Bei Widerruf: Möbel komplett zerlegen?

21. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
organiac
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)
Bei Widerruf: Möbel komplett zerlegen?

Habe ein Sofa online gekauft, das dank geschickter Produktfotos im ebay Angebot wesentlich größer aussah als es tatsächlich ist. Angabe im Anzeigentitel/-kopf: 'Wohnlandschaft'. Im Produktbeschreibungstext u.a.: '...dick gepolsterte Kissen für höchsten Sitzkomfort...' (tatsächliche 'Dicke: 6cm), und 'Die Montage ist sehr einfach' (tatsächlich überaus umständlicher Zusammenbau, selbst für durchaus erfahrene 'Ikea-Profis').

So weit, so schlecht - deshalb Widerruf über die ebay Mitteilungsfunktion. Daraufhin Email des (holländischen) Verkäufers mit der Mitteilung, dass der Artikel mit Terminankündigung abgeholt wird. Okay!

Die Rückgabe wird jedoch anfolgende Bedingungen geknüpft:
A. "Bitte achten Sie darauf dass jedes Paket ein Gesamtgewicht von 40 Kg nicht überschreitet sowie das Gurtmaß von 3,00 m (länge + länge+breite + breite+höhe) eingehalten wird."
B. Stellen Sie sicher, dass der Artikel demontiert und ordnungsgemäß verpackt ist, vorzugsweise in der Originalverpackung. Der Artikel muss in den gleichen Zustand zurückgebracht werden, in dem Sie ihn empfingen"

Hierzu meine Fragen:
1. Ist ein gekauftes Möbel, das zur Beurteilung seiner Beschaffenheit 'wie im Ladengeschäft' aufgebaut wird, tatsächlich demontiert zurückzugeben?
2. Ist Bedingung 'B' überhaupt zulässig? Das würde u.a. ja bedeuten, dass sämtliche ca. 50 Befestigungsteile - Schrauben, Unterlegscheiben, Holzdübel usw. - entfernt und in ihre Originaltüten zurücksortiert werden...??

Ich dachte dass es hierzu in diesem Jahr gesetzliche Äderungen gab, finde zu diesen Fragen aber nichts wirklich konkretes... - deshalb vielen Dank für jede erhellende Hinweise!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von organiac):
2. Ist Bedingung 'B' überhaupt zulässig? Das würde u.a. ja bedeuten, dass sämtliche ca. 50 Befestigungsteile - Schrauben, Unterlegscheiben, Holzdübel usw. - entfernt und in ihre Originaltüten zurücksortiert werden...??

Nein. Man könnte im Rahmen des Widerufs den Kaufgegenstand auch zu Asche verbrannt zurückgeben. Man schuldet dann unter Umständen den entsprechenden Wertwersatz.



Zitat (von organiac):
Das würde u.a. ja bedeuten, dass sämtliche ca. 50 Befestigungsteile - Schrauben, Unterlegscheiben, Holzdübel usw. - entfernt

Die Herstellung der Transportfähigkeit dürfte wohl zumutbar sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
organiac
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Antwort zu Zitat 1: Nichts gegen feine Ironie - meine Frage war aber nicht zuletzt auch unter dem Hintergrund eines ziemlich übertriebenem Anpreisungsgeschwurbels im Angebot des Verkäufers durchaus ernst gemeint. Außerdem geht es um die Klärung, ob die letzten Reformen des Fernabsatzgesetzes zu Fragen der Rücksendebedingungen bei Widerruf hierzu relevante Änderungen beinhalten.

Antwort zu Zitat 2: Hmmm - die Transportfähigkeit wäre im Grunde ja sogar bereits bei Rücksendung 'am Stück' vollauf gewährleistet. Ich kann insofern hier Ihren Punkt nicht erkennen.

