Reicht es aus wenn die Instandhaltungsrücklage nur zum Ende der Abrechnungsperiode ausgewiesen wird. Man also nicht erkennen kann wann die Verwendung und davon stattfand, bzw. wann ein Zufluss erfolget.
Instandhaltungsrücklage an Jahresende
15. Oktober 2019
Thema abonnieren
Frage vom 15. Oktober 2019 | 11:53
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Instandhaltungsrücklage an Jahresende
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 12:15
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatReicht es aus wenn die Instandhaltungsrücklage nur zum Ende der Abrechnungsperiode ausgewiesen wird. :
Wann soll sie denn sonst ausgewiesen werden als in der jährlichen Hausgeldabrechnung?
ZitatMan also nicht erkennen kann wann die Verwendung und davon stattfand :
Und hier kann man mal wieder nicht erkennen was du überhaupt willst und meinst.
#2
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 12:32
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Vielen Dank für den Hinweis. Möchte es mal mit meinem Kontoauszug meiner Sparkasse vergleichen.
Da steht bei jeder Verfügung das Datum und um was es geht. Es wird also nicht nur die Umsatzsumme aufgeführt.
Der Verwalter berichtet nur Anfangsbestand (Mit Datum), Summe des Zuflusses, Summe der Entnahme und Endbestand (Mit Datum).
Eine Zwischenzeitliche Verwendung ist also nicht erkennbar.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "WEG, Wohnungseigentum, Immobilien" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 12:52
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Eine Zwischenzeitliche Verwendung ist also nicht erkennbar.
In der Hausgeldabrechnung muss das auch nicht erkennbar sein. Wenn man das als Eigentümer wissen will, dann nimmt man eben Einsicht in die Belege.
#4
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 13:56
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Zitat:Zitat:Eine Zwischenzeitliche Verwendung ist also nicht erkennbar.
In der Hausgeldabrechnung muss das auch nicht erkennbar sein. Wenn man das als Eigentümer wissen will, dann nimmt man eben Einsicht in die Belege.
Der wichtige Beleg ist doch der Kontoauszug und wenn wie hier kein Konto (Bank bzw. Buchungskonto) geführt wird nutz die Einsicht nichts.
#5
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 14:30
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Wo ist denn die IHR wärend des Jahres?ZitatDer wichtige Beleg ist doch der Kontoauszug und wenn wie hier kein Konto (Bank bzw. Buchungskonto) geführt wird nutz die Einsicht nichts. :
Und ja, IMO müssen zu jeder Zeit bei einer Einsichtnahme Höhe und Verbleib der IHR nachvollziehbar sein,
VG
Roland
#6
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 15:54
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Der wichtige Beleg ist doch der Kontoauszug
Nein, das ist nicht zwingend so. Der wichtige Beleg ist der Buchungsbeleg aus der Buchhaltung. Im Regelfall steht dem aber auch eine Buchung auf ein Kontoauszug gegenüber..
Die Instandhaltungsrücklage muss auch nicht zwingend auf einem sparaten Bankkonto geführt werden. Es muss lediglich in der Buchhaltung des Verwalters auf einem eigenen Buchungskosto geführt werden.
Zitat:wenn wie hier kein Konto (Bank bzw. Buchungskonto) geführt
Und wie stellt der Verwalter dann sicher, dass das Vermögen der WEG vom eigenen Vermögen getrennt ist?
#7
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 16:03
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Zitat...Wo ist denn die IHR wärend des Jahres? :
...
Soweit es vorhanden ist auf dem Konto das für die übrigen Ein- und Ausgaben verwendet wird.
#8
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 16:33
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatSoweit es vorhanden ist auf dem Konto das für die übrigen Ein- und Ausgaben verwendet wird. :
Deshalb wirst du hierfür auch keinen separaten "Auszug" vorfinden, was im Übrigen völlig normal ist.
Wo ist dabei DEIN Problem?
Stimmt die in der Hausgeldabrechnung zum 31.12 ausgewiesene Rücklage nicht mit der Rechnung: "Anfangsbestand + Zuführung - Entnahme = Endstand" überein?
#9
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 17:24
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Was meinst Du mit "soweit es vorhanden ist"? Das Konto oder das Guthaben der IHR?ZitatSoweit es vorhanden ist auf dem Konto das für die übrigen Ein- und Ausgaben verwendet wird. :
Beides muss nach meiner Überzeugung stets vorhanden sein. Und das Konto sollte (muss?) auf den Namen der WEG lauten. Es muss auf jeden Fall ein Konto sein, dass die Gelder der WEG klar vom Geld des Verwalters trennt.
