In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es einen üblen Mitbewohner der andere Bewohner, je nach persönlicher (Miss)laune, beschimpft, beleidigt, anpöbelt und auch bedroht (mit Worten und Gesten). Sein Unwesen treibt dieser Mitbewohner an einer Stelle, die man baulich bedingt kaum umgehen kann und die schlecht einsehbar ist.
Strafrechtlich ist dem so gut wie nicht zu begegnen, da dieser Herr sehr darauf achtet seine Opfer nur dann zu beglücken, wenn er vor möglichen Zeugen sicher sein kann. Erschwerend kommt hinzu, dass die Strafverfolgungsbehörden ganz andere Sorgen haben.
Das Wohnungseigentumsrecht bietet das Instrument, solche Miteigentümer und Mitbewohner, als letztes Mittel, aus der Gemeinschaft auszuschließen. Voraussetzung ist, und das aus guten Gründen, eine vorherige Abmahnung - und bei fortgesetzem Fehlverhalten dies dann auch für ein Gerichtsverfahren nachweisen zu können.
Leider wird sich, mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, der Mitbewohner von einer Abmahnung nicht zur erforderlichen Korrektur seines Verhaltens bewegen lassen. Im Gegenteil, mit hoher Wahrscheinlichkeit wird das seine Übellaunigkeit und Aggressivität noch steigern.
Nun (endlich) meine Frage. Wie (un?)zulässig wäre es, mit der Abmahnung die situationsbezogene Aufzeichnung etwaiger neuerlicher Bepöbelungen, Beleidigungen, Beschimpfungen usw. anzukündigen?
In der Hoffnung die Sachlage ausreichend beschrieben zu haben, freue ich mich über hilfreiche Antworten.
VG
Roland
Aufzeichnung von Fehlverhalten ankündigen?
17. Oktober 2019
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Frage vom 17. Oktober 2019 | 20:53
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Aufzeichnung von Fehlverhalten ankündigen?
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#1
Antwort vom 17. Oktober 2019 | 23:32
Von
Status: Unbeschreiblich (119665 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatWie (un?)zulässig wäre es, mit der Abmahnung die situationsbezogene Aufzeichnung etwaiger neuerlicher Bepöbelungen, Beleidigungen, Beschimpfungen usw. anzukündigen? :
Das ankündigen wäre wohl nicht unzulässig. Nur das umsetzten könnte unzulässig sein, deshalb könnte er auch eine negative Feststellungsklage initiieren (je nach juristischer Fitness).
Es ist auch generell taktisch unklug, jemanden zuvor zu erklären, wie am ihn zu erwischen gedenkt - zumindest wenn langfristig eine Expedierung angedacht ist.
Zitatda dieser Herr sehr darauf achtet seine Opfer nur dann zu beglücken, wenn er vor möglichen Zeugen sicher sein kann. :
Zeugen können auch "verdeckt" eingesetzt werden, also z.B in Höhrweite aber außer Sichtweite.
#2
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 12:24
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Hab' Dank für Deine Antwort und Einschätzung.ZitatDas ankündigen wäre wohl nicht unzulässig. Nur das umsetzten könnte unzulässig sein, deshalb könnte er auch eine negative Feststellungsklage initiieren (je nach juristischer Fitness). :
Die juristische Fitness besteht aus einem Anwalt. Der vermittelt seinem Mandanten IMO schon, was er besser nicht tun sollte. Leider mangelt es dem Mandanten aber an Einsicht. Dafür beherrscht er die Fähigkeit überzeugend zu lügen und die Tatsachen zu verdrehen um so besser. Gepaart mit der Erfahrung, dass man sich ohne niet- und nagelfeste Beweise gut vor "falschen Behauptungen" schützen kann, ist es dann schwierig so jemanden ein zu bremsen.
Und der Anwalt legt (statt sein Mandat nieder) sich durchaus anerkennenswert für seinen Mandanten in's Zeug, wenn es darum geht ihn aus der Grube zu ziehen, in die sich gebracht hat.
