Verleumndung?

20. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Pultman
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 50x hilfreich)
Verleumndung?

Hallo,
auf YouTube prahlt jemand in seinem Video damit, er hätte mich angezeigt. Ich hätte Rufmord, Rufschädigung, üble Nachrede, Geschäftsschädigung ... begangen. Er sagt, der Staatsanwalt wird das letzte Wort haben und ich werde meine Strafe bekommen. Zusätzlich hat er Bilder von einem Detektiv im Video eingeblendet, die mein Wohnhaus zeigen.

Bisher liegt mir bezüglich der Behauptungen nichts vor. Ich bin also unbescholten. Ich kann mir nicht so recht vorstellen, dass der Anzeigenerstatter einer Begutachtung der Umstände des Staatsanwaltes vorgreifen und mich öffentlich irgendwelcher Vergehen beschuldigen darf, obwohl noch gar nichts bewiesen ist.
Wäre das Verleumndung?

Besten Dank

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Pultman):
Bisher liegt mir bezüglich der Behauptungen nichts vor.

Das ist erst mal irrelevant.
Die gegen die ermittelt wird, erfahren es meist als letzte.



Zitat (von Pultman):
Wäre das Verleumndung?

Kommt auf seine exakte Wortwahl an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Pultman):
Ich hätte Rufmord, Rufschädigung, üble Nachrede, Geschäftsschädigung ... begangen.


Diese (öffentliche) Aussage ist dann ebenfalls üble Nachrede, wenn der Betreffende das nicht beweisen kann.

Allerdings würde eine entsprechende Anzeige dazu führen, daß das Verfahren ruht, bis über die Anzeige der Gegenseite entschieden wurde (wenn diese denn wirklich eine erstattet hat).

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#3
 Von 
Pultman
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Diese (öffentliche) Aussage ist dann ebenfalls üble Nachrede, wenn der Betreffende das nicht beweisen kann.


Also kann ich im Moment dieses Verhalten nur als Frechheit einstufen.
Was ist, wenn sich die Behauptungen dann doch nicht als wahr erweisen? Ich denke, ich erfahre diesbezüglich sowieso nichts, der andere aber schon.
Würden jetzt also 2 Monate vergehen und ich höre nichts von einem Staatsanwalt, dann könnte ich annehmen, dass der Typ mit seiner Anzeige nichts erreicht hat. Trotzdem existiert ja noch die vergangene "üble Nachrede". Könnte ich da rückwirkend noch was erreichen?

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Du kannst jetzt schon Anzeige wegen übler Nachrede erstatten. Das wäre sinnvoll.

Ich meinte nur, daß du nicht erwarten solltest, daß das Verfahren bearbeitet wird, solange noch die ursprüngliche Anzeige im Raum steht.

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#5
 Von 
Pultman
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 50x hilfreich)

Danke. Das ist ja schon ein Lichtblick. Dummerweise arbeitet diese Person zwar gewerblich, also verdient mit den Videos Geld, und nicht zu wenig, aber kommt seiner Impressumspflicht nicht nach. Ermittelt die Polizei dann die Adresse von dem oder muss ich mir einen Detektiv anheuern? Oder reicht zumindest Name und Vorname, denn das habe ich.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32831 Beiträge, 17249x hilfreich)

Oder reicht zumindest Name und Vorname, denn das habe ich. Sie können auch jemand anzeigen, dessen Adresse Sie nicht kennen. Ob die Polizei sich dann die Mühe macht, den zu ermitteln, wird auf den Aufwand ankommen - er heißt hoffentlich nicht Hans Müller oder so... (Achtung: Den Klarnamen hier bitte nicht posten!)

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
Pultman
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 50x hilfreich)

Würde mir nicht einfallen den Namen zu nennen.

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#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Allerdings ist der Verstoß gegen die Impressumspflicht "nur" eine Ordnungswidrigkeit.

Möglich ist eine anwaltliche Abmahnung, wenn Sie quasi "Mitbewerber" sind. Dann müssen Sie die Kosten für den Anwalt allerdings vorschießen...

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#9
 Von 
Pultman
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 50x hilfreich)

Für eine Abmahnung muss man also zwingend Mitbewerber sein? Das ist ja doof. Dann kann der Typ ja noch ewig anonym weiter arbeiten. Und ca. 500 € vorschießen, wie ich gelesen habe, macht eine Anzeige auch nicht einfacher.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Pultman):
Für eine Abmahnung muss man also zwingend Mitbewerber sein?

Nein, in Deutschland darf jeder jeden abmahnen.



Zitat (von Pultman):
Und ca. 500 € vorschießen, wie ich gelesen habe, macht eine Anzeige auch nicht einfacher.

Wofür sollen denn die 500 EUR anfallen? Anzeigen bei der Polizei sind nach wie vor kostenfrei.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Pultman
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 50x hilfreich)

Entschuldigung, die 500 € bezogen sich auf die Abmahnung über einen Anwalt. Ich müsste nun wirklich wissen, was der Fall ist. Einer sagt, ich muss Mitbewerber sein, der andere sagt das Gegenteil.

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#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Pultman):
Einer sagt, ich muss Mitbewerber sein, der andere sagt das Gegenteil.


Harry macht sich immer einen sinnfreien Spaß daraus, Rabulistik zu betreiben. :(

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, in Deutschland darf jeder jeden abmahnen.


Nur ohne Aktivlegitimation ist so eine Abmahnung unberechtigt und kann sogar eine teure negative Feststellungsklage nach sich ziehen.

Bitte gib doch keine irreführenden Antworten, nur weil du es lustig findest, formal im Recht zu sein. Das ist nicht hilfreich, das habe ich dir schon mehrmals gesagt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Pultman
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Bitte gib doch keine irreführenden Antworten, nur weil du es lustig findest, formal im Recht zu sein. Das ist nicht hilfreich, das habe ich dir schon mehrmals gesagt.


Ich denke, dass ich auch schon in vergangenen Zeiten "Kontakt" zu Harry hatte. Seine Antworten sind in der Tat nicht unbedingt als nützlich einzustufen. Deshalb bin auch nicht auf ihn eingegangen.

Heute habe ich Anzeige erstattet. Die Polizeibeamtin hat sich auch alles im Video nochmal angesehen, nachdem ich ihr nur die Tondatei vorführte. Es ist auch ein leichtes die Adresse vom Typen rauszufinden. Es läuft also.

Besten Dank für die Tipps und auch den Respekt, den viele den Leuten entgegenbringen, die ein Problem haben. Harry beziehe ich allerdings nicht in den Dank mit ein.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Nur ohne Aktivlegitimation ist so eine Abmahnung unberechtigt

Diese Aussage ist schlicht falsch.

Aber darauf kommt es hier nicht an, da man ja als Betroffener eine Aktivlegitimation hat.



Zitat (von Pultman):
Für eine Abmahnung muss man also zwingend Mitbewerber sein?

Nein, muss man nicht. Diese Aussage ist falsch.

Wenn jemand Gerüchte über mich verbreitet, dann bin ich berechtigt diesen abzumahnen oder auf Unterlassung zu verklagen. Auch ohne das ich Mitbewerber bin.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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