Eigentumsverhältnisse Einzelgarage Sondereigenum evtl. beider Parteien

16. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
TheBiker
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentumsverhältnisse Einzelgarage Sondereigenum evtl. beider Parteien

Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Problem mit meiner Schwester und einer gebauten Einzelgarage.


Es geht um ein Zweifamilienhaus und einer WEG mit 2 Parteien. Ich wohne im Erdgeschoss und bin Eigentümer und meine Schwester im 1.OG und ist ebenfalls Eigentümer der Wohnung.

Im Bauplan von 1980 ist eine Doppelgarage eingetragen. Beim Notar ist jede Eigentumswohnung eine Garage mit jeweils den Farben Gelb und Rot als Sondereigentum zugewiesen lt. Bauplan.

Jetzt das Problem

Es ist nur eine Einzelgarage damals gebaut worden. Diese steht auch zu 90 % auf der Fläche die auf dem Bauplan meiner Garagenseite farblich zugeteilt ist. Der Vorbesitzer kann auch bezeugen das die Garage zu meiner Wohnung gehört. Mein verstorbener Vater hatte damals wohl keine Garage für seine Wohnung gebaut und es wurde nur die für jetzt mein Erdgeschoss errichtet was ich aber nicht mehr nachweisen kann.

Wie sieht es jetzt rechtlich aus. Hat meine Schwester hier Gerichtlich eine Chance die Garage zum Gemeinschaftseigentum umzudeklarieren ? Das wäre bei einer Einzelgarage sehr schwierig und würde zu Streit führen der nie endet. Meine Schwester stellt sich jetzt auch unrechtmäßig in die Garage und ich kann darin nicht parken. Ein Abschleppdienst wäre zu teuer auf dauer.




-- Editiert von Moderator am 17.10.2019 00:05

-- Thema wurde verschoben am 17.10.2019 00:05

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119629 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von TheBiker):
Hat meine Schwester hier Gerichtlich eine Chance die Garage zum Gemeinschaftseigentum umzudeklarieren ?

Abgesehen davon das mir den Thema des Forums "Baurecht nichts zu tun hat: Ja, grundsätzlich hat jeder Kläger auch die Chance vor Gericht zu gewinnen.



Zitat (von TheBiker):
Meine Schwester stellt sich jetzt auch unrechtmäßig in die Garage

Schloss tauschen, Tor zumachen und fertig ...



Zitat (von TheBiker):
Ein Abschleppdienst wäre zu teuer auf dauer.

Kann Dir doch egal sein, wie viel die Schwester da bezahlen muss ...
Im übrigen kann man auch selber klagen - kostet halt auch erst mal wieder ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
TheBiker
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von TheBiker):
Hat meine Schwester hier Gerichtlich eine Chance die Garage zum Gemeinschaftseigentum umzudeklarieren ?

Abgesehen davon das mir den Thema des Forums "Baurecht nichts zu tun hat: Ja, grundsätzlich hat jeder Kläger auch die Chance vor Gericht zu gewinnen.

Ich denke es hat schon was mit Baurecht zu tun, weil die Garage nicht nach Bauplan gebaut wurde und ggf. nicht ganau an dem vorgesehenen Platz.


Zitat (von TheBiker):
Meine Schwester stellt sich jetzt auch unrechtmäßig in die Garage

Schloss tauschen, Tor zumachen und fertig ...

Das Tor lässt sich nicht absperren.

Zitat (von TheBiker):
Ein Abschleppdienst wäre zu teuer auf dauer.

Kann Dir doch egal sein, wie viel die Schwester da bezahlen muss ...
Im übrigen kann man auch selber klagen - kostet halt auch erst mal wieder ...


Für die Abschleppkosten muss ich in Vorlage treten und es ist schwer das Geld wieder zu bekommen.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von TheBiker):
Für die Abschleppkosten muss ich in Vorlage treten und es ist schwer das Geld wieder zu bekommen.


Was möchtest Du? Die rechtliche Situation ist unklar oder zumindest nicht eindeutig. Zu 90 % bedeutet eben nicht zu 100 %.

Verständige Menschen würden sich einigen, die vorhandene Garage abreißen, eine Doppelgarage oder besser noch zwei Einzelgaragen bauen sich die Kosten teilen und so den Streit beenden.

Aber ohne in die Tasche zu greifen und Geld in die Hand zu nehmen - erstmal egal wofür - wird sich die Sache nicht regeln.

Wir versuchen hier rechtliche Situationen zu beurteilen. Dies scheint mir in dem hier beschriebenen Fall aber unmöglich.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von TheBiker):
ich habe ein kleines Problem mit meiner Schwester

Für Familienberatung bitte im entsprechenden Forum posten :grins:


Zitat (von TheBiker):
Es ist nur eine Einzelgarage damals gebaut worden. Diese steht auch zu 90 % auf der Fläche die auf dem Bauplan meiner Garagenseite farblich zugeteilt ist.

Das dürfte, da die Realität sowieso vom Bauplan abweicht, recht egal sein.


Zitat (von TheBiker):
Der Vorbesitzer kann auch bezeugen das die Garage zu meiner Wohnung gehört.