Das ist richtig. Wobei, bis zum Entzug des Wohneigentums ist es ein langer Weg. Und das eigentliche Ziel ist ihn zu einem erträglichen Verhalten zu bewegen. Leider ist absehbar, dass die jetzt anstehende Abmahnung (mit den entsprechenden Argumenten, die ihm sein Anwalt dann erklären muss) sein Testosteron getriebenes Alphaprimatenverhalten nur noch verstärkt.ZitatEs ist auch generell taktisch unklug, jemanden zuvor zu erklären, wie am ihn zu erwischen gedenkt - zumindest wenn langfristig eine Expedierung angedacht ist. :
Um dem (vielleicht) entgegen zu wirken ist der Hinweis auf die Aufzeichnung angedacht. Denn zu den wenigen Dingen vor denen der Herr Respekt hat, gehören Kameras. Das Zücken eines Handys führen zu sofortiger Einstellung des rechtswidrigen Verhaltens, aber auch, je nach Gelegenheit zur Aufnahme von Verfolgung und dem Versuch das Aufzeichnungsgerät in Besitz zu bekommen. Eine Situation die sehr unerfreulich ist und die man besser vermeidet.
Um sich wieder dem Thema dieser Untergruppe zu nähern, bleibt die Frage ob aus datenschutzrechtlicher Betrachtung, alleine wegen der Ankündigung, die Gegenseite einen schmerzhaften Knüppel schnitzen könnte.
Dass, wenn solche Aufnahmen dann gemacht würden und zum Einsatz gebracht werden sollten, deren Zulassung als Beweismittel keine Selbstverständlichkeit ist, ist mir soweit klar.
Sorry für den langen Text...
VG
Roland
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#3
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 12:39
Von
Status: Unbeschreiblich (32007 Beiträge, 5632x hilfreich)
Das dürfte den T-Spiegel evtl. nicht senken.Zitatsein Testosteron getriebenes Alphaprimatenverhalten nur noch verstärkt. :
Um dem (vielleicht) entgegen zu wirken ist der Hinweis auf die Aufzeichnung angedacht.
Schon mal an was Krankhaftes gedacht?
zB Tourette-Syndrom o.ä.
#4
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 13:01
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Das mit Sicherheit nicht. Erhofft ist aber, dass in Anbetracht der in Aussicht gestellten Folgen die (hoffentlich doch vorhandene) Restvernunft eine Chance bekommt.Zitat:Das dürfte den T-Spiegel evtl. nicht senken.Zitatsein Testosteron getriebenes Alphaprimatenverhalten nur noch verstärkt. :
Um dem (vielleicht) entgegen zu wirken ist der Hinweis auf die Aufzeichnung angedacht.
Gedacht ja, aber weitgehend ausgeschlossen. Und Menschen mit Tourette-Syndrom sind meistens bestens erträglich und für ihre Ausraster können sie nix. Bei dem Herrn liegt es mit hoher Wahrscheinlichkeit u.a. an der Herkunft und anderen Defiziten.ZitatSchon mal an was Krankhaftes gedacht? :
zB Tourette-Syndrom o.ä.
VG
Roland
#5
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 14:51
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
Wenn sich so ein Vorfall ereignet, dann darf man z.B. durchaus sein Handy zücken und das Ganze mit der Handykamera filmen. Das ist datenschutzrechtlich unbedenklich, wenn es anlassbezogen erfolgt.
Nicht erlaubt ist dagegen eine permanente Videoüberwachung des betroffenen Bereiches oder auch nur eine dauerhaft akustische Überwachung.
#6
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 19:09
Von
Status: Unbeschreiblich (119665 Beiträge, 39759x hilfreich)
Zitatbleibt die Frage ob aus datenschutzrechtlicher Betrachtung, alleine wegen der Ankündigung, die Gegenseite einen schmerzhaften Knüppel schnitzen könnte. :
Den Knüppel schnitzen könnte man in jedem Falle, die Frage ist wen der Einschlag schmerzt.
In Deutschland kann ja eigentlich jeder wegen allem verklagen.
Wenn das übrigens Privat ist und man nicht als WEG / Verwalter handelt, dann ist die DSGVO nicht anwendbar.
Da kämen dann eher die Persönlichkeitsrechte zum Einsatz.
ZitatDas Zücken eines Handys führen zu sofortiger Einstellung des rechtswidrigen Verhaltens, aber auch, je nach Gelegenheit zur Aufnahme von Verfolgung und dem Versuch das Aufzeichnungsgerät in Besitz zu bekommen. :
Dann würde ich überlegen, die Aufnahme durch einen Dritten zu fertigen.
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