
Aber doch wohl hoffentlich nicht AUF der Straße. Oder doch?

Zitat (von tapeking):
Seit neuestem ist es so, dass wenn man nicht sofort (!) nach Leerung der Tonnen diese entfernt, eine bisher unbekannte dritte Person diese nimmt und demonstrativ vor unsere Haustür stellt
DAs ist doch sehr nett. Was gibt es daran denn zu beanstanden???

Zitat (von tapeking):
Hier wird z.T. unser Grundstück betreten bzw. sich Zugang verschafft.
Nun, es gibt kein allgemeines Betretungsverbot fremder Grundstücke. Was bedeutet: "Zugang verschafft"? Werden Schlösser aufgebrochen oder irgendetwas beschädigt?

Zitat (von tapeking):
ist eine Person berechtigt, fremde Mülltonnen (oder was auch immer) von einer öffentlichen Straße zu entfernen
Selbstverständlich. Zum einen haben die Tonnen nichts auf der Straße zu suchen und zum anderen ist es auch nicht verboten deren Platz zu verändern.

Zitat (von tapeking):
bzw. sich dieser fremden Sachen zu bemächtigen?
Deiner Ausführung nach hat sich aber niemand einer fremden Sache bemächtigt.

Zitat (von tapeking):
wie sollte in solch einem Fall vorgegangen werden?
Man sollte demjenigen, der sich die Mühe macht den Besitzern die Tonnen zu bringen, mal eine Schachtel Pralinen oder einen Blumenstrauß, als kleines Dankeschön, schenken.


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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Aber doch wohl hoffentlich nicht AUF der Straße. Oder doch?

Es gibt Gegenden - vor allem im dörflichen Bereich - wo einem nichts anderes überbleibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Im Übrigen sind nach Ordnungsbehördlichen Verordnungen Müllbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen.

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es gibt Gegenden - vor allem im dörflichen Bereich - wo einem nichts anderes überbleibt.
Aber nur weil es nicht anders geht darf man es doch nicht.
Oder darf ich auch in zweiter Reihe parken weil mir nichts anders übrig bleibt?

Meine Frage aus #4 wo die Tonnen denn hingehören war durchaus ernst gemeint. So einfach ist das nämlich nicht, auf der Straße beschweren sich die Autofahrer, auf dem Gehweg die Fußgänger, und auf dem Parkstreifen eben die Parkplatzsuchenden (und alle mit Recht).

Zitat:
Im Übrigen sind nach Ordnungsbehördlichen Verordnungen Müllbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen.
Da man die Tonnen aber schon am Vorabend dort hinstellen darf können mit diesem "unverzüglich" nicht 5 Minuten gemeint sein.
Imho ist da auf das Übliche abzustellen, und das dürfte nach dem gewöhnlichen Feierabend sein (bis 18:00 Uhr o.ä.).

Stefan

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Im Übrigen sind nach Ordnungsbehördlichen Verordnungen Müllbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen.

Viele Gemeinden erlassen zum Glück realitätsnahe Verordnungen und verlangen die Entfernung erst nach der Leerung...



Zitat (von reckoner):
Aber nur weil es nicht anders geht darf man es doch nicht.

Es soll wohl Satzungen geben, da steht wo diese Tonnen bereitgestellt werden sollen / dürfen. Wenn da was von Gehsteig / Straßenrand / Fahrbahnrand steht, ist man ja schon mal im Vorteil.
Ansonsten muss man tatsächlich einen Platz auf dem Grundstück bereitstellen, ob dem Eigentümer nun passt oder nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Viele Gemeinden erlassen zum Glück realitätsnahe Verordnungen und verlangen die Entfernung erst nach der Leerung...


Der zumindest durchschnittlich intelligente Leser weiß sicherlich, dass ich in meiner letzten Antwort auf die Pflicht zur Entfernung der Mülltonnen nach Entleerung selbiger abzielen wollte.

