Verjährung nach 6 Jahren Nichtbearbeitung?

8. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
allmächtnaa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung nach 6 Jahren Nichtbearbeitung?

Am 10.05.2013 erhielt ich einen Kostenbescheid von der Stadtverwaltung.

In der Sache ging um angeblich fehlenden Versicherungsschutz; der Fehler lag zwar - wie sich dann herausstelllte - bei der Versicherung, aber ich als Fahrzeughalter sollte für die Kosten der Ordnungsverfügung aufkommen.
Grundsätzlich ist das wohl korrekt, aber das ist hier nicht das Thema.

Der Punkt ist, daß ich am 17.05.2013 Widerspruch eingelegt habe.
Mit Schreiben vom 28.05.2013 bat die Stadtverwaltung mich dann, meinen Widerspruch zurück zu nehmen.
Dies tat ich nicht.

Dann hörte ich 5 1/2 Jahre lang nichts mehr von diesem Vorgang und hatte in dieser Zwischenzeit natürlich auch alle Unterlagen dazu im Altpapiercontainer entsorgt.

Erst mit Datum 19.11.2018 erhielt ich wieder Post in dieser Angelegenheit. Erneut wurde ich aufgefordert, meinen Widerspruch zurückzunehmen, da man ansonsten kostenpflichtig entscheiden müsse.
am 28.11.2018 erreichte ich die nunmehr zuständige Sachbearbeiterin telefonisch und tat meine Auffassung kund, daß dieser Vorgang doch sicher längst verjährt sei; wie soll man auch nach über 5 Jahren noch Unterlagen verfügbar und/oder belastbare Erinnerung an so einen Vorgang haben und damit sein Recht durchzusetzen versuchen??!!
Ich erhielt von der Sachbearbeiterin auf meine Einwände weder Zustimmung noch Ablehnung; sie könne das jetzt nicht abschließend beurteilen, ich würde schriftlich informiert.

Wieder höre ich ein ganzes Jahr lang nichts!

Heute dann, am 08.11.2019 bekomme ich einen offiziellen Widerspruchsbescheid aufgrund meines Widerspruch vom 17.05.2013 zu gestellt, also nach 6 1/2 Jahren!!!
Der Bescheid ist - natürlich - ablehnend, heißt: Ich soll zum einen den damaligen Kostenbescheid der Stadt vom 10.05.2013 bezahlen; und zusätzlich die Kosten des Widerspruchsverfahrens!

Bin ich der einzige, der das krank findet?
Kann die Verwaltung einen Vorgang wirklich über 5 Jahre liegen lassen und dann - wenn der Betroffene naturgemäß keine Unterlagen und keine Erinnerung mehr hat - wieder von vorne anfangen?

-- Editiert von allmächtnaa am 08.11.2019 20:41

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von allmächtnaa):
wenn der Betroffene naturgemäß keine Unterlagen

Was ist daran "naturgemäß" die Akten noch offener Vorgänge zu vernichten?



Zitat (von allmächtnaa):
wieder von vorne anfangen?

Die haben weiter gemacht, nicht von vorne anfangen.



Zitat (von allmächtnaa):
Der Bescheid ist - natürlich - ablehnend

Logisch, es wurde der Schilderung nach gegen das Gesetz verstoßen.
Die Kosten hätte man als Schadenersatz von der Versicherung einfordern müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
allmächtnaa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

ist ja nett, daß Du meinen Text so eingehend analysierst.
Aber ich wollte nicht darüber diskutieren, ob man Akten "naturgemäß" irgendwann vernichten kann; und ich brauchte auch keine Bestätigung für die sachliche Korrektheit des ablehnenden Bescheides!

Meine Frage war, ob es nicht eine Verjährungsregelung gibt, nach der so ein Verwaltungsakt (also der Kostenbescheid) bei Nichtbearbeitung eines Widerspruchs einfach durch Zeitablauf irgendwann ungültig wird!?
Wir Bürger bekommen ja schließlich auch Fristen auferlegt (z.B. 4 Wochen für das Einlegen eines Widerspruchs), die Verwaltung kann sich demgegenüber wirklich unbegrenzt Zeit lassen??

Und die gleiche Frage nach möglicher Verjährung betrifft die mit dem Kostenbescheid verbundene Zahlungsaufforderung.
Gilt hier nicht auch - wie wohl meist im Zivilrecht - eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, innerhalb derer eine Rechnung offiziell eingefordert werden muß!??

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von allmächtnaa):
Meine Frage war, ob es nicht eine Verjährungsregelung gibt, nach der so ein Verwaltungsakt (also der Kostenbescheid) bei Nichtbearbeitung eines Widerspruchs einfach durch Zeitablauf irgendwann ungültig wird!?


Ja die gibt es, sogar höchstrichterlich vom Bundesverwaltungsgericht.

https://www.bverwg.de/150317U10C3.16.0

Die Einrede der Verjährung müssen Sie aber selbst erheben.

1x Hilfreiche Antwort

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