Wohl bemerkt: Es geht mir keineswegs darum, redliche Versender mit üblen Verbrauchertricks abzuzocken. Ich halte mich hier vielmehr an die von den Urhebern des Fernabsatzgesetzes gewollten und definierten wechselseitigen Spielregeln. Dazu gehört für mich die Redlichkeit von Verkäufern im Umgang mit ihren Rechten und Pflichten genauso wie die Fairness privater Online-Käufern gegenüber Versendern im Hinblick auf eine ebenso faire und maßvolle Beanspruchung ihrer Verbrauchherrechte.

Meine im Grunde simple Frage war und ist: Wie definiert das Fernabsatzgesetz - aktuell und nach letzter Reformierung - die Spielregeln für Käufer und Verkäufer für den konkreten Fall des Widerrufs hinsichtlich der konkret definierten Rechten und Pflichten BEIDER Seiten, insbesondere zur Rückgabe von aufgebauten sperrigen Artikeln wie z.B. Möbeln? Was kann der Verkäufer im Widerrufsfall verlangen, was kann der Käufer im Widerrufsfall erwarten?

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

zu1) Auch zur Beurteilung wie im Ladengeschäft, muss das Sofa keineswegs aufgebaut werden! Im Laden hättest du das Sofa auch nur auf Vollständigkeit und Beschaffenheit überprüfen können, wohl keineswegs aufbauen dürfen.
Ob es im Ladengeschäft ein Aussetellungsstück gibt, welches bereits aufgebaut ist, ist irrelevant, es geht ja nur um die Prüfung des von dir gekauften ARtikels und nicht der des Ausstellugsstückes.

zu2) Du musst natürlich nicht schraube für Schraube sortieren etc. Es wird wohl genügen alle in eine Tüte zu packen.

Bedenke, du sollst deinen Artikel so überprüfen können wie du es im Ladengeschäft machen könntest. Auch im Ladengeschäft gilt, DEIN Artikel nicht das Vorführteil.

Kosten, die entstehen aufgrund dessen was über die Beschaffenheit im Ladengeschäft hinausgehen dürfen dir auferlegt werden.

Dazu kommen dasn Kosten wie Personal für Demontage, Höhere Kosten für den Rücktransport, da der Transport zusammengebaut sicherlich deutlich teurer sein wird, etc.
Wenn du bereit bist dafür zu zahlen, dann kannst du natürlich auch zusammengebaut zurücksenden.

Zitat:
tatsächlich überaus umständlicher Zusammenbau, selbst für durchaus erfahrene 'Ikea-Profis' ;) .
Sorry, aber die sogenannten IKEA Profis haben vom "richtigen" Zusammenbau von Möbeln eher meisst keine wirkliche Erfahrung. Das IKEA Bausystem ist eigentlich so ausgerichtet, dass es so viele wie möglich schaffen, was aber keineswegs bedeutet, dass man das dann als "richtiges" Möbelzusammenbauen bezeichnen kann...

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Das IKEA Bausystem ist eigentlich so ausgerichtet, dass es so viele wie möglich schaffen, was aber keineswegs bedeutet, dass man das dann als "richtiges" Möbelzusammenbauen bezeichnen kann...
Widerspruch... :grins:
Man halte sich strikt an die Bauanleitung/Handbuch/Katalog...dann klappts auch bei ***

Zitat (von organiac):
So weit, so schlecht
-ICH- würde mir in einer solchen Angelegenheit, noch dazu mit einem ausländischen Händler, nicht das antun, was du vorhast...
-ICH- würde das Sofa, so wie es ist--- unter Preisabschlag X als gebraucht und fast neuwertig wieder verkaufen.
Alles andere wird in einer zermürbende Aktion mit Nerven-und Geldverlust und ohne Sofa enden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Man halte sich strikt an die Bauanleitung/Handbuch/Katalog.


Was ist eine Bauanleitung, ein Handbuch?
Man(N) brauchts sowas nicht, Mann kann das auch so. ;)
(ironie aus)

Das Fernabsatzgesetz gibt es nach meiner Kenntnis schon seit 17 Jahren nicht mehr.