1x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
tapeking
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 23x hilfreich)

[iMülltonnen kann man eigentlich immer irgendwo hinstellen, sodass die nicht auf der Straße stehen. Ich habe noch nie gesehen, dass es nur Straßen oder Gehwege gibt. Es gibt immer auch ein Grundstück dazu.[/i]

In dem Fall eben nicht! Sämtliche Tonnen (also nicht nur unsere) können nur auf der Straße abgestellt werden.
Die Grundstückseinfahrten sind auf der anderen, den Entsorgungsfahrzeugen abgewandten Straßenseite.
Wäre dies nicht der Fall (bezüglich der Vorgabe des Entsorgungsunternehmens die Tonnen ausschliesslich auf der gegenüberliegenden Straßenseite abzustellen weil wie bereits erwähnt, das Fahrzeug nur von einer Seite beschickt werden kann), dann gäbe es auch kein Problem!

[i]die Mülltonnen offenbar eine reguläre Parkfläche blockieren[/i]
Und eine reguläre Parkfläche gibt es dort nicht! Es handelt sich wie im Eingangspost geschrieben, um eine Straße - ohne Gehwege übrigens!

Und was das Entfernen angeht: Es soll Menschen geben, die den ganzen Tag arbeiten ;)

Dann ist das doch eigentlich Problem des Entsorgers?

Au weia, da stellt man eine eher harmlose Frage und wird gleich dafür gesteinigt von den Spezialisten (Harry von Sell und drkabo und reckoner ausgenommen, die meine Frage sachlich beantwortet haben)...
Es geht hier nicht darum Stress zu machen, oder aus einer Mücke einen Elefanten!
Mir ist auch klar, dass Mülltonnen nicht "dauerhaft" (die Definition ist aber durchaus unterschiedlich) auf der Straße stehen dürfen. Dies ist auch nicht der Fall!

Nur ist in diesem Fall die betroffene Straßenseite ja gar nicht befahrbar, da als Parkplatz benutzt.

Mich stören die Fahrzeuge auch! Darf ich die dann auch wegräumen? Diese behindern ja den Verkehr wesentlich erheblicher als irgendwelche Mülltonnen...
= Ironie an!


-- Editiert von tapeking am 12.10.2019 10:29

-- Editiert von tapeking am 12.10.2019 10:30

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich habe noch nie gesehen, dass es nur Straßen oder Gehwege gibt.
Ich schon, und zwar sehr viele. Schau doch nur mal in einer Innenstadt, wo die Häuser in Reihe und vorne bis zum Gehweg gebaut sind.

Zitat:
Es gibt immer auch ein Grundstück dazu.
Ja. Da steht aber oft ein haus drauf. ;)

Und kommen wir damit mal zum Eingangsproblem zurück: Muss der TS jetzt ein Grundstück auf der gegenüberliegenden Seite kaufen? Wie soll das gehen?

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zur Sachfrage zurückzukehren, ist eine gute Idee:
Um die Straße anschließend zum Parken nutzen zu können, darf man die Tonnen auf jeden Fall wegschieben / beiseite räumen. - Ich glaube, da gibt es keine zwei Meinungen.
Die interessante Frage wäre jedoch: Wohin darf man Sie räumen / wegschieben?
Darf man das Grundstück des Mülltonnen-Eigners betreten, um die Tonnen dahin zurück zu bringen? (Meine Meinung: Ja)
Würde sich das ändern, wenn das Grundstück des Mülltonnen-Eigners eingefriedet wäre (Zaun, Tor) und man die Einfriedung überwinden müsste? (Eine sehr interessante Frage, wie ich finde).

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
und man die Einfriedung überwinden müsste?

Das öffnen eines unverschlossenen Tores ist ja noch kein "überwinden"

Aber da kommen bei mir die Worte "Beseititgung Zustandsstörung" und "Schadenminderungspflicht" in den Sinn ...


