Schwerer raub 3 täter

19. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Nutzer7890
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwerer raub 3 täter

Hallo zusammen,
Folgende Frage:
A, B und C wird schwerer Raub vorgeworfen. Zum tatvorgang: A ist im Auto und nicht an der tat an sich beteiligt, B und C sind maskiert und überfallen einen Passanten. Bei der Tat wurde der Passant mit einem Messer bedroht und mit einem Schlagring geschlagen, danach flüchten B und C. B steigt bei der Flucht zu A ins Auto kurz darauf werden A und B geschnappt. Bei A wird ein Schlagring in der Jacke gefunden. C wird erst am nächsten Morgen festgenommen. Nach Aussagen der Polizei war A sehr cooperativ und hat der Polizei mitgeteilt wo das Diebesgut ist. Für alle drei wurde Uhaft angeordnet. A ist 20 jahre alt, B und C 25 und 26 jahre alt. Welche strafe hat A zu erwarten und würde bei A noch jugendstrafrecht gelten? Dazu ist noch zu sagen das A keine vorstrafen hat.
Danke schon mal


-- Editiert von Nutzer7890 am 19.10.2019 13:29

-- Editiert von Nutzer7890 am 19.10.2019 13:32

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5 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
würde bei A noch jugendstrafrecht gelten?


Kann, ... muiss aber nicht. Das entscheidet das Gericht.

Zitat:
Welche strafe hat A zu erwarten


Mit sehr viel Glück noch eine (Jugend-)freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, also max. 2 Jahre. Bei Anwendung von Jugendrecht und weniger Glück eine Jugendfreiheitsstrafe ohne Bewährung

Sollte Erwachsenenrecht angewendet werden, mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe. § 250, Abs. 2, Nr. 1 StGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Nutzer7890):

Folgende Frage:
A, B und C wird schwerer Raub vorgeworfen. Zum tatvorgang: A ist im Auto und nicht an der tat an sich beteiligt

Doch. Als Mittäter. Was A macht, ist Beihilfe.

§ 27 StGB Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

§ 49 StGB Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
- im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
- im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
- im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
- im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

Zitat:

Welche strafe hat A zu erwarten

Auf schweren Raub steht eine Mindeststrafe von 5 Jahren und eine Höchststrafe von 15 Jahren, auf gefährliche Körperverletzung eine Mindeststrafe von 6 Monate und eine Höchststrafe von 10 Jahren.

Gemäß §55 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamtstrafe darf gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.

Die wäre hier maximal 25 Jahre - was aber nicht geht, weil eine zeitige (zeitlich begrenzte) Freiheitsstrafe nicht länger als 15 Jahre sein kann.

Hier wird aber der Gehilfe verurteilt, daher reduzieren sich die Mindest- und Höchststrafen.

Für den schweren Raub auf mindestens 2 Jahre und höchstens 11 Jahre und 3 Monate. Für die gefährliche Körperverletzung auf mindestens 6 Monate und höchstens 7 Jahre und 6 Monate.

Die Gesamtstrafe müsste bei jeweiliger Mindeststrafe unter 2 Jahren und 6 Monaten liegen, bei jeweiliger Höchststrafe kann sie maximal 11 Jahre und 3 Monate betragen. (Weil der Gehilfe maximal 3/4 der möglichen Höchststrafe bekommen kann, und die mögliche Höchstrafe 15 Jahre sind.)

Mit einem Minimum von 2 Jahren ist auf jeden Fall zu rechnen, wenn Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. 2 Jahre Freiheitsstrafe können noch zur Bewährung ausgesetzt werden, darüber dann nicht mehr.

Zitat:
und würde bei A noch jugendstrafrecht gelten?


Bei einem 20jährigen kommt je nach Einstufung der persönlichen Reife auch eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht in Frage. Das ändert hier nur insofern etwas, als das die im Jugendstrafrecht mögliche Höchststrafe 10 Jahre ist. (Außer bei Mord, da ist beim 18-20jährigen bei besonderer Schwere der Schuld eine Höchststrafe von 15 Jahren möglich.)

Zitat:
Dazu ist noch zu sagen das A keine vorstrafen hat.

Das macht dann zumindest schon mal eine Bewährungsstrafe theoretisch möglich.

Bei einem Verfahren nach Jugendstrafrecht wird zwingend immer die "Jugendgerichtshilfe" eingeschaltet, die vor allem dafür sorgt, daß der unter 21jährige Beschuldigte und später Angeklagte nicht ohne anwaltliche Hilfe und nicht ohne Gutachter, die die persönliche Reife beurteilen usw., da steht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Doch. Als Mittäter. Was A macht, ist Beihilfe.


Das ist schon ein Widerspruch in sich ;) . Entweder man ist Täter (auch "Mittäter" sind Täter, vgl. § 25, Abs. 2 StGB) oder man ist Tatgehilfe ("Beihilfe", § 27 StGB)

Wenn A, B und C den Tatplan gemeinsam gefasst haben, also auch A die Tat "wollte", ist er Mittäter (also Täter) auch wenn er nur den Anteil hatte, den Fluchtwagen zu fahren. (vgl. z.B. auch den Fall NSU/Zschäpe, wo Beate Zschäpe als Mittäterin an den 10 Morden verurteilt wurde, obwohl sie -nach Feststellung des Gerichts- nie direkt dabei war).

Anders wäre es z.B., wenn A in seinem Auto auf einem Parkplatz steht, B und C kommen vorbei und sagen: "Bleib mal hier stehen und warte auf uns, wir nehmen den Typen da vorne Hops und müssen dann schnell weg."

In dem Fall wäre A Tatgehilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nutzer7890
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wo ist denn der Unterschied zwischen Mittäter und Tatgehilfe?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Habe ich im letzten Beitrag erklärt...

Mittäter ist (auch wenn er am eigentlichen Kerngeschehen nicht beteiligt ist) der, der die Tat ebenso wie die anderen "will" und durch seinen Tatbeitrag (hier Fluchtwagen) erhebliche Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen vornimmt.

Tatgehilfe ist der, bei dem das nicht der Fall ist. z.B. jemand, der einen Dealer im Wissen um die Tat zu einem Drogengeschäft-Treffpunkt fährt, oder jemand der einem Täter eine Waffe besorgt, im Wissen, dass der damit einen Raub begeht, aber ansonsten mit den Taten nichts zu tun hat.

Die Grenzen sind dabei je nach den genauen Umständen relativ fließend.

0x Hilfreiche Antwort

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