Top.: Wirtschaftsplan
….
Person1: Warum muss ich den so viel mehr bezahlen?
Person2: Bei mir ist es auch so viel!
Verwaltung tut so als versteht er die Frage nicht.
Person3: Ruft dazwischen, weil in Wirtschaftsplan eine zusätzliche Position von 5.000€ aufgenommen wurde und beantragt die Streichung.
Verwalter will keine Diskussion aufkommen lassen und schlägt vor den alter Wirtschaftsplan weiter zu verwenden. Person1 und Person2 finden dies gut. Wird beschlossen.
WEG hat somit eine schöne Liquiditätslücke. Nun man kann ja die Wasserrechnung mit der Instandhaltungsrücklage bezahlen. Ist dies eine ordnungsgemäße Verwaltung?
Eigentümerversammlung Teilbericht
16. Oktober 2019
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Frage vom 16. Oktober 2019 | 14:11
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Eigentümerversammlung Teilbericht
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#1
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 14:20
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Nein, und IMO ist hier eine Beschlussanfechtung geboten.Zitat[...]Ist dies eine ordnungsgemäße Verwaltung? :
VG
Roland
#2
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 14:21
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatTop.: Wirtschaftsplan :
….
Person1: Warum muss ich den so viel mehr bezahlen?
Person2: Bei mir ist es auch so viel!
Verwaltung tut so als versteht er die Frage nicht.
Person3: Ruft dazwischen, weil in Wirtschaftsplan eine zusätzliche Position von 5.000€ aufgenommen wurde und beantragt die Streichung.
Verwalter will keine Diskussion aufkommen lassen und schlägt vor den alter Wirtschaftsplan weiter zu verwenden. Person1 und Person2 finden dies gut. Wird beschlossen.
WEG hat somit eine schöne Liquiditätslücke. Nun man kann ja die Wasserrechnung mit der Instandhaltungsrücklage bezahlen. Ist dies eine ordnungsgemäße Verwaltung?
Ihr könnt ja auch eine Sonderumlage beschließen (geht das schnell genug?) um die Wasserkosten zu zahlen.
Fakt ist aber das die HV diese Rechnung jetzt bezahlen muss. Da dies ja auch im Sinne der WEG ist stellt sich wirklich die Frage: wo ist das Problem (abgesehen davon das Person 1 und Person 2 und Person .... beim Thema WirtschaftsPLAN nicht einsehen das eine ausreichende Deckung auf dem Giro der WEG vorhanden sein muss - ob einem diese gefällt oder nicht).
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#3
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 14:26
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatNein, und IMO ist hier eine Beschlussanfechtung geboten. :
Echt?
Du willst also, weil in 2019 für die Zahlung der Wasserrechnung 2018 zur "Zwischenfinanziert" etwas aus den Rücklagen entnommen werden muss, den Beschluss über den Wirtschaftsplan 2018 (der garantiert nicht erst vor 1 Monat gefällt wurde) anfechten?
#4
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 14:47
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Zitat...Nein, und IMO ist hier eine Beschlussanfechtung geboten. :
VG
Roland
Die würde wohl ins Leere laufen, denn bevor das Gericht eine Entscheidung getroffen hat, ist die Abrechnung schon beschlossen.
#5
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 15:30
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Deinem Post habe ich entnommen (hineininterpretiert?) das auf einer ETV der WiPl für das aktuelle Wirtschaftsjahr beschlossen wurde. In diesen war eine Position (5 TEU) neu oder in überraschender Höhe eingearbeitet, für eine Zahlung die real von der Gemeinschaft zu leisten ist.ZitatDie würde wohl ins Leere laufen, denn bevor das Gericht eine Entscheidung getroffen hat, ist die Abrechnung schon beschlossen. :
Dies löste Unmut bei den WEGlern über die hohe Geldforderung aus. Als "Abhilfe" wurde dann beschlossen den "alten" WiPl für das laufende Jahr zu beschließen. Ein Beschluss über die Finanzierung des Fehlbetrags (Sonderumlage - Entnahme aus der IHR [was ebenfalls anfechtbar wäre] - oder woher auch immer), wurde nicht gefasst. Wenn das bis hier hin richtig beschrieben ist, hin bin ich noch immer der Auffassung, dass dieser WiPl anfechtungswürdig ist. IMO hat man einen Anspruch auf einen den (finanziellen) Anforderungen gerecht werdenden WiPl. Zumal ja die Frage noch ungeklärt ist, wann und woher die fehlenden 5 TEU kommen sollen.
Den Zusammenhang mit der (folgenden?) Abrechnung sehe ich zu diesem Zeitpunkt nicht. Hilf mir.
VG
Roland
#6
Antwort vom 16. Oktober 2019 | 16:11
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Es geht, darum das der Verwalter zu faul ist die 20-30 Positionen im Wirtschaftsplan auf ihren realistische Ansatz zu prüfen er fügt einfach eine Position von 5000€, die nicht gebraucht wird ein. (laufende Instandhaltung) Wir haben aber schon eine Position Instandhaltung im WiPL.