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#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Darf man das Grundstück des Mülltonnen-Eigners betreten, um die Tonnen dahin zurück zu bringen?
Ja, solange es nicht ausdrücklich verboten wird (konkret der jeweiligen Person, oder durch allgemeine Schilder "Betreten verboten").

Zitat:
Würde sich das ändern, wenn das Grundstück des Mülltonnen-Eigners eingefriedet wäre (Zaun, Tor) und man die Einfriedung überwinden müsste?
Dito. Wenn es kein Verbot gibt darf man das übliche Tun, und das ist bei einem Haus mindestens bis zur Klingel/zum Briefkasten gehen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nein, kaufen muss man das Grundstück nicht aber seine Tonne auf das eigene Grundstück stellen.
Merkst du nicht den Widerspruch? Der TS hat kein Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

Zitat:
Ansonsten eben in die Einfahrt/Eingang stellen.
In wessen Einfahrt/Eingang? In die/den des Nachbarn? Da sehe ich noch größeres Theater. :grins:

Zitat:
Man muss auf dem Gehweg auch kein Slalom deswegen gehen oder 10 Minuten entfernt parken.
Klar, siehe mein #8.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von tapeking):
Und was das Entfernen angeht: Es soll Menschen geben, die den ganzen Tag arbeiten


Durchaus. Nur befreit dies nicht von der Pflicht die Tonnen nach Leerung wieder von der Straße zu entfernen. Unverzüglich ist in diesem Zusammenhang sicherlich zu eng gefasst, aber in engem zeitlichen Abstand wäre wohl ein durchsetzbarer Anspruch.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Unverzüglich ist in diesem Zusammenhang sicherlich zu eng gefasst,

Eigentlich nicht.

Das "unverzüglich" berücksichtigt ja die Situation desjenigen - beim Couch-surfenden ALG II Empfänger ist das anders auszulegen als beim arbeitenden Single der erst um 20 Uhr von der Arbeit kommt.


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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von tapeking):
Hier wird z.T. unser Grundstück betreten bzw. sich Zugang verschafft.
Das könnte strafbar sein. Man könnte es auch dulden. Man könnte sich dafür bedanken.
Zitat (von tapeking):
Jetzt ist meine Frage: ist eine Person berechtigt, fremde Mülltonnen (oder was auch immer) von einer öffentlichen Straße zu entfernen, bzw. sich dieser fremden Sachen zu bemächtigen?
Ja und nein. Die Person dürfte diese Tonnen entfernen. Sie dürfte sich nicht ihrer bemächtigen (das wäre evtl. Diebstahl).
Sieht nach deiner Schilderung nicht nach Diebstahl oder Entführung aus.

Wenn nein, wie sollte in solch einem Fall vorgegangen werden?Jein.
Zitat (von tapeking):
Mich stören die Fahrzeuge auch! Darf ich die dann auch wegräumen?
Ja. Wegräumen, aber sich nicht ihrer bemächtigen.

-- Editiert von Anami am 13.10.2019 15:54

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#23
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das "unverzüglich" berücksichtigt ja die Situation desjenigen - beim Couch-surfenden ALG II Empfänger ist das anders auszulegen als beim arbeitenden Single der erst um 20 Uhr von der Arbeit kommt.


Unverzüglich ist schlichtweg unverzüglich. Da wird auf die persönliche Situation, wie beispielsweise eine Berufstätigkeit, eben nicht Rücksicht genommen. Im Übrigen verhält es sich mit der Schneeräumungspflicht ähnlich.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 13.10.2019 18:42

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das könnte strafbar sein. [gemeint war das Betreten des Grundstückes]
Unter welchen Umständen?
Ohne Verbot (egal wie ausgesprochen) sehe ich da jedenfalls keine Straftat.

Zitat:
Ja. Wegräumen, aber sich nicht ihrer bemächtigen. [es ging um Fahrzeuge]
Nein, korrekt geparkte Fahrzeuge darf man natürlich nicht wegräumen. :grins:

Zitat:
Ja. Wegräumen, aber sich nicht ihrer bemächtigen.
Liest du überhaupt mit?
Die Tonnen müssen auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehen, sonst werden sie nicht geleert.

