Entscheidungsrecht zur Auszahlung eines Erbteils

14. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
way2far
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Entscheidungsrecht zur Auszahlung eines Erbteils

Hallo, ich bin neu hier und habe folgende Frage :

Vor einiger Zeit ist meine Mutter verstorben. Sie lebte mit Ihrem Ehemann in einer Zugewinngemeinschaft.
Sie haben zwei leibliche Kinder.
Soweit ich weiss, fällt der gesetzlichen Erbfolge nach 25% des Gesamtvermögens meiner Eltern an meinen Vater und 25% werden an die beiden Kinder aufgeteilt.
Kann mein Vater nun frei entscheiden den gesamten Erbanteil meiner Mutter an die Kinder auszuzahlen (d.h. 50% des Gesamtvermögens auf die beiden Kinder zu verteilen), oder wäre das dann eine Schenkung ?
Wie würde sich die Situation ändern, wenn ein sogenanntes Berliner Testament bestanden hätte ?
Besteht für dieses (im Prinzip von der gesetzlichen Erbverteilungs-Regelung abweichende) Vorhaben eine Frist bis zu der diese Erbauszahlung erfolgen müsste ?

Vielen Dank schonmal vorab !

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12 Antworten
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#1
 Von 
guest-12308.04.2023 19:45:01
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 16x hilfreich)

Guten Morgen,

Soweit ich weiss, fällt der gesetzlichen Erbfolge nach 25% des Gesamtvermögens meiner Eltern an meinen Vater und 25% werden an die beiden Kinder aufgeteilt.

Das stimmt so nicht. Vom Vermögen der Mutter erhält der Vater 50 % und die Kinder teilen sich die übrigen 50 %. Das Vermögen des Vaters bleibt außen vor.

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Nur noch mal zur Klarstellung: deine Mutter ist verstorben und lebte mit deinem Vater im gesetzlichen Güterstand?

In dem Fall gilt in der Tat für die Ehe deiner Eltern Gütertrennung und man muss den Nachlass deiner Mutter vom Vermögen des Vaters zunächst separat betrachten. Ohne Testament bilden Vater und Kinder eine Erbengemeinschaft, an der der Vater 50% und die Kinder jeweils 25% Anteil haben.
Der Vater kann wegen Eheende Zugewinnausgleich verlangen, dann bekommt er 50% des während der Ehe von der Mutter angesammelten Vermögens und bildet mit den beiden Kindern eine Erbengemeinschaft zu gleichen Anteilen.
Gibt es hingegen ein Testament, in dem die Eltern sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben, so bekommt der Vater den gesamten Nachlass der Mutter und nach seinem Tod die Kinder seinen gesamten Nachlass, er kann dann (wenn er das Erbe so annimmt) kein neues Testament mehr aufsetzen.
Der Vater kann aber das Erbe laut Testament auch ausschlagen und dann immer noch seinen Pflichtteil nehmen.
Oder er schlägt ganz aus.
Oder ....

due siehst, es gibt viele Optionen. Am einfachsten ist es, die Hinterbliebenen setzen sich zusammen und überlegen, was sie denn eigentlich wollen. Dann lässt sich - gerade innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem Todesfall, wenn man noch ausschlagen kann - sehr viel gestalten.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8054 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
In dem Fall gilt in der Tat für die Ehe deiner Eltern Gütertrennung

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft.
Zitat:
Der Vater kann wegen Eheende Zugewinnausgleich verlangen, dann bekommt er 50% des während der Ehe von der Mutter angesammelten Vermögens

Der Vater wird zu 1/4 Erbe und gemäß § 1371 BGB erhöht sich sein Anteil als Ausgleich des Zugewinns um 1/4 auf insgesamt 1/2.
Zitat:
... er kann dann (wenn er das Erbe so annimmt) kein neues Testament mehr aufsetzen.

Es kommt auf die Formulierung im Testament an, ob dieses geändet werden kann.
Zitat:
Der Vater kann aber das Erbe laut Testament auch ausschlagen und dann immer noch seinen Pflichtteil nehmen.

Wenn er das ihm zugefallende Erbe ausschlägt, hat er keinen Pflichtteilsanspruch.
Zitat:
Kann mein Vater nun frei entscheiden den gesamten Erbanteil meiner Mutter an die Kinder auszuzahlen (d.h. 50% des Gesamtvermögens auf die beiden Kinder zu verteilen), oder wäre das dann eine Schenkung ?

Die Erben müssen sich einigen, wie der Nachlass aufgeteilt wird.
Zitat:
Wie würde sich die Situation ändern, wenn ein sogenanntes Berliner Testament bestanden hätte ?

Die Kinder haben dann einen Pflichtteilsanspruch von je 1/8 in bar, den sie gegenüber dem Vater innerhalb von drei Jahren geltend machen könnten.
Zitat:
Besteht für dieses (im Prinzip von der gesetzlichen Erbverteilungs-Regelung abweichende) Vorhaben eine Frist bis zu der diese Erbauszahlung erfolgen müsste ?

