Antwort vom 4.12.2019 | 09:04
Von Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich würde sagen verjährt nach dem ich diesen Artikel gefunden habe...würde mich mal interessieren, habe nämlich einen ähnlichen Fall
Auszug aus:
https://www.curacon.de/impulse/neuigkeiten/neuigkeit/101-verjaehrungsfrist-fuer-krankenkassenforderungen/
Am 9. November 2018 hat der Bundestag das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz nach der dritten Lesung verabschiedet. Ausweislich des verabschiedeten Entwurfs erfolgt folgende für die Verfristung von Forderungen relevante Änderungen des SGB V.
§ 109 SGB V wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
„Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."
§ 325 SGB V wird wie folgt angepasst:
„Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden."