Hallo zusammen,
ich habe eine Mahnung (Heute 06.11.19) von meiner Krankenkasse bekommen.
Darin wird für folgende Behandlungen:
28.02.2014 Ford. Krankenhausbehandlung - Zuzahlung 50,00€
26.05.2015 Ford. Krankenhausbehandlung - Zuzahlung 30,00€
und 5€ Mahngebühr gefordert.
Ich habe leider keine Möglichkeit, das ganze irgendwie nachzuvollziehen.
Ist das überhaupt möglich, nach über 5 1/2 Jahren irgendwelche Forderung geltend zu machen?
Freue mich über jede Hilfe. Danke!
Verjährung Forderung Krankenkassenzuzahlung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
ZitatIst das überhaupt möglich, nach über 5 1/2 Jahren irgendwelche Forderung geltend zu machen? :
Klar. Den Beweis hatte man ja im Briefkasten.
ZitatIch habe leider keine Möglichkeit, das ganze irgendwie nachzuvollziehen. :
Dann teilt man das dem Gläubiger mit und fordert ihn auf das er die Forderungen entsprechend begründen möge.
Ja, das geht.ZitatIst das überhaupt möglich, ... :
Die KK machen Revisionen... da und erst da fallen solch *durchgerutschte* Sachen auf.
Ob du 2014 und 2015 jeweils mal im Krankenhaus warst--- wirst du noch wissen.
*Zuzahlung* könnte auf die 10,- /Tag-Liegegebühr im KH-Bett hinweisen.
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Die Forderung aus 2014 dürfte verjährt sein, die aus 2015 nicht: https://www.frag-einen-anwalt.de/Verjaehrungsfrist-fuer-Zuzahlung-zur-Krankenhausbehandlung--f2653.html Für 2014 sollte man also die "Einrede der Verjährung" erheben.
Zitat:Ja, das geht.ZitatIst das überhaupt möglich, ... :
Die KK machen Revisionen... da und erst da fallen solch *durchgerutschte* Sachen auf.
Ob du 2014 und 2015 jeweils mal im Krankenhaus warst--- wirst du noch wissen.
*Zuzahlung* könnte auf die 10,- /Tag-Liegegebühr im KH-Bett hinweisen.
Ich weis, dass ich zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gelegen habe. Nur kann ich selbst nicht nachvollziehen,
ob ich diesen Beitrag schon geleistet habe, da mein Onlinebanking nicht soweit zurückreicht.
Nach BGB §194 und §195 setzt eine Verjährung nach 3 Jahren ein.
Dies habe ich der Krankenkasse auch telefonisch mitgeteilt. Auch, dass ich die die Mahnungsschreiben gerne hätte. Darauf hin wurde mir die ursprüngliche Rechnung das einen Falles und eine Rechnung eine unbekannt Person zugesandt. Somit denke ich, dass nie eine Mahnung rausgegangen ist und ich den Beitrag schon bezahlt habe.
So etwas bezahle ich in der Regel immer direkt und kann es mir einfach nicht vorstellen.
Jetzt 2 Wochen später habe ich eine Vollstreckung vom Hauptzoll im Briefkasten.
Den beiliegenden Fragebogen solltest du ausfüllen und mit ERklärung in der angegebenen Frist zurücksenden.ZitatJetzt 2 Wochen später habe ich eine Vollstreckung vom Hauptzoll im Briefkasten. :
Die Rechnung an die *falsche Person* ist verjährt?
Nach BGB §194 und §195 setzt eine Verjährung nach 3 Jahren ein. Bloß gelten die § hier gar nicht - vielleicht einfach mal den Link in Antwort Nr. 3 lesen...
Ich würde sagen verjährt nach dem ich diesen Artikel gefunden habe...würde mich mal interessieren, habe nämlich einen ähnlichen Fall
Auszug aus:
https://www.curacon.de/impulse/neuigkeiten/neuigkeit/101-verjaehrungsfrist-fuer-krankenkassenforderungen/
Am 9. November 2018 hat der Bundestag das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz nach der dritten Lesung verabschiedet. Ausweislich des verabschiedeten Entwurfs erfolgt folgende für die Verfristung von Forderungen relevante Änderungen des SGB V.
§ 109 SGB V wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
„Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."
§ 325 SGB V wird wie folgt angepasst:
„Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden."
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