Die IHR jedoch auf dem WEG-Girokonto gammeln zu lassen ist, besonders in Zeiten der Nullzinsen, nicht zu beanstanden.
VG
Roland
#10
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 21:43
Von
Status: Beginner (143 Beiträge, 82x hilfreich)
ZitatReicht es aus wenn die Instandhaltungsrücklage nur zum Ende der Abrechnungsperiode ausgewiesen wird. Man also nicht erkennen kann wann die Verwendung und davon stattfand, bzw. wann ein Zufluss erfolget. :
Ja es reicht aus allerdings:
Dass zwei Konten vorhanden sein müssten, wurde in Antwort 9 von Roland-S bereits nach seiner Überzeugung festgestellt. Dieser Überzeugung bin ich auch.
Das Rücklagenkonto muss getrennt vom Wohngeldkonto gehalten werden. Schon aus einem Grund, sie muss zinsbringend angelegt werden. Macht ein Verwalter dies nicht, handelt es sich um eine Pflichtverletzung. Es sei denn die WEG hat es so beschlossen.
Da eine Entnahme vom Rücklagenkonto Zweckgebunden ist (Instandsetzung-Instandhaltung) wurde hoffentlich ein Beschluss darüber verabschiedet und die Entnahme im Wirtschaftsplan für das Folgejahr aufgenommen. Mit dem Vermerk: Wird aus Rücklage beglichen damit die Entmahme nicht versehentlich noch einmal im Wohngeldkonto belastet wird.
ZitatVielen Dank für den Hinweis. Möchte es mal mit meinem Kontoauszug meiner Sparkasse vergleichen. :
Da steht bei jeder Verfügung das Datum und um was es geht. Es wird also nicht nur die Umsatzsumme aufgeführt.
Der Verwalter berichtet nur Anfangsbestand (Mit Datum), Summe des Zuflusses, Summe der Entnahme und Endbestand (Mit Datum).
Eine Zwischenzeitliche Verwendung ist also nicht erkennbar.
Diese Angaben reichen in der Jahresabrechnung vollkommen aus. Anfangsbestand mit Datum, Gesamtzugang/ einzelne Entnahmen mit Datum, Endbestand mit Datum. Möchte man es genau wissen bleibt nur eins.....
Dem Eigentümer steht jeder Zeit das Recht zur Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen ohne Angabe von Gründen zu. Macht man das findet man auch die original Kontoauszüge die man für sich kopieren kann. So wie auf den Kontoauszügen deiner Sparkasse kann man jede einzelne Kontobewegung zurückverfolgen. Also kein Problem nur eine Willenssache.
ZitatDer wichtige Beleg ist doch der Kontoauszug und wenn wie hier kein Konto (Bank bzw. Buchungskonto) geführt wird nutz die Einsicht nichts. :
Wer keine Einsicht nimmt darf nicht Überrascht sein, wenn er keine Einsicht hat. Wo gebucht wird gibt es ein Konto und somit Kontoauszüge die man sich kopieren kann. Allerdings muss man die Kopien bezahlen oder man nimmt die Scann-Funktion seines Smartphones das kostet nichts und geht schneller.
Gruß Contredit
#11
Antwort vom 15. Oktober 2019 | 22:30
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Dass zwei Konten vorhanden sein müssten, wurde in Antwort 9 von Roland-S bereits nach seiner Überzeugung festgestellt. Dieser Überzeugung bin ich auch.
In der Buchhaltung ja, bei der Bank müssen jedoch nicht zwei Konten vorhanden sein.
Zitat:Das Rücklagenkonto muss getrennt vom Wohngeldkonto gehalten werden.
Aber nur in der Buchhaltung des Verwalters.
Zitat:Schon aus einem Grund, sie muss zinsbringend angelegt werden. Macht ein Verwalter dies nicht, handelt es sich um eine Pflichtverletzung.
Da die Zinsen aktuell 0,0% für derartige Konten betragen, kann es sich nicht um eine Pflichtverletzung handeln.
#12
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 00:27
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatJa es reicht aus allerdings: :
Dass zwei Konten vorhanden sein müssten, wurde in Antwort 9 von Roland-S bereits nach seiner Überzeugung festgestellt. Dieser Überzeugung bin ich auch.