Mit der Genehmigung der Abrechnung, sind doch ausstehende Hausgeldzahlungen bestand der Abrechnung. Der Wirtschaftsplan wird durch die Abrechnung ersetzt. Das Gericht braucht nicht mehr Entscheiden wie bei einem geänderten WEG-Beschluss allgemein.
#7
Antwort vom 17. Oktober 2019 | 01:30
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Deine Schilderung und Fragestellung entfaltet eine erstaunliche Dynamik. Ging es Eingans noch um einen WiPl und Positionen die mit der Begleichung von Wasserrechungen in Verbindung gebracht wurden, ist jetzt von oberflächlicher Kostenermittlung, rückständigen Hausgeldzahlungen und einer Abrechnung die Rede...ZitatEs geht, darum ... :
VG
Roland
#8
Antwort vom 17. Oktober 2019 | 04:02
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatDer Wirtschaftsplan wird durch die Abrechnung ersetzt. :
Unfug.
Die Abrechnung bezieht sich auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr hier wohl 2018, und regelt die konkrete Zahlungspflicht basierend auf den dort ausgewiesenen und genehmigten Ausgaben unter Berücksichtigung der eigenen Zahlungen.
Der Wirtschaftsplan regelt lediglich die Vorschusszahlungspflicht bezogen auf zu erwartende /geschätzte Kosten.
Und wenn die Gemeinschaft beeinflusst durch einige idioten meint irgend etwas aus dem WIplan herausrechnen zu müssen, setzt der Verwalter das um. Die Zahlungspflicht entfällt dadurch nicht, wird nur ins nächste Jahr also in die nächste Abrechnung verlagert und wird dann in voller Höhe fällig, während sie wären die Kosten im WIplan eingebunden per Ratenzahlung zu entrichten gewesen wären.
Aber 5000 € ist ja nun auch keine Summe über die man groß diskutieren muss. Da kann (sollte) sich die Diskussion auf die sachliche Notwendigkeit beschränken.
Berry
#9
Antwort vom 17. Oktober 2019 | 09:32
Von
Status: Bachelor (3883 Beiträge, 2382x hilfreich)
Also geht es nicht um Wasserkosten sondern um laufende Instandhaltung.Zitater fügt einfach eine Position von 5000€, die nicht gebraucht wird ein. (laufende Instandhaltung) :
Nun, es widerspräche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, im Wirtschaftsplan zur Sicherstellung der Liquidität einen angemessenen Betrag für unvorhergesehene (nicht geplante) Ausgaben einzuplanen. Hierfür die laufende Instandhaltung zu verwenden ist nicht unüblich.
Ob der Betrag angemessen ist und Instandhaltungsmaßnahmen in dieser Größenordnung ohne weitere Beschlussfassung beauftrag und bezahlt werden können/dürfen/müssen kann hier ohne Kenntnis der Gesamtumstände nicht beurteilt werden.
Soweit so richtig.Zitat:ZitatDer Wirtschaftsplan wird durch die Abrechnung ersetzt. :
Unfug.
Öhm, weil eben die Abrechnung den Wirtschaftsplan nicht ersetzt, sollte richtigerweise eine Soll-Abrechnung erfolgen, also nicht unter Berücksichtigung der eigenen (tatsächlichen) Zahlungen, sondern unter Berücksichtigung des Hausgeld-Soll. Nur so bleiben Rückstände aus Hausgeldforderungen und Fehlbeträge aus Abrechnungen als unabhängige Forderungen mit unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen (das ganze wird dann richtig interessant, wenn es Eigentümerwechsel gibt).Zitat:Die Abrechnung bezieht sich auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr hier wohl 2018, und regelt die konkrete Zahlungspflicht basierend auf den dort ausgewiesenen und genehmigten Ausgaben unter Berücksichtigung der eigenen Zahlungen.
Zu ergänzen wäre noch: sollte tatsächlich eine Unterdeckung drohen wäre eine Sonderumlage unausweichlich.Zitat:Und wenn die Gemeinschaft beeinflusst durch einige idioten meint irgend etwas aus dem WIplan herausrechnen zu müssen, setzt der Verwalter das um. Die Zahlungspflicht entfällt dadurch nicht, wird nur ins nächste Jahr also in die nächste Abrechnung verlagert und wird dann in voller Höhe fällig, während sie wären die Kosten im WIplan eingebunden per Ratenzahlung zu entrichten gewesen wären.
So pauschal falsch. Wenn es jetzt nur eine Dreier-Gemeinschaft wäre, dann ist das schon eine erhebliche Summe ...Zitat:Aber 5000 € ist ja nun auch keine Summe über die man groß diskutieren muss.