Zitat:
Unverzüglich ist schlichtweg unverzüglich. Da wird auf die persönliche Situation, wie beispielsweise eine Berufstätigkeit, eben nicht Rücksicht genommen. Im Übrigen verhält es sich mit der Schneeräumungspflicht ähnlich.
Ich hatte ja schon argumentiert wie ich das sehe (die Tonnen dürfen bereits am Vorabend dort stehen, also muss man sicher nicht bereits nach 5 Minuten rausrennen und sie wegräumen).
Und über Schneeräumen kann man auch lange streiten (wie schnell, wie oft) - genau dafür gibt es das Ordnungsamt, und je nach dem wie falsch es war bekommt man eine Ermahnung, oder eben ein Bußgeld (eben weil es nicht eindeutig geregelt ist).

Zitat:
beim arbeitenden Single der erst um 20 Uhr von der Arbeit kommt.
Bei 20 Uhr könnte es beginnen, dass man sich kümmern muss. Auch weil es um diese Zeit oft schon dunkel ist, und die Tonnen ja seltenst beleuchtet (meine schon).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Und über Schneeräumen kann man auch lange streiten (wie schnell, wie oft) - genau dafür gibt es das Ordnungsamt, und je nach dem wie falsch es war bekommt man eine Ermahnung, oder eben ein Bußgeld (eben weil es nicht eindeutig geregelt ist).


Du irrst. Die eindeutige Verpflichtung zur Räumung des Grundstücks sowie der angrenzenden öffentlichen Gehwege von Schnee und Eis ergibt sich aus den Ortssatzungen der Gemeinden und Städte.

Es droht auch weniger - wie auch bei den Müllbehältern - eine Ordnungswidrigkeit, sondern vielmehr der Haftungsfall.

Zitat (von reckoner):
Bei 20 Uhr könnte es beginnen, dass man sich kümmern muss. Auch weil es um diese Zeit oft schon dunkel ist, und die Tonnen ja seltenst beleuchtet (meine schon).


Das wird wohl zu spät sein.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Du irrst. Die eindeutige Verpflichtung zur Räumung des Grundstücks sowie der angrenzenden öffentlichen Gehwege von Schnee und Eis ergibt sich aus den Ortssatzungen der Gemeinden und Städte.
Wo irre ich denn da?
Dass das Ordnungsamt zuständig ist? Oder dass man streiten kann (weil die Regelungen eben nicht eindeutig sind, sondern ausgelegt werden müssen)? Oder überhaupt, dass es nicht eindeutig ist?

Zitat:
Es droht auch weniger - wie auch bei den Müllbehältern - eine Ordnungswidrigkeit, sondern vielmehr der Haftungsfall.
Dann schildere doch mal einen Haftungsfall (natürlich mit Mülltonnen - Schnee ist ja einfach).

Zitat:
Das wird wohl zu spät sein.
Verstehe ich nicht. Ich hab' doch auch gesagt, dass 20 Uhr zu spät ist. Und weiter oben sogar 18 Uhr.

Stefan

PS: Warum so abstrakte Antworten? Ich hab' keine richtig verstanden (und das liegt sicher nicht an mir).

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wo irre ich denn da?


Man kann sich nicht (ernsthaft) darüber streiten, wie schnell sowie wie oft die Schnee- und Eisräumung erfolgen muss.

Wobei Du das - später - ja selbst so siehst:

Zitat (von reckoner):
genau dafür gibt es das Ordnungsamt


Zitat (von reckoner):
Dann schildere doch mal einen Haftungsfall (natürlich mit Mülltonnen - Schnee ist ja einfach).


Autofahrer muss ausweichen und fährt vor einen Müllbehälter, der Stunden nach der Entleerung noch nicht von der Straße geholt wurde.

Zitat (von reckoner):
Verstehe ich nicht. Ich hab' doch auch gesagt, dass 20 Uhr zu spät ist.