Schön wenn Du deine Überzeugung hast. Andere haben andere.
ZitatDa eine Entnahme vom Rücklagenkonto Zweckgebunden ist (Instandsetzung-Instandhaltung) wurde hoffentlich ein Beschluss darüber verabschiedet :
Hat denn eine Entnahme stattgefunden?
Zitatund die Entnahme im Wirtschaftsplan für das Folgejahr aufgenommen. :
Echt, wo steht das? Gilt dann nicht mehr das Zu- und Abflussprinzip?
ZitatMit dem Vermerk: Wird aus Rücklage beglichen :
Auch hier die Frage: wo steht wer welche Bemerkung auf einer Rechnung in welcher Ecke anbringen darf/soll/muss?
Zitatdamit die Entmahme nicht versehentlich noch einmal im Wohngeldkonto belastet wird. :
Abgesehen davon das ein Vermerkt worüber auch immer keine ordentliche Buchhaltung ersetzt, ist das totaler Unsinn.
Abflüsse, auch aus den Rücklagen, werden in dem Jahr gebucht in dem sie stattfinden und führen, bei korrekter Buchhaltung, in der Summe weder zu einer Belastung noch zu einer Entlastung.
#13
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 10:57
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Zitat...Was meinst Du mit "soweit es vorhanden ist"? Das Konto oder das Guthaben der IHR? :
...
Ich meine damit, dass z.B. das Bankguthaben aller Konten ca. 30.000€ beträgt und Die Instandhaltungsrücklager, per Jahresende mit Ist-Wert von ca. 45.000€ ausgewiesen wird.
#14
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 11:59
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Ich meine damit, dass z.B. das Bankguthaben aller Konten ca. 30.000€ beträgt und Die Instandhaltungsrücklager, per Jahresende mit Ist-Wert von ca. 45.000€ ausgewiesen wird.
So etwas kann zwar passieren, wenn mehrere Eigentümer ihr Wohngeld nicht gezahlt haben, die Ausgaben höher waren als im Wirtschaftsplan vorgesehen oder ähnliches.
Allerdings sollte der Verwalter so eine Differenz erklären können, da eine Fehlbetrag in so einer Höhe sehr ungewöhnlich ist. Wenn der Verwalter keine Erklärung dafür liefern kann, dann bietet das Anlass zu einer intensiven Prüfung. Die Prüfung sollte dann von jemandem vorgenommen werden, der sich mit Buchhaltung auskennt.
#15
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 12:07
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatSo etwas kann zwar passieren, wenn mehrere Eigentümer ihr Wohngeld nicht gezahlt haben, die Ausgaben höher waren als im Wirtschaftsplan vorgesehen oder ähnliches. :
Da der TS in einem anderen Thread genau dieses Thema der fehlenden Hausgeldzahlungen aufwirft .........
Aber letztlich sollte der Verwalter die Differenz erklären können.
#16
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 13:01
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Dann muss der Verwalter aufklären und belegen können, wo sich die 15 TEU zum Zeitpunkt der Einsichtnahme befinden.ZitatIch meine damit, dass z.B. das Bankguthaben aller Konten ca. 30.000€ beträgt und Die Instandhaltungsrücklager, per Jahresende mit Ist-Wert von ca. 45.000€ ausgewiesen wird. :
Von Interesse ist auch, ob der Kontostand am 31.12. bzw. zum Zeitpunkt des Ausweises in der JA, plausibel die 45 TEU IHR enthalten hat. War dem so, sollte sich durch Nachverfolgung der Kontobewegungen der Verbleib solcher Summen nachvollziehen lassen.
VG
Roland
#17
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 13:48
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Auch am Anfang des Jahres war die IHR nicht vollständig vorhanden. Obwohl der Zahlungseingang Wirtschaftsplanmäßig erfolgte.
#18
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 14:15
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Ich möchte an dieser Stelle auf Beitrag #14, 2. Absatz von hh verweisen.ZitatAuch am Anfang des Jahres war die IHR nicht vollständig vorhanden. Obwohl der Zahlungseingang Wirtschaftsplanmäßig erfolgte. :
VG
Roland
#19
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 15:02
Von
Status: Bachelor (3883 Beiträge, 2382x hilfreich)
Habt Ihr zufälligerweise eine Ölheizung?
Wie hoch ist die Summe ausstehender Hausgelder?
Und jetzt?
Schon
268.344
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten