Vertragsstrafe beim Reservierungsvertrag

4. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Autokäufer 123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertragsstrafe beim Reservierungsvertrag

Guten Abend.
Ich wollte ein Auto bei einem Händler in Bayern anschauen, das ich übers Internet gefunden habe. Auf die Frage, ob er den Wagen reservieren kann bis ich es nach Bayern schaffe ( komme aus Niedersachsen), sagte er, dass das nicht geht, da es sehr viele Anfragen gäbe und er den Platz auf dem Hof bräuchte. Blauäugig bot ich ihm eine Anzahlung von 2000,- (Hälfte des Kaufpreises), wenn er den Wagen reserviert. Am Fr., den 1.11. sicherte er mir zu, den Wagen 10 Tage zu reservieren. Ich sagte ihm, ich würde am Montag das Geld überweisen und einen Termin für die Besichtigung freizuschaufeln.
Der Verkäufer schickte mir via Mail einen ADAC Kaufvertrag, in dem er den Punkt: "Fahrzeug wird gegen eine Anzahlung von 2000,- bis spätestens 10.11. reserviert" Ich signierte den Punkt - und NUR diesen Punkt - und malte den Vertrag zurück.
Übers Wochenende hab ich mich über das begehrte Auto in einem entsprechenden Forum informiert und worauf ich beim Kauf achten muss. Dabei habe ich auf Grund vieler zu erwartenden Kosten und Umstände meine Meinung geändert und beschlossen, ein unproblematischeres Auto zu suchen.
Am heutigen Montagmorgen, den 4.11. schrieb ich dem Händler per WhatsApp:
"Der Explorer ist für mich nicht mehr interessant. Danke für die Mühen und weiterhin gute Geschäfte.
LG MEINNAHME"
Heute Abend bekam ich via WhatsApp folgende Antwort:
"Damit wird leider eine Vertragsstrafe von 10% fällig (400€).
Schade das sie sich gegen das Fahrzeug entschieden haben.
Die Rechnung erhalten sie per Post binnen in 3 Werktagen.
Wir wünschen trotzdem viel Erfolg bei der auto Suche
Lg"

Muss ich jetzt diese Vertragsstrafe bezahlen? Es ist ja nicht mal ein Werktag vergangen bis ich abgesagt habe.

Vielen Dank im Voraus und einen schönen Abend

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Autokäufer 123):
Damit wird leider eine Vertragsstrafe von 10% fällig

Und die wurde wo und wie genau vereinbart?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Autokäufer 123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Autokäufer 123):
Damit wird leider eine Vertragsstrafe von 10% fällig

Und die wurde wo und wie genau vereinbart?


Garnicht. Es war ein Standardkaufvertragsvordruck vom ADAC, in dem handschriftlich nichts weiter vermerkt war, als der erwähnte Passus.
Soll/kann ich den hier hochladen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Autokäufer 123):
Garnicht.

Dann gibt es auch keine Pauschale.

Dürfte aber erfahrungsgemäß problematisch werden, das Geld zu bekommen - da wird man wohl klagen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Autokäufer 123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Er hat nichts von mir bekommen, hab die 2000,- ja nicht überwiesen. Aber jetzt will er mir ne Rechnung schicken.
Dann kann ich die also ignorieren? Oder soll ich die einem Anwalt zeigen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Autokäufer 123):
Er hat nichts von mir bekommen, hab die 2000,- ja nicht überwiesen.

Bestens



Zitat (von Autokäufer 123):
Dann kann ich die also ignorieren?

Ich würde dazu neigen das erst mal zu ignorieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Autokäufer 123):
Damit wird leider eine Vertragsstrafe von 10% fällig (400€)

ich liebe dieses "leider" in solchen Kommunikationen. Da bekomme ich eine Halsschlagader so dick wie eine Fleischwurst. Einfach mal zurückmailen:
Zitat:
Leider können Sie nicht vereinbarte Vertragsstrafen nicht erfolgreich durchsetzen. Der Rechnung wird vorsorglich vollumfänglich widersprochen. Wir wünschen trotzdem viel Erfolg beim Autoverkauf.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Autokäufer 123):
Ich signierte den Punkt - und NUR diesen Punkt - und malte den Vertrag zurück.
Wie haben Sie das denn gemacht? Daneben geschrieben: "Ich erkläre mich nur mit diesem Punkt einverstanden und gebe nur dafür meine Unterschrift."?

