Löschung personenbezogener Daten / Inhalt

12. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Meisenfrei
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Löschung personenbezogener Daten / Inhalt

Guten Tag,

ich habe eine Frage und hoffe es kennt sich jemand aus. Ich hatte vor zig Jahren ein Ermittlungsverfahren am Hals. Dabei wurde auch eine Erkennunsdienstliche Maßnahme durchgeführt.
Das Verfahren wurde damals wegen Geringfügigkeit eingestellt. Nun, ca. 13 Jahre nach dieser Angelegenheit, habe ich erfahren, dass weiterhin der entsprechende § wegen der das Ermittlungsverfahrens stattgefunden hat bei meinem Namen eingetragen ist.
Da ich bspw. bei einer Verkehrskontrolle nicht wieder damit konfrontiert werden will, möchte ich einen Antrag auf Löschung der Daten stellen.

Meine Frage hierzu: Wenn ich einen Antrag auf Löschung stelle, werden dann wieder sämtliche Akten, Aussagen etc. hervorgeholt um dies zu prüfen oder wird nur geprüft ob aufgrund der Jahre zwischen dem Verfahren und heute alles gelöscht werden kann.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Meisenfrei):
Wenn ich einen Antrag auf Löschung stelle, werden dann wieder sämtliche Akten, Aussagen etc. hervorgeholt um dies zu prüfe

Korrekt. Man muss ja sorgfältig prüfen, ob es noch Gründe für eine weitere Speicherung gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Nicht unbedingt (aber selbst wenn, wäre es doch auch egal). Es muss ja mittlerweile mind. 1 Aussonderungsprüfung stattgefunden haben. Dort wurde sich gegen die Aussonderung entschieden. Der Grund für diese Entscheidung ist vermerkt. Man schaut nun (bei einem Löschantrag) einfach, ob dieser Grund nach wie vor geeignet ist die weitere Speicherung zu begründen. Bzw. wenn man einen Überprüfungsantrag beim Landesdatenschutzbeauftragten stellt, prüft der Grund überhaupt geeignet war eine Speicherung über 10 Jahre hinaus zu begründen.

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#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Meisenfrei):
Nun, ca. 13 Jahre nach dieser Angelegenheit, habe ich erfahren, dass weiterhin der entsprechende § wegen der das Ermittlungsverfahrens stattgefunden hat bei meinem Namen eingetragen ist.

Ich würde darauf tippen dass es zwischenzeitlich weitere "Angelegenheiten" gab die als Vorgang aufgenommen wurden. Dies führt regelmäßig dazu dass die Aussonderungsprüffrist für alle Einträge neu festgesetzt wird, sprich die 10 Jahre laufen von vorne. Die isolierte Löschung einzelner Einträge ist nicht vorgesehen, da man die vollständige "kriminelle Laufbahn" abrufbar haben möchte.

Am schnellsten wäre eine Eigenauskunft beim LKA, darin würden sämtliche gespeicherten Daten und deren Aussonderungsprüffrist aufgeführt. Wenn sich daraus kein nachvollziehbarer Grund für die Speicherung ergibt wäre der nächste Schritt dann die Einbeziehung des zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Guter Tip

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#5
 Von 
Radler70
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte mich ebenfalls mit dem LKA in Verbindung setzen und einen Antrag stellen um personenbezogene Daten zu löschen. Nun habe ich vor wenigen Wochen eine Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei geschaltet. Dies sind ja auch wieder personenbezogene Daten. Dies sollte aber ja keine Einfluss darauf haben die Sachen aus einem Ermittlungsverfahren gegen mich zu löschen?!

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#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Korrekt, die Eigenschaft als Zeuge oder Erstatter einer Strafanzeige führt nicht zur Verlängerung der Aussonderungsprüffrist von Vorgängen bei denen Du als Beschuldigter geführt wurdest.

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Meine persönliche Meinung

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