Instandhaltungsrücklage an Jahresende

15. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)
Instandhaltungsrücklage an Jahresende

Reicht es aus wenn die Instandhaltungsrücklage nur zum Ende der Abrechnungsperiode ausgewiesen wird. Man also nicht erkennen kann wann die Verwendung und davon stattfand, bzw. wann ein Zufluss erfolget.

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19 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Reicht es aus wenn die Instandhaltungsrücklage nur zum Ende der Abrechnungsperiode ausgewiesen wird.

Wann soll sie denn sonst ausgewiesen werden als in der jährlichen Hausgeldabrechnung?


Zitat (von investmentclub):
Man also nicht erkennen kann wann die Verwendung und davon stattfand

Und hier kann man mal wieder nicht erkennen was du überhaupt willst und meinst.

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#2
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Vielen Dank für den Hinweis. Möchte es mal mit meinem Kontoauszug meiner Sparkasse vergleichen.
Da steht bei jeder Verfügung das Datum und um was es geht. Es wird also nicht nur die Umsatzsumme aufgeführt.
Der Verwalter berichtet nur Anfangsbestand (Mit Datum), Summe des Zuflusses, Summe der Entnahme und Endbestand (Mit Datum).
Eine Zwischenzeitliche Verwendung ist also nicht erkennbar.

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Gruß Investmentclub

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Eine Zwischenzeitliche Verwendung ist also nicht erkennbar.


In der Hausgeldabrechnung muss das auch nicht erkennbar sein. Wenn man das als Eigentümer wissen will, dann nimmt man eben Einsicht in die Belege.

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#4
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Eine Zwischenzeitliche Verwendung ist also nicht erkennbar.


In der Hausgeldabrechnung muss das auch nicht erkennbar sein. Wenn man das als Eigentümer wissen will, dann nimmt man eben Einsicht in die Belege.

Der wichtige Beleg ist doch der Kontoauszug und wenn wie hier kein Konto (Bank bzw. Buchungskonto) geführt wird nutz die Einsicht nichts.

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Der wichtige Beleg ist doch der Kontoauszug und wenn wie hier kein Konto (Bank bzw. Buchungskonto) geführt wird nutz die Einsicht nichts.
Wo ist denn die IHR wärend des Jahres?

Und ja, IMO müssen zu jeder Zeit bei einer Einsichtnahme Höhe und Verbleib der IHR nachvollziehbar sein,

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Der wichtige Beleg ist doch der Kontoauszug


Nein, das ist nicht zwingend so. Der wichtige Beleg ist der Buchungsbeleg aus der Buchhaltung. Im Regelfall steht dem aber auch eine Buchung auf ein Kontoauszug gegenüber..

Die Instandhaltungsrücklage muss auch nicht zwingend auf einem sparaten Bankkonto geführt werden. Es muss lediglich in der Buchhaltung des Verwalters auf einem eigenen Buchungskosto geführt werden.

Zitat:
wenn wie hier kein Konto (Bank bzw. Buchungskonto) geführt


Und wie stellt der Verwalter dann sicher, dass das Vermögen der WEG vom eigenen Vermögen getrennt ist?

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#7
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
...Wo ist denn die IHR wärend des Jahres?
...

Soweit es vorhanden ist auf dem Konto das für die übrigen Ein- und Ausgaben verwendet wird.

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Soweit es vorhanden ist auf dem Konto das für die übrigen Ein- und Ausgaben verwendet wird.

Deshalb wirst du hierfür auch keinen separaten "Auszug" vorfinden, was im Übrigen völlig normal ist.

Wo ist dabei DEIN Problem?
Stimmt die in der Hausgeldabrechnung zum 31.12 ausgewiesene Rücklage nicht mit der Rechnung: "Anfangsbestand + Zuführung - Entnahme = Endstand" überein?



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#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Soweit es vorhanden ist auf dem Konto das für die übrigen Ein- und Ausgaben verwendet wird.
Was meinst Du mit "soweit es vorhanden ist"? Das Konto oder das Guthaben der IHR?
Beides muss nach meiner Überzeugung stets vorhanden sein. Und das Konto sollte (muss?) auf den Namen der WEG lauten. Es muss auf jeden Fall ein Konto sein, dass die Gelder der WEG klar vom Geld des Verwalters trennt.