Er wird höchsten bezeugen können das man es bisher so gehandhabt hat also ob ......


Zitat (von TheBiker):
Wie sieht es jetzt rechtlich aus.

Verzwickt.


Zitat (von TheBiker):
Hat meine Schwester hier Gerichtlich eine Chance die Garage zum Gemeinschaftseigentum umzudeklarieren ?

Evtl. die selbe die Du hast die Garage für dich alleine zu bekommen. Aber wer soll den schon wissen wie das Gericht x am Tag y in dieser Sache entscheidet?


Zitat (von TheBiker):
Das wäre bei einer Einzelgarage sehr schwierig und würde zu Streit führen der nie endet.

Wieso, der ist doch schon da. Oder meinst Du deine Schwester hätte dich mehr lieb wenn DU die Garage zugesprochen bekämst?


Zitat (von TheBiker):
Meine Schwester stellt sich jetzt auch unrechtmäßig in die Garage

Was bisher nur DEINE Sicht der Dinge ist.

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von TheBiker):
[...]Es geht um ein Zweifamilienhaus und einer WEG mit 2 Parteien.
Es ist zu klären, ob es sich tatsächlich um eine WEG handelt.


Zitat (von TheBiker):
Im Bauplan von 1980 ist eine Doppelgarage eingetragen. Beim Notar ist jede Eigentumswohnung eine Garage mit jeweils den Farben Gelb und Rot als Sondereigentum zugewiesen lt. Bauplan.
Baupläne sind zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse nicht geeignet. Man muss man wissen was im Grundbuch steht. Bei einer WEG sind hier die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan maßgeblich. Diese Unterlagen sollten sich (hoffentlich ) nicht von den realen Gegebenheiten unterscheiden.

Erst wenn obige Fakten auf dem Tisch liegen, kann man sich IMO über die aktuellen Querelen Gedanken machen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat:
Wie sieht es jetzt rechtlich aus. Hat meine Schwester hier Gerichtlich eine Chance die Garage zum Gemeinschaftseigentum umzudeklarieren ?

Wie bereits angesprochen ist die erste Klärung, ob es sich tatsächlich um eine WEG im Sinne Wohnungseigentumsgesetz handelt. Der Bauplan würde dann Aufteilungsplan heißen und es müsste eine Teilungserklärung geben und jede der beiden Wohnungen besäße ein eigenes Wohnungsgrundbuch, in dem jeweils nur ein Eigentümer eingetragen ist.
Gibt es nur einen Bauplan und nur ein einziges Grundbuch für das Grundstück, in dem Ihr beide, als Du und Deine Schwester beide als Eigentümer zu einem Bruchteil (z.B. zu je 50%) als Eigentümer drin steht, dann liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor und es gelten ganz andere gesetzliche Bestimmungen.

Nehmen wir an, es handle sich um eine Bruchteilsgemeinschaft, dann kommt Ihr um
Zitat (von Sir Berry):
Verständige Menschen würden sich einigen, die vorhandene Garage abreißen, eine Doppelgarage oder besser noch zwei Einzelgaragen bauen sich die Kosten teilen und so den Streit beenden.
herum.

Wenn es sich um eine WEG handelt, kann auch nicht einfach eine Einzelgarage zum Gemeinschaftseigentum erklärt werden. Hier hat Deine Schwester aber einen Anspruch auf erstmalige Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes - also auf Bau einer zweiten Garage.
Di schreibst "zu 90% auf der Deiner Wohnung zugeteilten Fläche", d.h. die Garage wurde nicht exakt an der Stelle gebaut wo sie hin sollte? Ist sie nur versetzt gebaut worden und ausreichend Platz für die zweite Garage vorhanden, lässt sich dies relativ einfach mit einem Nachtrag zur Teilungserklärung und Grundbucheintragung regeln, indem man die Flächen im Plan neu definiert und "verschiebt" und Deine Schwester auf "ihrer" Fläche dann ihre Garage hinbaut.
Ist Deine Garage 10% größer als die definierte Fläche oder verbleibt durch eine Verschiebung nicht ausreichend Platz für die zweite Garage, dann bleibt wiederum nur noch
Zitat (von Sir Berry):
Verständige Menschen würden sich einigen, die vorhandene Garage abreißen, eine Doppelgarage oder besser noch zwei Einzelgaragen bauen sich die Kosten teilen und so den Streit beenden.
, wobei Deine Schwester das "Einigen" aus dem Anspruch auf erstmalige Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes gerichtlich durchsetzen könnte.

Der beste und günstigste Weg ist immer, sich gemeinsam hinzusetzen und nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
TheBiker
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Hilfe. Ich habe heute Morgen mit dem Bauamt telefoniert. Die falsch gebaute Garage wird nicht abgerissen. Meine Schwester hat aber ggf. einen Anspruch auf eine 2. Garage. Bevor ich da einen Rechtstreit anfange, lasse ich die 40 Jahre alte Einzelgarage abreißen und es wird eine Doppel Fertiggarage gebaut. Diese kosten ja nicht die Welt heute. Und bei einem Rechtsstreit wäre man dann auch bei 4-5 Tausend und hätte dann evtl. immer noch eine alte Garage da stehen.

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