Einen Kaufvertrag können Sie nämlich irgendwo unterschreiben, unten, oben, mitten drauf ... damit ist der Kaufvertrag geschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Leider können Sie nicht vereinbarte Vertragsstrafen nicht erfolgreich durchsetzen. Der Rechnung wird vorsorglich vollumfänglich widersprochen. Wir wünschen trotzdem viel Erfolg beim Autoverkauf.
Nette Idee ... die Antwort vom Verkäufer wird lauten: "Sie haben einen Kaufvertrag abgeschlossen und sind verpflichtet, das Fahrzeug zu bezahlen. Ebenso haben Sie sich zu einer Anzahlung von 2.000 Euro verpflichtet, deren Zahlung wir zum 10.11. entgegen sehen."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zweifelhaft. Würde der VK an einen Kaufvertrag glauben, würde er ja auf dem bestehen. Er hat sicher das Auto schon anderweitig verkauft und möchte nun noch obendrauf abzocken.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Sie haben einen Kaufvertrag abgeschlossen
Der TE spricht von einem Reservierungsvertrag. Er wollte auch von vornehrein nur reservieren und nicht direkt und ungesehen kaufen. Das dazu ein Vordruck eines Kaufvertrages modifziert und verwendet wurde, heißt für mich nicht, dass es sich um einen Kaufvertrag handelt. -> §133 BGB. Hie rleigen imho keine übereinstimmenden Willenserklärungen zum Kauf vor -> 154 BGB. Das Auto wird reserviert. Eine Anzahlung wird als Ernsthaftigkeit für das Interesse angeboten. Wenn der TE erscheint und das Auto nicht nimmt, so hat der Händler auch keinen Anspruch auf die 2000€, weil er ja das Auto reserviert hat.

Zitat (von Autokäufer 123):
"Fahrzeug wird gegen eine Anzahlung von 2000,- bis spätestens 10.11. reserviert"
Fahrzeug wird also reserviert und nicht gekauft.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Einfach mal zurückmailen:

Ich würde da gar nicht drauf reagieren...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Autokäufer 123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich werde auch nicht reagieren. Erstmal abwarten, wie weit er geht.
Vielen Dank erstmal an alle Beteiligten! :-)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde da gar nicht drauf reagieren...
Wird objektiv betrachtet die bessere Alternative sein..

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Autokäufer 123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

So, ich habe nun nicht weiter reagiert. Es kamen also 2. Mahnung, 3. Mahnung, 2 Briefe von einem Inkassobüro und letztlich ein Anruf des Inkassobüros mir der Bitte um eine schriftliche Stellungnahme.

Jetzt ist die Frage, ob ich das tun soll und wenn ja in welcher Form oder besser wieder nichts tun?
Bitte um Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Alles abheften.

Wenn der Mahnbescheid eintrifft, dem widersprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat (von Autokäufer 123):
Jetzt ist die Frage, ob ich das tun soll und wenn ja in welcher Form oder besser wieder nichts tun?


Nicht reagieren und beim nächsten mal direkt auflegen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Der TE spricht von einem Reservierungsvertrag.


Richtig, aber der TE hat vermutlich auch 0 Plan vom Vertragsrecht und hat deshalb auch einen Kaufvertrag und keinen Reservierungsvertrag unterschrieben.

Er schreibt aber auch von Anzahlung und nicht von Reservierungsgebühr. Die Geschichte mit dem nur einen Punkt in dem Kaufvertag, die ich als weitere Fehleinschätzung werte, rundet das Gesamtbild ab.

Zitat (von Autokäufer 123):
Jetzt ist die Frage, ob ich das tun soll und wenn ja in welcher Form oder besser wieder nichts tun?


Dass must Du ganz alleine entscheiden, denn keiner kann wissen wie weit der Autoverkäufer gehen wird, sprich ob er es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen wird.

Aber ich hätte die Gelegenheit zumindest genutzt um der Forderung zu widersprechen und um nach der Rechtsgrundlage für die Forderung zu fragen. Selbst die scheint Dir und somit auch uns noch immer nicht klar zu sein.
Bei so vielen Imponderabilien sind die unterschiedlichen Usermeinungen doch alle vertretbar.

berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.100 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen