Ich habe nun eine Ausfertigung des Vollstreckungsbesche3ides gegen einen Schuldner (sitzt derzeit wegen Betrug in Haft) vom Amtsgericht erhalten.
Wie geht es nun weiter?
Auf derm Anschreiben steht Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung müssen Sie selbst einleiten. Zuständig sei das zuständige (Amts)gericht des Antragsgegners.
Da der Schuldner sitzt, soll ich mit der Vollstreckung dann noch warten oder wie ist das Verfahren nun? Gibt es fristen einzuhalten? Wie ist der Ablauf generell?
Vollstreckungsbescheid, wir mache ich als Gläubiger nun weiter
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatWie ist der Ablauf generell? :
Nun ja, man bringt den Vollstreckungstitel zur Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge und beantragt die Zwangsvollstreckung.
Man sollte sich allerdings überlegen, ob das einen Sinn ergibt, denn es muss ja auch was zu pfänden da sein. Sonst verursacht die ZV nur weitere Kosten.
Ja.ZitatGibt es fristen einzuhalten? :
Berry
Bei einem Inhaftierten Schuldner würde ich damit anfangen das Eigengeld, was im Zusammenhang mit der Inhaftierung anfällt, per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu pfänden. Da gelten nämlich die §§ 850 ff ZPO nicht und sobald das sog. Überbrückungsgeld angespart wurde, fließt das Eigengeld dann an den vollstreckenden Gläubiger.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatBei einem Inhaftierten Schuldner würde ich damit anfangen das Eigengeld, was im Zusammenhang mit der Inhaftierung anfällt, per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu pfänden. Da gelten nämlich die §§ 850 ff ZPO nicht und sobald das sog. Überbrückungsgeld angespart wurde, fließt das Eigengeld dann an den vollstreckenden Gläubiger. :
Das würde der Gerichtsvollzieher dann doch eh versuchen denke ich mal oder?
Erwähnenswert ist sicher noch, dass seine Strafe MIT den Betrügereien zu tun hat, dessen Geld ich nun wieder eintreiben möchte.
Also unrechtmäßige Bereicherung des Sculdners. Glaube das ist dabei auch von Bedeutung?
ZitatErwähnenswert ist sicher noch, dass seine Strafe MIT den Betrügereien zu tun hat, dessen Geld ich nun wieder eintreiben möchte. :
Hast du die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft?
gruß charly
ZitatGlaube das ist dabei auch von Bedeutung? :
Nein, für die Pfändung nicht. Würde sich aber, wenn es als Forderung aus unerlaubter Handlung festgestellt ist im Falle einer PI nicht zur Restschuldbefreiung führen.
Berry
Bei der Konstellation würde ich mit einem sehr geringen Betrag in die Pfändung einsteigen um die Kosten klein zu halten, ist tatsächlich ein pfändbarer Betrag vorhanden, kann man ja nachlegen.
Zitatist tatsächlich ein pfändbarer Betrag vorhanden, kann man ja nachlegen. :
Aber auch mit dem Risiko, den Rang zu verlieren.
gruß charly
Klingt alles recht kompliziert.
An welche Fristen muss ich mich denn halten? Den Vollstreckungsbescheid habe ich nun ja. Verfällt dieser irgendwann ohne mein Tätigwerden? Sollte man nicht besser abwarten, bis der Inhaftierte irgendwann wieder draußen ist? Auf der anderen Seite würden ihm weitere Nachteile in Form von auflaufenden Zinsen entstehen, was ich ja auch - in seinem Sinne - nicht will...
Also wass kann/muss ich in welcher Zeit tun, um nur irgendwann an mein Geld zu gelangen. Es drängt mir nicht damit, es ist auch ein überschaubarer dreistelliger Betrag.
Danke für eure bisherigen Antworten!
P.S. Im Vollstreckungsbescheid steht, dass dieser dem Antragsgegner zugestellt wurde.
-- Editiert von SteigerMan am 08.11.2019 09:56
ZitatVerfällt dieser irgendwann ohne mein Tätigwerden? :
Ja, nach frühestens 30 Jahren.
Zitatauflaufenden Zinsen entstehen, was ich ja auch - in seinem Sinne - nicht will... :
Der war gut. Glaubst du, dass ihn das momentan interessiert wenn er sitzt?
ZitatAlso wass kann/muss ich in welcher Zeit tun, um nur irgendwann an mein Geld zu gelangen. :
Alles oder nichts _ jetzt oder später. Es wird mit Sicherheit mehrere Gläubiger geben, denn wegen einem überschaubaren dreistelligen Betrag sitzt man normalerweise nicht einfach so ein.
Du kannst über den GVZ die Abgabe der Vermögensauskunft beantragen.
ZitatHast du die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft? :
Ja oder Nein? Da stehen oft ganz interessante Sachen drin.
gruß charly
ZitatHast du die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft? :
Ja oder Nein? Da stehen oft ganz interessante Sachen drin.
Nein habe ich nicht, aufgrund des "geringen" Geldbetrages habe ich auf einen Anwalt verzichtet. Es handelt sich um Online-Betrug, da gab es offenbar viele Betrogene... Daher werden einige Ansprüche da stehen. Ob das nun tatsächlich das ist, weshalb er sitzt weiß ich aber nicht genau.
Ich denke daher, dass ich erst mal abwarten werde, denke wenn ich 30 Jahre Zeit habe, gäbe das die größte Chance auf Rückzahlung...
ZitatIch denke daher, dass ich erst mal abwarten werde, denke wenn ich 30 Jahre Zeit habe, gäbe das die größte Chance auf Rückzahlung... :
Irrtum. Wie gesagt, bei einem inhaftierten Schuldner lohnt die Pfändung des Eigengeldes per PfÜB. Der muss im Übrigen beim Vollstreckungsgericht beantragt werden und nicht beim GV.
OK, aber das scheint mir eine Hürde, dich ich (Leie) so nicht nehmen kann...
Ohne Anwalt einen rechtssicheren Antrag auf PfÜB zu stellen traue ich mir glaube ich nicht zu.
Ich weiß ja auch nicht, wie viele andere PfÜB´s der bereits am laufen hat, bleibt da überhaupt etwas übrig? Dann habe ich keine Wohnzitzadresse um das zuständige Vollstreckungsgericht zu ermitteln.
Also die Idee zu warten und später eine "normale" Zwangsvollstreckung zu beantragen ist schwierig/nicht zu empfehlen?
ZitatErwähnenswert ist sicher noch, dass seine Strafe MIT den Betrügereien zu tun hat, dessen Geld ich nun wieder eintreiben möchte. Also unrechtmäßige Bereicherung des Sculdners. Glaube das ist dabei auch von Bedeutung? :
ZitatNein, für die Pfändung nicht. :
Doch, denn es gilt § 850f Absatz 2 ZPO, der da wie folgt lautet:
"Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf."
ZitatDoch, denn es gilt § 850f Absatz 2 ZPO, der da wie folgt lautet: :
Dafür muss aber einen Titel geben aus dem hervorgeht, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Wir haben hier einen Vollstreckungsbescheid und der reicht nicht aus.
ZitatDann habe ich keine Wohnzitzadresse um das zuständige Vollstreckungsgericht zu ermitteln. :
Wann haben Sie denn den VB erwirkt? War der Schuldner da noch nicht inhaftiert?
Außerdem sitzt der Schuldner id JVA, Adresse ist also bekannt
Zitat:ZitatDoch, denn es gilt § 850f Absatz 2 ZPO, der da wie folgt lautet: :
Dafür muss aber einen Titel geben aus dem hervorgeht, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Wir haben hier einen Vollstreckungsbescheid und der reicht nicht aus.
ZitatDann habe ich keine Wohnzitzadresse um das zuständige Vollstreckungsgericht zu ermitteln. :
Wann haben Sie denn den VB erwirkt? War der Schuldner da noch nicht inhaftiert?