Neue Regelungen im BGB Widerrufsrecht? Sind mir nicht bekannt (aber ich kriege auch nicht mehr alles sofort mit).

Die vom Händler formulierten Forderungen halte ich auf Basis der mir bekannten Rechtsprechung für durchsetzbar.


Zitat (von Anami):
ICH- würde mir in einer solchen Angelegenheit, noch dazu mit einem ausländischen Händler, nicht das antun, was du vorhast...
-ICH- würde das Sofa, so wie es ist--- unter Preisabschlag X als gebraucht und fast neuwertig wieder verkaufen.


Da ist was dran, da diese Selbstbaumöbel selten für den mehrfachen auf- und Abbau geeignet sind und sich durchaus Beschädigungen bei der Montage einstellen können. Man sagt ja nicht umsonst, dreimal umgezogen ist wie abgebrannt. Die Diskussion über Erstattungsabschläge muss man sich nicht unbedingt antun, verbunden mit dem Risiko einer Klage im Nachbarland.

Aber wenn man das Teil doch zurückschicken will, würde ich unbedingt die Vorgaben erfüllen. Alles andere kann zu erheblichem Ärger führen und ggf. Geld kosten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von organiac):
Nichts gegen feine Ironie

Das war absoluter Ernst.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, das es um das zustehende Widerrufsrecht aus zu üben, auf den Zustand der Ware nicht ankommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von organiac):

Hierzu meine Fragen:
1. Ist ein gekauftes Möbel, das zur Beurteilung seiner Beschaffenheit 'wie im Ladengeschäft' aufgebaut wird, tatsächlich demontiert zurückzugeben?

Nein, das ist nicht zwingend. Der Käufer muss nur die Rücksendekosten tragen, und die werden bei einem zerlegten Möbel geringer sein als bei einem montierten.
Seit Juni 2014 muss der Käufer beim Rücktritt vom Kauf die Rücksendekosten tragen, wenn der Verkäufer das aus Kulanz übernimmt, kann er natürlich Vorgaben machen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von organiac):
Nichts gegen feine Ironie

Das war absoluter Ernst.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, das es um das zustehende Widerrufsrecht aus zu üben, auf den Zustand der Ware nicht ankommt.

Daß es bei der Erstattung des Kaufpreises aber sehr wohl auf den Zustand der Ware ankommt, ist aber schon bekannt, oder?

(Für Abnutzung durch Gebrauch oder Beschädigung kann der Verkäufer sehr wohl den zurückzuahlenden Betrag reduzieren.)

Für die Asche eines Möbelstücks würde man bei Ausübung des Widerrufsrechts exakt 0 € erstattet bekommen...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Daß es bei der Erstattung des Kaufpreises aber sehr wohl auf den Zustand der Ware ankommt, ist aber schon bekannt, oder?

Ja, sonst hätte ich in #1 wohl nicht darauf hingewiesen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Seit Juni 2014 muss der Käufer beim Rücktritt vom Kauf die Rücksendekosten tragen


Zitat:
Email des (holländischen) Verkäufers mit der Mitteilung, dass der Artikel mit Terminankündigung abgeholt wird.


§ 357 Absatz 5 BGB
Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

Die Kosten des Rücktransports trägt daher der abholende Verkäufer.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Auch zur Beurteilung wie im Ladengeschäft, muss das Sofa keineswegs aufgebaut werden! Im Laden hättest du das Sofa auch nur auf Vollständigkeit und Beschaffenheit überprüfen können, wohl keineswegs aufbauen dürfen.


Nach dem Wasserbetten-Urteil des BGH dürfen zerlegt gelieferte Sofas sicherlich ohne Wertersatzpflicht nach einem Widerruf auseinandergebaut zurückgeschickt werden, wenn sie zu Prüfzwecken montiert worden waren..

Der BGH hatte im Wasserbetten-Fall argumentiert:

"Beim Kauf von Waren durch Vertragsabschluss im Fernabsatz bleibt gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft auch dann ein Nachteil, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann. Für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auch auszuprobieren. Das ist bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall. Die Vorschriften über den Widerruf von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dienen aber gerade der Kompensation von Gefahren aufgrund der Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts.

Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass schon der Aufbau der Möbel häufig Gebrauchsspuren hinterlässt, die zu einer erheblichen Wertminderung führen können, unter Umständen bis zur Unverkäuflichkeit der Ware, wie hier vom Beklagten vorgetragen. Das Prüfungsrecht des Verbrauchers kann mit diesem Argument nicht eingeschränkt werden. Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung mit der Erstzulassung eines Pkw ein Beispiel für ein Käuferverhalten genannt, das zu einer erheblichen Wertminderung und einem Wertersatzanspruch führt (BT-Drucks. 14/6040, S. 199: etwa 20 %). Die mit der Erstzulassung einhergehende Verschlechterung ist aber, wie sich aus der vorstehend zitierten weiteren Gesetzesbegründung ergibt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers prüfungsunabhängig, die Erstzulassung somit gerade nicht erforderlich, um das Fahrzeug zu prüfen. Wenn hingegen - wie im Streitfall - schon der für Prüfzwecke erforderliche Aufbau des gekauften Gegenstands eine erhebliche Wertminderung nach sich zieht, kann dies nicht zu einer Einschränkung des Prüfungsrechts des Verbrauchers führen.

Sonst hätte der Verbraucher in solchen Fällen allenfalls die Möglichkeit, die Ware aus der Verpackung zu nehmen (wobei selbst dies schon zu einer beträchtlichen Wertminderung führen kann), die Einzelteile zu besichtigen und auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Eine Besichtigung stellt aber regelmäßig keine Prüfung dar, erst recht nicht eine solche, die die in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Möglichkeit des "Ausprobierens" einschließt. Ob insofern bei besonderen Produkten (z. B. Lebensmitteln) eine andere Beurteilung geboten ist und in solchen Fällen bereits das Öffnen der Verpackung über eine bloße Prüfung im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] hinausgeht, weil es auch im Ladengeschäft nicht möglich wäre, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

Hiernach ist der Aufbau des Wasserbetts und die Befüllung der Matratze durch den Kläger als Prüfung der Sache anzusehen."

Zitat:
Die Rückgabe wird jedoch an folgende Bedingungen geknüpft:


1. Die Ausübung eines Widerrufsrechts kann an überhaupt keine Bedingungen geknüpft werden.

2. Der Verbraucher kann verpflichtet werden, dass er nach einem Widerruf eine Rücksendung per Spedition durchzuführen haben soll. Die Kosten dafür braucht er allerdings nur dann zu tragen, wenn er

- darauf hingewiesen wurde, dass er die Kosten für die von ihm zu veranlassende Rücksendung im Widerrufsfall zu tragen haben wird, und
- wenn er über die voraussichtliche Höhe eines Rückversands per Spedition informiert worden war.

( Wenn ein rücksendepflichtiger Verbraucher eine Spedition findet, die sein selbstmontiertes Sofa unzerlegt zurücktransportiert, dann kann er diese beauftragen ( die Kosten dafür trägt er, soweit ordnungsgemäß darüber belehrt worden war. ) Die Wertminderung durch "Verschlechterungen" aufgrund der prüfbedingten Sofamontage kann der Fernabsatzunternehmer nicht ersetzt verlangen, § 357 Absatz 7 BGB, da sie laut BGH-Argumentation nur "auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren notwendig wa". )

3. Bei Abholung durch den Unternehmer ist der Verbraucher von der Rücksendepflicht befreit ( und damit von einer Verpflichtung zur Tragung von Rücksendekostem ).

RK

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