Dein von mir kommentiertes Zitat lautet:

Zitat (von reckoner):
Bei 20 Uhr könnte es beginnen, dass man sich kümmern muss.


Man wird sich schon früher als erst ab 20:00 Uhr um die Angelegenheit kümmern müssen.

Zitat (von reckoner):
Warum so abstrakte Antworten?


Die Antworten sind nicht abstrakt.

Zitat (von reckoner):
Ich hab' keine richtig verstanden (und das liegt sicher nicht an mir).


Das sehe ich anders. Aber ob das nun verstanden wird?

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 14.10.2019 01:18

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Man kann sich nicht (ernsthaft) darüber streiten, wie schnell sowie wie oft die Schnee- und Eisräumung erfolgen muss.
Wieso nicht?
Was ist wenn es anfängt zu schneien, ich in den Keller gehe und die Schaufel hole und draußen finde ich dann schon jemanden der gestürzt ist? Hafte ich, oder nicht?
Oder ernsthaft: In welchen Abständen muss ich die Verkehrssicherheit überprüfen? Es ist sicher nicht zumutbar, dass man den ganzen Tag nur am Fenster steht und auf Schnee wartet (das müsste man aber wenn man haften würde).

Bei Bäumen, die ja auch regelmäßig zu überprüfen sind, gibt es Richtgrößen (in der Regel 2x im Jahr). Aber bei Schnee und Eis?

Zitat:
Autofahrer muss ausweichen und fährt vor einen Müllbehälter, der Stunden nach der Entleerung noch nicht von der Straße geholt wurde.
Und wo ist da die Haftung für den Mülltonneneigentümer? Warum sollte es einen Unterschied machen, ob das Auto gegen ein anderes Fahrzeug oder gegen eine Mülltonne fährt? (der Fahrer kann übrigens sogar glücklich sein, der Schaden dürfte bei Auto vs. Auto deutlich größer sein - ich rede jetzt von Kunststofftonnen)

Zitat:
Man wird sich schon früher als erst ab 20:00 Uhr um die Angelegenheit kümmern müssen.
OK, war missverständlich.
Ich meinte, wenn man erst um 20 Uhr zu hause sein kann, dann muss man sich darum kümmern (im Sinne von jemanden beauftragen), dass die Mülltonne früher von der Straße verschwindet.
Und mit "beginnen" meinte ich, dass es bei 18 Uhr noch ausreicht, bei 19 Uhr vielleicht gerade auch noch, und bei 20 Uhr beginnt es falsch zu werden (die Zeiten jetzt nur beispielhaft, ganz genau will ich mich da gar nicht festlegen).

Zitat:
Die Antworten sind nicht abstrakt.
Fand' ich schon, ich musste bei allen etwas nachfragen.

Beispielsweise schriebst du "Du irrst", und hast dann nur auf Satzungen verwiesen. Aber genau die Satzungen sind eben nicht eindeutig, sondern müssen ausgelegt werden (wie viele andere Regeln und Gesetze auch).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Warum sollte es einen Unterschied machen, ob das Auto gegen ein anderes Fahrzeug oder gegen eine Mülltonne fährt? (der Fahrer kann übrigens sogar glücklich sein, der Schaden dürfte bei Auto vs. Auto deutlich größer sein - ich rede jetzt von Kunststofftonnen)


Das ist zu kurz gedacht. Das Auto des ausweichenden Autofahrers wäre ja weder vor das entgegenkommende Auto - da ja ausgewichen - noch vor die Mülltonne gefahren, wenn diese nicht so lange nach der Entleerung auf der Straße verblieben wäre. Es ist aber lediglich ein Beispiel, es gibt sicherlich noch weitere.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das Auto des ausweichenden Autofahrers wäre ja weder vor das entgegenkommende Auto - da ja ausgewichen - noch vor die Mülltonne gefahren,
Aber gegen das - dann - dort parkende Auto.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

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