#10
Antwort vom 17. Oktober 2019 | 10:03
Von
Status: Schüler (306 Beiträge, 40x hilfreich)
Dies erstaunt mich auch. Ich wollte ja nur mal darauf Hinweisen, dass in ETV Personen sitzen welche die einfachsten Zusammenhänge nicht verstehen.Zitat… Deine Schilderung und Fragestellung entfaltet eine erstaunliche Dynamik. Ging es Eingans noch um einen WiPl und Positionen die mit der Begleichung von Wasserrechungen in Verbindung gebracht wurden, ist jetzt von oberflächlicher Kostenermittlung, rückständigen Hausgeldzahlungen und einer Abrechnung die Rede... :
VG
Roland
-- Editiert von investmentclub am 17.10.2019 10:04
#11
Antwort vom 17. Oktober 2019 | 11:13
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Zitat... Öhm, weil eben die Abrechnung den Wirtschaftsplan nicht ersetzt, sollte richtigerweise eine Soll-Abrechnung erfolgen, ... :
Leider unzulässig... Abzurechnen sind (tatsächliche) Einnahmen und (tatsächliche) Ausgaben.
Damit wir uns richtig verstehen: Ich halte Soll-Abrechnungen durchaus für sinnvoll. Es entspricht nur leider nicht der Rechtslage.
#12
Antwort vom 17. Oktober 2019 | 11:59
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Das ist halt mal so. IMO bedarf es keines Befähigungsnachweises Mitglied einer WEG und folglich stimmberechtigter Teilnehmer einer ETV zu werden.ZitatDies erstaunt mich auch. Ich wollte ja nur mal darauf Hinweisen, dass in ETV Personen sitzen welche die einfachsten Zusammenhänge nicht verstehen. :
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass eine WEG einen Verwalter hat, der die Zusammenhänge versteht und WEG-konform handelt. Dazu gehört es IMO auch einen, den voraussichtlichen Erfordernissen entsprechenden WIPl zu erstellen, diesen zu erläutern und dann auch möglichst beschließen zu lassen. Gelingt ihm das nicht, rudert er auf genehme Hausgeldzahlungen zurück und werden in der Folge absehbar erforderliche Finanzmittel nicht generiert bzw. deren anderweitige Finanzierung geklärt/beschlossen, entspricht das nach meiner Überzeugung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Hier sähe ich einen Anfechtungsgrund gegeben, wenn nicht sogar eine Anfechtung geboten.
Anders bei dem jetzt von Dir geschilderten Sachverhalt. Hier stellt der Verwalter mal eben einen (für eine 3er WEG IMO nicht unerheblichen) Betrag für Kostensteigerungen in den WiPl ein. Diese scheinen so diffus zu sein, dass er ihn nicht auf die einzelnen Kostenpositionen aufteilen kann oder will. Diesen WiPl wollen die Miteigentümer mehrheitlich nicht beschließen und man einigt sich darauf die (vermutlich ausreichenden) Zahlen des Vorjahres zu übernehmen. Da gibt es nach meiner Ansicht keinen Grund was anzufechten.
Um weniger vermuten zu müssen wäre hilfreich zu wissen, welche Summe der WIPl hat. 5 TEU können ein marginaler Anteil am Gesamtvolumen sein - oder (in einer 3er-WEG wahrscheinlich) ein "heftiger Schluck aus der Pulle". Im Kontext zur Abrechnung des Vorjahres (Ging das so in etwa auf? Wurden verbreitet nennenswerte Nachzahlungen fällig?) könnte man sich ein noch besseres Bild machen.
VG
Roland
#13
Antwort vom 17. Oktober 2019 | 12:46
Von
Status: Bachelor (3883 Beiträge, 2382x hilfreich)
Ok, ich muss mich korrigieren bzw. genauer ausdrücken.ZitatLeider unzulässig... Abzurechnen sind (tatsächliche) Einnahmen und (tatsächliche) Ausgaben. :
Damit wir uns richtig verstehen: Ich halte Soll-Abrechnungen durchaus für sinnvoll. Es entspricht nur leider nicht der Rechtslage.
Hinsichtlich der Gesamtabrechnung hast Du vollkommen recht, da müssen selbstverständlich die tatsächlichen Ausgaben und die tatsächlichen Einnahmen gegenübergestellt werden.
Ich bezog mich auf die Einzelabrechnung, hier sind den anteiligen Kosten die Sollbeträge aus dem Wirtschaftsplan gegenüberzustellen.
Stolperfalle war die fehlende Klarstellung, ob sich "Abrechnung" auf die Gesamt- oder die Einzelabrechnung bezieht. Sollte SirBerry ersteres gemeint haben, war seine Aussage richtig, im zweiten Fall eher nicht. Ist aber auch blöd, die BGH-Urteile unter einen Hut zu bekommen und eine korrekte Abrechnung zu erstellen. Dass das manch Eigentümer nicht mehr versteht kann ich durchaus nachvollziehen.
#14
Antwort vom 17. Oktober 2019 | 21:21
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatIch bezog mich auf die Einzelabrechnung, hier sind den anteiligen Kosten die Sollbeträge aus dem Wirtschaftsplan gegenüberzustellen. :
Nö, in keinem Fall.
Das was Du mit Einzelabrechnung meinst - die es so nicht gibt - ist die Aufteilung der in der Jahresabrechnung gelisteten Ausgaben gemäß Verteilerschlüssel auf den einzelnen Eigner zur Errechnung des Jahressolls.
Berry
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