In einem Streit mit der Versicherung geht es um die Frage, ob der Spezialsand einer Reithalle fester Bestandteil des Gebäudes und somit versichert ist oder nicht. Dazu schreibt die Versicherung
"Neben § 94 BGB
ist für die Beurteilung VORRANGIG auf dei Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen abzustellen"
Dann heist es:
"Der Sand kann jederzeit entfernt werden, ohne das der Sand oder der Hallenboden zerstört werden würde."
Die Trennung ist zwar grundsetzlich möglich, der Hallenboden wäre aber zerstört, wenn der Sand aus der Reithalle entfernt wird. Eine Reithalle ohne den Sand kann nicht mehr zum Reiten genutzt werden und ist somit "unbrauchbar". Der wirtschaftliche zusammenhang ist zwingend. (§93 BGB
).
Steht denn die Versicherungsklausel über dem BGB ? dDer Kommentar im BGB zum Thema "wirtschaftlicher Zusammenhang" ist eindeutig. In einem Gerichtsurteil (OLG XX) wurde festgehalten, dass der Schotter auf einem Parkplatz "fester Bestandteil" des Grundstückes sei, da der Parkpaltz ohne den Schotter nicht mehr als Parkplatz nutzbar ist. Im Falle einer Reithalle sehen wir das genauso.
Wir überlegen zu Klagen aber???
Mauseschnuffel
§ 93 / 94 BGB oder Verscherungsbedingungen
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Das BGB regelt es global, die Versicherungsbedingungen regeln den speziellen Vertraglichen Inhalt.
Und ja, es ist möglich in den AVB oder auch durch Individualvereinbarung bestimmte Teile vom Versicherungsschutz auszuschließen (individuelle Vertragsgestaltung).
Aber wir kennen die AVB bzw. die Klausel nicht. Die von Dir erhoffte konkrete Einschätzung ist daher nicht möglich.
Gab es in dem angesprochenen Parkplatzfall auch eine AVB (Ausschluß-)klausel? Falls nien, fehlt die Vergleichbarkeit.
Berry
Zitat: "Gab es in dem angesprochenen Parkplatzfall auch eine AVB (Ausschluß-)klausel? Falls nien, fehlt die Vergleichbarkeit."
Nein, es ging nicht um einen Versicherungsfall. Das ist auch nicht die Frage.
In dem Parkplatzfall ging es um die Frage, ob der Parkplatz mit dem Schotter eine "wirtschaftliche Einheit" gebildet hat, was das Gericht bejate.
Der Grundsatz des § 93 BGB lautet: Wesentliche Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Wir sind sicher, dass das Gericht auch im Falle "Reithalle + Hallenboden aus Sand = wirtschaftliche Einheit" feststellen wird.
Die Versicherung meint nun, dass für den Fall die §§ 93 und 94 BGB nicht zum Tragen kommen.
Zitat: „Nach § 1 Ziffer 1 VLS 2016 – Teil C sind Gebäudebestandteile „in ein Gebäude eingefügte Sachen,
die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben."
Diese Auffassung widerspricht dem oben Zitierten § 93 BGB. Was hat also Vorrang? Die Feststellung des § 93 BGB oder die Formulierung der Versicherung? Setzt alse die Versicherungsbeingung das BGB außer Kraft?
Mauseschnuffel
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ZitatSetzt alse die Versicherungsbeingung das BGB außer Kraft? :
???
Nein.
Und, ist Deine Frage jetzt beantwortet?
Berry
Vielen Dank Barry. Ja, nun ist meine Frage beantwortet. Der Rest liegt dann in "Gottes Hand".
Mauseschnuffel
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