Die IHR jedoch auf dem WEG-Girokonto gammeln zu lassen ist, besonders in Zeiten der Nullzinsen, nicht zu beanstanden.

VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#10
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Reicht es aus wenn die Instandhaltungsrücklage nur zum Ende der Abrechnungsperiode ausgewiesen wird. Man also nicht erkennen kann wann die Verwendung und davon stattfand, bzw. wann ein Zufluss erfolget.


Ja es reicht aus allerdings:
Dass zwei Konten vorhanden sein müssten, wurde in Antwort 9 von Roland-S bereits nach seiner Überzeugung festgestellt. Dieser Überzeugung bin ich auch.

Das Rücklagenkonto muss getrennt vom Wohngeldkonto gehalten werden. Schon aus einem Grund, sie muss zinsbringend angelegt werden. Macht ein Verwalter dies nicht, handelt es sich um eine Pflichtverletzung. Es sei denn die WEG hat es so beschlossen.

Da eine Entnahme vom Rücklagenkonto Zweckgebunden ist (Instandsetzung-Instandhaltung) wurde hoffentlich ein Beschluss darüber verabschiedet und die Entnahme im Wirtschaftsplan für das Folgejahr aufgenommen. Mit dem Vermerk: Wird aus Rücklage beglichen damit die Entmahme nicht versehentlich noch einmal im Wohngeldkonto belastet wird.

Zitat (von investmentclub):
Vielen Dank für den Hinweis. Möchte es mal mit meinem Kontoauszug meiner Sparkasse vergleichen.
Da steht bei jeder Verfügung das Datum und um was es geht. Es wird also nicht nur die Umsatzsumme aufgeführt.
Der Verwalter berichtet nur Anfangsbestand (Mit Datum), Summe des Zuflusses, Summe der Entnahme und Endbestand (Mit Datum).
Eine Zwischenzeitliche Verwendung ist also nicht erkennbar.


Diese Angaben reichen in der Jahresabrechnung vollkommen aus. Anfangsbestand mit Datum, Gesamtzugang/ einzelne Entnahmen mit Datum, Endbestand mit Datum. Möchte man es genau wissen bleibt nur eins.....

Dem Eigentümer steht jeder Zeit das Recht zur Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen ohne Angabe von Gründen zu. Macht man das findet man auch die original Kontoauszüge die man für sich kopieren kann. So wie auf den Kontoauszügen deiner Sparkasse kann man jede einzelne Kontobewegung zurückverfolgen. Also kein Problem nur eine Willenssache.

Zitat (von investmentclub):
Der wichtige Beleg ist doch der Kontoauszug und wenn wie hier kein Konto (Bank bzw. Buchungskonto) geführt wird nutz die Einsicht nichts.


Wer keine Einsicht nimmt darf nicht Überrascht sein, wenn er keine Einsicht hat. Wo gebucht wird gibt es ein Konto und somit Kontoauszüge die man sich kopieren kann. Allerdings muss man die Kopien bezahlen oder man nimmt die Scann-Funktion seines Smartphones das kostet nichts und geht schneller.

Gruß Contredit

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Dass zwei Konten vorhanden sein müssten, wurde in Antwort 9 von Roland-S bereits nach seiner Überzeugung festgestellt. Dieser Überzeugung bin ich auch.


In der Buchhaltung ja, bei der Bank müssen jedoch nicht zwei Konten vorhanden sein.

Zitat:
Das Rücklagenkonto muss getrennt vom Wohngeldkonto gehalten werden.


Aber nur in der Buchhaltung des Verwalters.

Zitat:
Schon aus einem Grund, sie muss zinsbringend angelegt werden. Macht ein Verwalter dies nicht, handelt es sich um eine Pflichtverletzung.


Da die Zinsen aktuell 0,0% für derartige Konten betragen, kann es sich nicht um eine Pflichtverletzung handeln.

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#12
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Contredit):
Ja es reicht aus allerdings:
Dass zwei Konten vorhanden sein müssten, wurde in Antwort 9 von Roland-S bereits nach seiner Überzeugung festgestellt. Dieser Überzeugung bin ich auch.