Zu 1, im Vollstreckungsbescheid steht "wegen ungerechtfertigter Bereicherung"
Zu 2, doch, er war inhaftiert, die Staatsanwaltschaft am Sitz der Betrugsfirma hatte den Fall an eine andere StA abgegeben und dort hatte ich dann mal angerufen. Die sagten mir dann dass er im Vollzug sitzt, die zunächst angegebene Haftadresse stimmte jedoch nicht, weshalb der MB zurück kam. Mit aktueller Adresse wurde er nun jedoch wie auch der VB ordnunggemäß am 30.10. zugestellt.
-- Editiert von SteigerMan am 13.11.2019 18:47
ZitatZu 1, im Vollstreckungsbescheid steht "wegen ungerechtfertigter Bereicherung" :
ungerechtfertigte Bereicherung ist nicht mit unerlaubter Handlung gleichzusetzen.
Als Beispiel: due willst jemandem Geld überweisen und vertauscht die Kontonummer, das Geld bekommt ein anderer.
Gegen diesen hast Du einen Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ohne dass der Geldempfänger eine unerlaubte Handlung begangen hätte.
Berry
Jetzt verstehe ich gar nichts mehr. Die unerlaubte Handlung geht also aus dem VB nicht hervor. Daher kann ich auch keine PfÜB beantragen bzw dann kann es auch ichts ans Eigengeld gehen?
Zudem schrieb ich ja schon, dass mir die Hürde des Antrags als Leie zu hoch erscheint.
Eine Haftadresse scheint auch nicht geeignet zu sein, einen PfÜB zuzustellen, weil es kein Wohnsitz ist.
Kann ich denn mit Warten so viel falsch machen?
@ SteigerMan
Ich glaube, Sie sollten sich gar nicht selbst an die Vollstreckung wagen, sondern sich hier an einen Profi wenden. Für mich hat es den Eindruck, dass Sie überfordert damit sind.
ZitatZu 1, im Vollstreckungsbescheid steht "wegen ungerechtfertigter Bereicherung" :
Ich hatte geschrieben
ZitatWir haben hier einen Vollstreckungsbescheid und der reicht nicht aus. :
Und das meinte ich genauso, wie es dort steht. Ein VB reicht nie aus, um das Privileg der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nachzuweisen. Selbst wenn das als Forderungsgrund vom Antragsteller reingeschrieben worden wäre. (BGH, Beschluss vom 5. 4. 2005 - VII ZB 17/05 )
ZitatDaher kann ich auch keine PfÜB beantragen bzw dann kann es auch ichts ans Eigengeld gehen? :
Das hat niemand geschrieben. In Antwort #13 von Ratsuchender@123.net galt der Hinweis auf § 850f Abs. 2 ZPO als Antwort auf die Aussage von Sir Berry, dass es für die Pfändung nicht von Bedeutung ist, dass Ihre Forderung mit den Betrügereien zusammenhängt. § 850f Abs. 2 ZPO ist eine Möglichkeit, die Pfändungsgrenzen aus § 850c ZPO i.V.m. der Pfändungstabelle außer Kraft zu setzen und mehr zu pfänden. Das gilt aber nur für Arbeiteinkommen. Für Eigengeld gelten die §§ 850 ff. ZPO gar nicht. Eigengeld ist, nachdem das Übergangsgeld angespart wurde, voll pfändbar.
ZitatKann ich denn mit Warten so viel falsch machen? :
Was heißt falsch. Je länger Sie warten desto wahrscheinlicher ist es, dass andere Geschädigte bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet haben und Sie sich hinten anstellen müssen. Zudem dürfte erfahrungsgemäß nach Entlassung des Schuldners das Einkommen und Vermögen, das zur Vollstreckung bereit steht eher niedriger als höher sein. Je länger Sie warten, desto größer ist das Risiko, dass Sie bei der Vollstreckung ausfallen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
13 Antworten
-
16 Antworten
-
1 Antworten