Erbe Auszahlen Sparkasse

13. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb528177-77
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe Auszahlen Sparkasse

Hallo
Vielleicht hat hier jemand eine Antwort für mich. :)

Folgendes: 5 Geschwister, Mutter verstorben und ihr restliches Kontoguthaben soll nun unter den 5 Kindern aufgeteilt werden, dies steht auch so im Testament.

Kind Nr.1 hat eine Vollmacht über den Tod hinaus. Hat nur bedingt Kosten von dem Konto getilgt zb. Grabstein, Endabrechnung Pflegeheim usw. Alles soweit rechtens und in Ordnung.

Kind Nr.2 hat Erbschein beantragt und auch schon zurück zur Bank gebracht, trotz das eine Vollmacht fehlte, um befugt dafür zu sein.

Nun wollte die Bank von allen Kindern nochmals eine Vollmacht, damit Kind Nr.2 sich das Guthaben auf sein Konto auszahlen lassen kann.

Ich pers. bin jedoch der Meinung, das Kind Nr.1 (hat als einzigstes Vollmacht von verstorbener Mutter) allen Kindern ihren Teil einfach überweisen kann, vom Konto der Mutter. Oder irre ich mich?

Kind Nr.2 ist der Meinung das dies nicht geht und nur dieser, wenn alle Vollmachten zurück sind, dafür befugt sei. Problem hierbei ist, das diesem Kind, aufgrund eigener Aussagen, zu unterstellen ist, Geldanteile einzubehalten, statt auszuzahlen.

Nun fehlt immer noch eine Vollmacht von einem Kind und es geht nicht vorwärts das Konto endlich aufzulösen.

Was wird die Bank nun tun und ist es wirklich nicht möglich das Kind Nr1 es allen zu gleichen Teilen überweisen kann?

Kinder 3,4 und 5 halten sich raus. Wie geschrieben fehlt von einem dieser noch eine Vollmacht zurück, worauf diese wohl nie auftauchen wird, da jegliche Kontaktaufnahme scheitert.

Viele Grüße M.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Nun wollte die Bank von allen Kindern nochmals eine Vollmacht, damit Kind Nr.2 sich das Guthaben auf sein Konto auszahlen lassen kann.

Das ist korrekt. Die Bank kann nicht an Kind Nr. 2 auszahlen, da dieses keine Vollmacht hat.
Zitat:
Ich pers. bin jedoch der Meinung, das Kind Nr.1 (hat als einzigstes Vollmacht von verstorbener Mutter) allen Kindern ihren Teil einfach überweisen kann, vom Konto der Mutter. Oder irre ich mich?

Da Kind Nr. 1 Vollmacht über den Tod hinaus hat, kann dieses über das Konto verfügen.
Zitat:
Kind Nr.2 ist der Meinung das dies nicht geht und nur dieser, wenn alle Vollmachten zurück sind, dafür befugt sei.

Was hindert Kind Nr. 1 daran, die Anteile entsprechend zu überweisen?

-- Editiert von cruncc1 am 13.10.2019 18:39

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von fb528177-77):
Kind Nr.2 hat Erbschein beantragt und auch schon zurück zur Bank gebracht, trotz das eine Vollmacht fehlte, um befugt dafür zu sein.

Da braucht er auch keine Vollmacht zu, der Status "Erbe" berechtigt dazu einen Erbschein zu beantragen.



Zitat (von fb528177-77):
Ich pers. bin jedoch der Meinung, das Kind Nr.1 (hat als einzigstes Vollmacht von verstorbener Mutter) allen Kindern ihren Teil einfach überweisen kann, vom Konto der Mutter. Oder irre ich mich?

Können kann man bekanntlich vieles. Hier wäre das "dürfen" relevant.


Gibt es einen Testamentsvollstrecker?




-- Editiert von Harry van Sell am 13.10.2019 19:36

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Da braucht er auch keine Vollmacht zu, der Status "Erbe" berechtigt dazu einen Erbschein zu beantragen.