Schön wenn Du deine Überzeugung hast. Andere haben andere.


Zitat (von Contredit):
Da eine Entnahme vom Rücklagenkonto Zweckgebunden ist (Instandsetzung-Instandhaltung) wurde hoffentlich ein Beschluss darüber verabschiedet

Hat denn eine Entnahme stattgefunden?


Zitat (von Contredit):
und die Entnahme im Wirtschaftsplan für das Folgejahr aufgenommen.

Echt, wo steht das? Gilt dann nicht mehr das Zu- und Abflussprinzip? :???:


Zitat (von Contredit):
Mit dem Vermerk: Wird aus Rücklage beglichen

Auch hier die Frage: wo steht wer welche Bemerkung auf einer Rechnung in welcher Ecke anbringen darf/soll/muss?


Zitat (von Contredit):
damit die Entmahme nicht versehentlich noch einmal im Wohngeldkonto belastet wird.

Abgesehen davon das ein Vermerkt worüber auch immer keine ordentliche Buchhaltung ersetzt, ist das totaler Unsinn.
Abflüsse, auch aus den Rücklagen, werden in dem Jahr gebucht in dem sie stattfinden und führen, bei korrekter Buchhaltung, in der Summe weder zu einer Belastung noch zu einer Entlastung.

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#13
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
...Was meinst Du mit "soweit es vorhanden ist"? Das Konto oder das Guthaben der IHR?
...

Ich meine damit, dass z.B. das Bankguthaben aller Konten ca. 30.000€ beträgt und Die Instandhaltungsrücklager, per Jahresende mit Ist-Wert von ca. 45.000€ ausgewiesen wird.

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ich meine damit, dass z.B. das Bankguthaben aller Konten ca. 30.000€ beträgt und Die Instandhaltungsrücklager, per Jahresende mit Ist-Wert von ca. 45.000€ ausgewiesen wird.


So etwas kann zwar passieren, wenn mehrere Eigentümer ihr Wohngeld nicht gezahlt haben, die Ausgaben höher waren als im Wirtschaftsplan vorgesehen oder ähnliches.

Allerdings sollte der Verwalter so eine Differenz erklären können, da eine Fehlbetrag in so einer Höhe sehr ungewöhnlich ist. Wenn der Verwalter keine Erklärung dafür liefern kann, dann bietet das Anlass zu einer intensiven Prüfung. Die Prüfung sollte dann von jemandem vorgenommen werden, der sich mit Buchhaltung auskennt.

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#15
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hh):
So etwas kann zwar passieren, wenn mehrere Eigentümer ihr Wohngeld nicht gezahlt haben, die Ausgaben höher waren als im Wirtschaftsplan vorgesehen oder ähnliches.

Da der TS in einem anderen Thread genau dieses Thema der fehlenden Hausgeldzahlungen aufwirft .........

Aber letztlich sollte der Verwalter die Differenz erklären können.

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#16
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Ich meine damit, dass z.B. das Bankguthaben aller Konten ca. 30.000€ beträgt und Die Instandhaltungsrücklager, per Jahresende mit Ist-Wert von ca. 45.000€ ausgewiesen wird.
Dann muss der Verwalter aufklären und belegen können, wo sich die 15 TEU zum Zeitpunkt der Einsichtnahme befinden.

Von Interesse ist auch, ob der Kontostand am 31.12. bzw. zum Zeitpunkt des Ausweises in der JA, plausibel die 45 TEU IHR enthalten hat. War dem so, sollte sich durch Nachverfolgung der Kontobewegungen der Verbleib solcher Summen nachvollziehen lassen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#17
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Auch am Anfang des Jahres war die IHR nicht vollständig vorhanden. Obwohl der Zahlungseingang Wirtschaftsplanmäßig erfolgte.

Signatur:

Gruß Investmentclub

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Auch am Anfang des Jahres war die IHR nicht vollständig vorhanden. Obwohl der Zahlungseingang Wirtschaftsplanmäßig erfolgte.
Ich möchte an dieser Stelle auf Beitrag #14, 2. Absatz von hh verweisen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#19
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

Habt Ihr zufälligerweise eine Ölheizung?
Wie hoch ist die Summe ausstehender Hausgelder?

Signatur:

lg.
R.M.

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