Nein.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
In dem Fall gilt in der Tat für die Ehe deiner Eltern Gütertrennung


Es gilt nicht die Gütertrennung, sondern die Vermögenstrennung.

Zitat:
Der Vater kann wegen Eheende Zugewinnausgleich verlangen, dann bekommt er 50% des während der Ehe von der Mutter angesammelten Vermögens


Der Vater erbt 50% des Vermögens der Mutter. Darin ist ein pauschaler Anteil für den Zugewinnausgleich enthalten. Bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten gibt es daher keinen Zugewinnausgleich.

Zitat:
Wie würde sich die Situation ändern, wenn ein sogenanntes Berliner Testament bestanden hätte ?


Ja, dann wäre der Vater Alleinerbe.

Zitat:
Besteht für dieses (im Prinzip von der gesetzlichen Erbverteilungs-Regelung abweichende) Vorhaben eine Frist bis zu der diese Erbauszahlung erfolgen müsste ?


Ist hier der Fall des Berliner Testamentes gemeint? Da kann es keine Erbauszahlung geben, da der Vater Alleinerbe ist. Die Kinder haben in so einem Fall jedoch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der innerhalb von 3 Jahren eingefordert werden muss.

Wenn es kein Berliner Testament gibt und somit die Kinder auch geerbt haben, dann keine Auszahlung gefordert werden. Die Erbengemeinschaft muss sich dann einigen. Eine Verjährung von Ansprüchen gibt es je nach genauer Art des Anspruches jedoch nicht oder die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.

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#5
 Von 
DetersRobin
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 3x hilfreich)

Hi @way2far,
wie von den anderen Forenmitgliedern bereits ausformuliert geht es durch den Tod deiner Mutter darum, dass das Vermögen wie folgt aufgeteilt wird: 50% Vater und je 25% die Kinder. Die Situation verändert sich nur dann, wie von @hh ausformuliert, wenn ein Berliner Testament bestanden hätte, was sich allerdings in deinem Beitrag nicht so angehört hat. Gibt es denn sonst noch relevante Infos zu eurer Situation? LG Robin

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#6
 Von 
way2far
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an Euch alle für die Antworten !

Eine Kernfrage blieb bisher noch offen :
Darf mein Vater selbst entscheiden, die Hälfte des Gesamtvermögens (von ihm und meiner Mutter, also den finale Erbteil meiner Mutter nach dem Tod von beiden) schon zu seinen Lebzeiten an die beiden Kinder auszuzahlen ?
Inwieweit ist er an die Erbteislvertielung (gesetzliche Regelung oder "Berliner"Testament) gebunden ?
Wäre eine solche Zahlung, die ja über das gesetzlich vorgesehene Mass hinausgeht, dann als Schenkung zu behandeln ?

Für Eure Hinweise wäre ich sehr dankbar !

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Darf mein Vater selbst entscheiden, die Hälfte des Gesamtvermögens (von ihm und meiner Mutter, also den finale Erbteil meiner Mutter nach dem Tod von beiden) schon zu seinen Lebzeiten an die beiden Kinder auszuzahlen ?
Inwieweit ist er an die Erbteislvertielung (gesetzliche Regelung oder "Berliner"Testament) gebunden ?


An das Berliner Testament ist er nur insoweit gebunden, dass er nicht abweichend vom Testament ein Kind bevorzugen darf.

Bei gesetzlicher Erbfolge ist er dagegen frei in der Entscheidung, Auszahlungen vorzunehmen.

Zitat:
Wäre eine solche Zahlung, die ja über das gesetzlich vorgesehene Mass hinausgeht, dann als Schenkung zu behandeln ?


Ja

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DetersRobin
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 3x hilfreich)

Hi @way2far,
vielleicht hilft ja das hier noch einmal zur Verdeutlichung weiter? https://www.scheidung.de/was-ist-die-duesseldorfer-tabelle-was-ist-die-berliner-tabelle.html
LG Robin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

@DetersRobin

Der Link ist wohl eher weniger hilfreich. Es geht hier um Erbansprüche und nicht so sehr um Unterhalt. Berliner Testament und Berliner Tabelle unterscheiden sich auch nicht unerheblich.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
vielleicht hilft ja das hier noch einmal zur Verdeutlichung weiter?


Das hat jetzt wohl eher Verwirrung gestiftet, da der Link nichts mit der Fragestellung zu tun hat.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 89x hilfreich)

Ich denke man ist hier in der Erbteilsübertragung, was möglich ist. Der Vater überträgt seinen Erbanteil von 50% an die Kinder. Am besten zum Notar gehen, Erbteilsübertragungwvertrag aufsetzen und dann noch beim Nachlassgericht einreichen, fertig.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DetersRobin
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 3x hilfreich)

Guten Morgen in die Runde,
vielen Dank für eure Rückmeldungen. Inhaltlich ging es auch eher um den Absatz zur Berliner Tabelle - Stichwort Gehalt -, die ich fälschlicherweise mit dem Berliner Testament verwechselt habe. (Sorry) Ich hoffe, die Verwirrung ist jetzt nicht zu groß. LG Robin

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