Ich habe es so verstanden, dass noch eine Vollmacht zur Vorlage bei der Bank fehlt, damit Kind 2 Auszahlungen vornehmen lassen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb528177-77
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vorab danke für Eure Antworten. :)

Zu Euren Fragen:
Da Kind Nr.2 sich einen Termin bei der Bank geben lassen hat um den Erbschein abzugeben, obwohl dieser gemeinsam mit anderen Geschwistern geplant war, ist dieser der Meinung das nur er das Recht habe sich das Guthaben auf sein Konto überweisen zu lassen und dann an die übrigen zu überweisen, wobei er keinerlei Kontodaten hat und auch keine Kontovollmacht. Kind Nr.1 liegen alle Daten vor.

Um genau dies tun zu können, also das komplette Guthaben auf sein Konto zu übertragen, gab ihm die Bank die Vollmachten für die Geschwister die ihm dieses Recht geben. Jedoch fehlt hiervon noch eine VM und die Frist ist um.

Kind Nr.2 sagte wortwörtlich "Trumpf in der Hand, da er ohne Vollmacht des fehlenden Geschwisterteil das Geld behalten könne Jedem der 5 Geschwister steht jedoch ein Teil zu und Kind Nr.1 möchte nichts mehr als den Wunsch der verstorbenen Mutter umzusetzen.

Kind Nr.1 hindern nur die Aussagen von Kind Nr.2 .

Das Wort Erbe berechtigt zur Erstellung eines Erbscheines.
Das ist merkwürdig, denn auch hier gab es vom Gericht an alle Geschwister Vollmachten welche ausgefüllt werden mussten damit Kind Nr.2 einen Erbschein überhaupt beantragen durfte.

Einen Testamentsvollstrecker gibt es nicht.

Lieben Gruß

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Das Wort Erbe berechtigt zur Erstellung eines Erbscheines.
Das ist merkwürdig, denn auch hier gab es vom Gericht an alle Geschwister Vollmachten welche ausgefüllt werden mussten damit Kind Nr.2 einen Erbschein überhaupt beantragen durfte.

Das mag das eine oder andere Nachlassgericht so handhaben, die Regel ist das nicht. Jeder Erbe kann ohne Vollmacht der anderen Erben eine Erbscheinsantrag stellen.
Zitat:
Kind Nr.1 hindern nur die Aussagen von Kind Nr.2 .

Kind 1 sollte zur Tat schreiten. ;)

-- Editiert von cruncc1 am 13.10.2019 21:45

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb528177-77
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
ist dieser der Meinung das nur er das Recht habe sich das Guthaben auf sein Konto überweisen zu lassen und dann an die übrigen zu überweisen,


Das wäre natürlich sowieso ein unsinniges Vorgehen.

Selbst wenn man die Kontoauflösung mit Hilfe eines Erbscheines und Vollmachten vornimmt, dann stellt man natürlich 5 Überweisungen an die berechtigten Erben aus und überweist sich das Geld nicht zunächst auf das eigene Konto.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb528177-77
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Frage noch: was wenn von einem Kind die Kontodaten evtl. nicht mehr aktuell sind? Da eines der Kinder nicht reagiert, kann dies nicht ausgeschlossen werden.

Nach Überweisung an alle, soll das Konto der Mutter aufgelöst werden.
Lieber noch ein paar Tage mit der Auflösung warten, im Falle der Betrag kommt zurück?
Und was dann?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von fb528177-77):
Lieber noch ein paar Tage mit der Auflösung warten, im Falle der Betrag kommt zurück?

Da kann man dann ruhig noch 1-2 Wochen warten.



Zitat (von fb528177-77):
Und was dann?

Dann wird es einem gegeben der es aufbewahrt bis man Kontakt hat.
Oder man hinterlegt es bei Gericht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb528177-77
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank :)

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