Insolvenzverschleppung GmbH

18. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)
Insolvenzverschleppung GmbH

Hallo,
gegen eine GmbH mit Stammkapital von 45.000 EUR, gegründet 2018, liegen ein vollstreckbarer Titel in Höhe von 5.000 EUR und ein weiterer wird in den nächsten Tagen rechtskräftig vollstreckbar mit knapp 7.000 EUR. Es sind Rechnungen aus 12/2018 - 1/2019, über welche man vom GF der GmbH immer wieder vertröstet wurde.

Nun hat man doch nun mit den rechtskräftigen Titeln auch bei Insolvenzanmeldung der GmbH eine persönliche Haftung des GF, oder ?

Ab wann kann man hier von einer Insolvenzverschleppung sprechen ?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):

Nun hat man doch nun mit den rechtskräftigen Titeln auch bei Insolvenzanmeldung der GmbH eine persönliche Haftung des GF, oder ?

Nein, wieso sollte man. Der GF haftet nicht für Verbindlichkeiten der GmbH, die GmbH-Gesellschafter auch nicht. Es haftet die GmbH, und die haftet mit ihrem Vermögen.

Der GmbH-GF haftet persönlich:

nach § 823 BGB bei vorsätzlicher Rechtsverletzung eines anderen
nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht
nach § 266a Strafgesetzbuch bei Vorenthaltung von Arbeitsentgelt bzw. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
nach § 283 Strafgesetzbuch, wenn er bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vermögen beiseiteschafft
nach § 283c Strafgesetzbuch bei Gläubigerbegünstigung
nach § 34, § 69 Abgabenordnung bei Verletzung steuerlicher Pflichten
nach § 71 Abgabenordnung, wenn er Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht

Zitat:
Ab wann kann man hier von einer Insolvenzverschleppung sprechen ?

Wenn die Insolvenz nicht rechtzeitig angemeldet wird. Ob dies der Fall ist, lässt sich aus dem EP nicht entnehmen.

Insolvenz muss durch den/die GF angemeldet werden, wenn die GmbH überschuldet ist. Überschuldet ist die GmbH, wenn ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Das Stammkapital der GmbH ist dabei völlig unerheblich, denn das Stammkapital ist kein Vermögen der GmbH, sondern im Gegenteil eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber den Gesellschaftern. (Deshalb steht es in der Bilanz ja auch unter den Passiva und nicht unter den Aktiva.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Ok,

wie ist dann das hier zu verstehen:

Zitat:
Nicht abdingbare Verantwortung

In Krisenzeiten der GmbH ist die Gefahr der Außenhaftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ebenso hoch. Hat ein Gläubiger bereits einen Anspruch gegen die GmbH tituliert und besteht zu diesem Zeitpunkt ein potenzieller Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, sieht sich der Geschäftsführer gegebenenfalls einer Pfändung gegenüber. Dadurch haftet der Geschäftsführer mittelbar gegenüber dem Gläubiger persönlich. Eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG , den Geschäftsführer überhaupt in Anspruch nehmen zu können, bedarf es in dieser Konstellation nicht mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
wie ist dann das hier zu verstehen:

gegebenenfalls = eventuell, mal sehen, vielleicht, unter Umständen, ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):

wie ist dann das hier zu verstehen:

Genau so, wie es da steht.

Zitat:
Nicht abdingbare Verantwortung

In Krisenzeiten der GmbH ist die Gefahr der Außenhaftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ebenso hoch. Hat ein Gläubiger bereits einen Anspruch gegen die GmbH tituliert und besteht zu diesem Zeitpunkt ein potenzieller Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, sieht sich der Geschäftsführer gegebenenfalls einer Pfändung gegenüber.

Ansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer sind Eigentumsrechte und damit Aktiva der Gesellschaft.

Es können genauso auch andere Ansprüche der GmbH gepfändet werden, z.B. Ansprüche der GmbH gegen ihre Schuldner.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es können genauso auch andere Ansprüche der GmbH gepfändet werden, z.B. Ansprüche der GmbH gegen ihre Schuldner.


D.h. wenn ich Kunden dieser GmbH kenne, dann kann ich bei diesen deren "Schulden" bei der GmbH pfänden lassen ? Sprich noch unbezahlte Rechnungen innerhalb des Zahlungszieles auf mein Konto überweisen zu lassen ?
Wäre das dann im PFÜB Kategorie "G" ?


Derzeit ist ein PFÜB beantragt in der Hoffnung, dass da was zu holen ist.....

-- Editiert von philosoph32 am 06.11.2019 12:20

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#6
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):

D.h. wenn ich Kunden dieser GmbH kenne, dann kann ich bei diesen deren "Schulden" bei der GmbH pfänden lassen ? Sprich noch unbezahlte Rechnungen innerhalb des Zahlungszieles auf mein Konto überweisen zu lassen ?
Wäre das dann im PFÜB Kategorie "G" ?


Kann das evtl. noch jemand beantworten ?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Zitat (von eh1960):
Es können genauso auch andere Ansprüche der GmbH gepfändet werden, z.B. Ansprüche der GmbH gegen ihre Schuldner.


D.h. wenn ich Kunden dieser GmbH kenne, dann kann ich bei diesen deren "Schulden" bei der GmbH pfänden lassen ? Sprich noch unbezahlte Rechnungen innerhalb des Zahlungszieles auf mein Konto überweisen zu lassen?

Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist: grundsätzlich ja.
Allerdings kann es passieren, daß nach Einleitung des Insolvenzverfahrens das Geld vom Insolvenzverwalter zurückgefordert wird.
Da ist dann die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt von Anfang an sinnvoll.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Ok, vielen Dank....

Muss ich dann für jeden Drittschuldner einen PFÜB beantragen oder kann ich in einem PFÜB mehrere angeben ? (so 4-5)……

Muss ich wissen, dass dort gerade offene Forderungen des Schuldners sind oder kann man das auf gut Glück versuchen ?

0x Hilfreiche Antwort

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