Ich habe eine Frage zur Kennzeichengröße bei einem dreirädigen KFZ (Trike). Zitat aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3), Ausgestaltung der Kennzeichen
Zitat:1. Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
c) Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe: 200 mm
Die Zulassungsstellen bestehen darauf, dass das Kennzeichen die Maße 280x200mm hat. Da in der Verordnung aber nur von einem "Größtmaß" die Rede ist, stellt sich die Frage, ob ich ein Kennzeichen mit einer Breite von 180 oder 220mm verwenden darf. Wenn nicht, welche Strafe würde mich erwarten, wenn ich es trotzdem verwende? Danke für die Hilfe.
-- Editiert von fragendmalnach am 20.10.2019 20:41